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Was ist bei Vorliegen einer Schwangerschaft zu beachten?

Siehe hierzu § 4 Abs. 2 Asyl­be­wer­ber­leis­tungs­ge­setz: Werden­den Müttern und Wöch­ne­rin­nen sind ärzt­li­che und pfle­ge­ri­sche Hilfe und Betreu­ung, Hebam­men­hilfe, Arznei-, Verband- und Heil­mit­tel zu gewäh­ren.

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Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de