- Nach § 95d SGB V
Fragen zu Regelungen zur Fortbildungspflicht (Beginn- und Enddatum des Fortbildungssammelzeitraums) nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB). Detailfragen zu dieser Thematik, wie z. B. Krankheit und/oder Elternzeit, bitten wir unmittelbar an die KVB zu richten.
Anfragen per E-Mail bitte an: praxisfuehrungsberatung@kvb.de
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Nach § 136b SGB V
Für Fachärzte, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenen Akut-Krankenhaus angestellt sind und vor dem 1. Januar 2006 bereits tätig waren, begann der Fünfjahreszeitraum zu diesem Zeitpunkt. Bei späterer Aufnahme der Tätigkeit gilt der erste Arbeitstag als Beginn des Fortbildungszeitraumes. -
Nach Art. 44 Abs.2 des BayRDG