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  • Was ist erforderlich, um ein Gutachterverfahren durchzuführen?

Was ist erforderlich, um ein Gutachterverfahren durchzuführen?

  • Es muss sich um den Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers handeln, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
  • Der Arzt/die Ärztin muss im Zuständigkeitsbereich der BLÄK tätig sein bzw. das Krankenhaus muss sich dort befinden.
  • Es muss die Zustimmung des beschuldigten Arztes, der Ärztin bzw. des Krankenhauses vorliegen. Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
  • Es muss die Zustimmung der Berufshaftpflichtversicherung des beschuldigten Arztes, der Ärztin bzw. Krankenhauses vorliegen. Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
  • Die vermutete Fehlbehandlung sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de