1. Fortbildungspflicht nach § 95d Sozialgesetzbuch V (SGB V):
Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu richten.
2. Fortbildungspflicht nach § 136b SGB V:
Kann eine fortbildungsverpflichtete Person aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Monaten ihrer fachärztlichen Tätigkeit nicht nachgehen, verschiebt sich der Zeitpunkt, zu dem sie den Fortbildungsnachweis erbringen muss, entsprechend, jedoch maximal um zwei Jahre. Gleiches gilt bei Unterschutzgesetz, von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz.
3. Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG):
Detailfragen hierzu bitten wir, unmittelbar an die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) zu richten.