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Was ist der 5-Jahressammelzeitraum und kann dieser verlängert werden?

  1. Fort­bil­dungs­pflicht nach § 95d Sozi­al­ge­setz­buch V (SGB V):
    Detail­fra­gen hierzu bitten wir, unmit­tel­bar an die Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung Bayerns (KVB) zu rich­ten.

  2. Fort­bil­dungs­pflicht nach § 136b SGB V:
    Kann eine fort­bil­dungs­ver­pflich­tete Person aufgrund von krank­heits­be­ding­ter Arbeits­un­fä­hig­keit von mehr als drei Mona­ten ihrer fach­ärzt­li­chen Tätig­keit nicht nach­ge­hen, verschiebt sich der Zeit­punkt, zu dem sie den Fort­bil­dungs­nach­weis erbrin­gen muss, entspre­chend, jedoch maxi­mal um zwei Jahre. Glei­ches gilt bei Unter­schutz­ge­setz, von Eltern­zeit nach dem Bundes­el­tern­geld- und Eltern­zeit­ge­setz und von Pfle­ge­zeit nach dem Pfle­ge­zeit­ge­setz.

  3. Fort­bil­dungs­pflicht nach Art. 44 Abs. 2 Baye­ri­sches Rettung­dienst­ge­setz (BayRDG):
    Detail­fra­gen hierzu bitten wir, unmit­tel­bar an die KVB zu rich­ten.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de

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