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Was ist die Erstuntersuchung?

Die bundes­recht­lich vorge­schrie­bene Gesund­heits­un­ter­su­chung nach
§ 62 Asyl­ver­fah­rens­ge­setz, die aufgrund einer baye­ri­schen Vorgabe inner­halb von drei Tagen nach Regis­trie­rung in einer Erst­auf­nah­me­ein­rich­tung erfolgt, umfasst folgende Unter­su­chun­gen:

  • eine körper­li­che Unter­su­chung auf Anzei­chen einer über­trag­ba­ren Krank­heit,
  • eine Unter­su­chung zum Ausschluss einer Tuber­ku­lose der Atmungs­or­gane,
  • Blut­un­ter­su­chung auf HIV- und Hepa­ti­tis B-Infek­ti­o­nen,
  • anlass­be­zo­gene Stuhl­un­ter­su­chun­gen auf TPE-Ruhr-Gruppe und
  • Darm­pa­ra­si­ten bei Perso­nen mit klini­scher Auffäl­lig­keit.

Sollte bei einem Asyl­be­wer­ber eine über­trag­bare Erkran­kung fest­ge­stellt werden, wird er darüber infor­miert und bei Bedarf einer Behand­lung veran­lasst. Der Öffent­li­che Gesund­heits­dienst (ÖGD) veran­lasst alle notwen­di­gen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men.

Mehr Infor­ma­ti­o­nen finden Sie im Baye­ri­schen Ärzte­blatt.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de