Weiterbildungen in Teilzeit sind möglich. Die Teilzeitweiterbildung muss trotzdem die hauptberufliche Tätigkeit sein und der Weiterbildung dienen.
Eine Weiterbildung in Teilzeit muss hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Dies ist in der Regel gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildung kann mit mindestens 12 Stunden pro Woche bis zur Hälfte der in den Abschnitten B und C geforderten Mindestweiterbildungszeit erfolgen. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Bitte beachten Sie hierzu: Beim Wechsel zu anderen Landesärztekammern gelten ggf. andere Regelungen!
Der zeitliche Umfang (Stunden/Woche) der Teilzeitbeschäftigung muss im Zeugnis aufgeführt werden.