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Umgang mit Ausländischen Fortbildungen

§ 12 der Fort­bil­dungs­ord­nung legt für Auslän­di­sche Fort­bil­dun­gen folgen­des fest:

(1) Auslän­di­sche Fort­bil­dungs­maß­nah­men sind für das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat anrech­nungs­fä­hig, soweit sie den Anfor­de­run­gen dieser Fort­bil­dungs­ord­nung im Grund­satz entspre­chen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt muss einen Nach­weis über die Art der Fort­bil­dung führen, der es gestat­tet, die Einhal­tung der Voraus­set­zun­gen dieser Fort­bil­dungs­ord­nung zu prüfen.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
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