Die bundesrechtlich vorgeschriebene Gesundheitsuntersuchung nach
§ 62 Asylverfahrensgesetz, die aufgrund einer bayerischen Vorgabe innerhalb von drei Tagen nach Registrierung in einer Erstaufnahmeeinrichtung erfolgt, umfasst folgende Untersuchungen:
- eine körperliche Untersuchung auf Anzeichen einer übertragbaren Krankheit,
- eine Untersuchung zum Ausschluss einer Tuberkulose der Atmungsorgane,
- Blutuntersuchung auf HIV- und Hepatitis B-Infektionen,
- anlassbezogene Stuhluntersuchungen auf TPE-Ruhr-Gruppe und
- Darmparasiten bei Personen mit klinischer Auffälligkeit.
Sollte bei einem Asylbewerber eine übertragbare Erkrankung festgestellt werden, wird er darüber informiert und bei Bedarf einer Behandlung veranlasst. Der Öffentliche Gesundheitsdienst (ÖGD) veranlasst alle notwendigen Infektionsschutzmaßnahmen.
Mehr Informationen finden Sie im Bayerischen Ärzteblatt.