Patientinnen und Patienten haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten. Dies umfasst auch medizinische Behandlungsunterlagen. Die Auskunft ist grundsätzlich innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 i. V. m. Art. 15 DSGVO) zu erteilen, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen.