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Was kann die Gutachterstelle nicht?

  • Zahnärztliche Behandlungen oder Behandlungen durch zum  Beispiel selbstständige Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker oder Hebammen begutachten.
  • Anderweitig erstellte Gutachten überprüfen.
  • Die Höhe eines zu zahlenden/fordernden Schmerzensgeldes festlegen.
  • Arztrechnungen auf ihre Richtigkeit prüfen.
  • Eine persönliche Beratung/Begutachtung in der Gutachterstelle durchführen.
  • Ein Gutachterverfahren durchführen, wenn der Sachverhalt bereits Gegenstand einer staatsanwaltlichen Ermittlung, eines strafgerichtlichen Verfahrens oder eines Zivilprozesses war oder ist; wenn der Streitgegenstand bereits durch einen Vergleich erledigt wurde oder wenn die Behandlung wegen öffentlich-rechtlicher Vorschriften keine unmittelbare Haftung des Arztes begründet.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de