Die Fachkunde im Strahlenschutz ist spätestens alle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder anderen von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten Fortbildungsmaßnahmen zu aktualisiert (§18a Abs. 2 RöV i. d. F. vom 30.04.2003).
Ausschlaggebend für den Termin zur Aktualisierung der Fachkunde ist der Zeitpunkt des Fachkundeerwerbs. In der Regel ist dies das Ausstellungsdatum der Fachkundebescheinigung. Danach ist das Datum der Teilnahmebescheinigung des letzten Aktualisierungskurses bzw. eines vergleichbaren Aktualisierungsnachweises maßgeblich.
Der Aktualisierungsnachweis ist fortlaufend alle fünf Jahre an die Fachkundebescheinigung anzuhängen und zusammen als Nachweis über die regelmäßige Aktualisierung der Fachkunde zu führen. Die Vorlage der Nachweise bei der zuständigen Stelle ist nur auf Anforderung erforderlich.
Die zuständige Stelle (in Bayern die Bayerische Landesärztekammer oder das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung) kann, wenn der Nachweis über die Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde widerrufen oder die Fortgeltung mit Auflagen versehen.
Die zuständige Behörde (in Bayern das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung) kann bei begründeten Zweifeln an der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz eine Überprüfung der Fachkunde veranlassen.