Was ist erforderlich, um ein Gutachterverfahren durchzuführen?
- Es muss sich um den Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers handeln, der zu einem Gesundheitsschaden geführt hat.
- Der Arzt/die Ärztin muss im Zuständigkeitsbereich der BLÄK tätig sein bzw. das Krankenhaus muss sich dort befinden.
- Es muss die Zustimmung des beschuldigten Arztes, der Ärztin bzw. des Krankenhauses vorliegen. Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
- Es muss die Zustimmung der Berufshaftpflichtversicherung des beschuldigten Arztes, der Ärztin bzw. Krankenhauses vorliegen. Diese wird durch die Gutachterstelle eingeholt.
- Die vermutete Fehlbehandlung sollte nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.