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Wann ist meine Fachkunde zu aktualisieren?

Die Fach­kunde im Strah­len­schutz ist spätes­tens alle fünf Jahre durch eine erfolg­rei­che Teil­nahme an einem von der zustän­di­gen Stelle aner­kann­ten Kurs oder ande­ren von der zustän­di­gen Stelle als geeig­net aner­kann­ten Fort­bil­dungs­maß­nah­men zu aktu­a­li­siert (§18a Abs. 2 RöV i. d. F. vom 30.04.2003).

Ausschlag­ge­bend für den Termin zur Aktu­a­li­sie­rung der Fach­kunde ist der Zeit­punkt des Fach­kun­de­er­werbs. In der Regel ist dies das Ausstel­lungs­da­tum der Fach­kun­de­be­schei­ni­gung. Danach ist das Datum der Teil­nah­me­be­schei­ni­gung des letz­ten Aktu­a­li­sie­rungs­kur­ses bzw. eines vergleich­ba­ren Aktu­a­li­sie­rungs­nach­wei­ses maßgeb­lich.

Der Aktu­a­li­sie­rungs­nach­weis ist fort­lau­fend alle fünf Jahre an die Fach­kun­de­be­schei­ni­gung anzu­hän­gen und zusam­men als Nach­weis über die regel­mä­ßige Aktu­a­li­sie­rung der Fach­kunde zu führen. Die Vorlage der Nach­weise bei der zustän­di­gen Stelle ist nur auf Anfor­de­rung erfor­der­lich.

Die zustän­dige Stelle (in Bayern die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer oder das Gewer­be­auf­sichts­amt bei der Regie­rung) kann, wenn der Nach­weis über die Fort­bil­dungs­maß­nah­men nicht oder nicht voll­stän­dig vorge­legt wird, die Fach­kunde wider­ru­fen oder die Fort­gel­tung mit Aufla­gen verse­hen.

Die zustän­dige Behörde (in Bayern das Gewer­be­auf­sichts­amt bei der Regie­rung) kann bei begrün­de­ten Zwei­feln an der erfor­der­li­chen Fach­kunde im Strah­len­schutz eine Über­prü­fung der Fach­kunde veran­las­sen.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de