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Wann beginnt bzw. endet mein Fortbildungszeitraum?

  1. Nach § 95d SGB V
    Fragen zu Rege­lun­gen zur Fort­bil­dungs­pflicht (Beginn- und Endda­tum des Fort­bil­dungs­sam­mel­zeit­raums) nach § 95 d SGB V fallen primär in die Zustän­dig­keit der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns (KVB). Detail­fra­gen zu dieser Thema­tik, wie z. B. Krank­heit und/oder Eltern­zeit, bitten wir unmit­tel­bar an die KVB zu rich­ten.

Anfra­gen per E-Mail bitte an: praxis­fueh­rungs­be­ra­tung@kvb.de

  1. Nach § 136b SGB V
    Für Fach­ärzte, die in einem nach § 108 SGB V zuge­las­se­nen Akut-Kran­ken­haus ange­stellt sind und vor dem 1. Januar 2006 bereits tätig waren, begann der Fünf­jah­res­zeit­raum zu diesem Zeit­punkt. Bei späte­rer Aufnahme der Tätig­keit gilt der erste Arbeits­tag als Beginn des Fort­bil­dungs­zeit­rau­mes.

  2. Nach Art. 44 Abs.2 des BayRDG

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de

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