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Was passiert, wenn ich der Prüfung unentschuldigt fernbleibe?

Die verge­be­nen Prüfungs­ter­mine sind bindend. Sofern kein berück­sich­ti­gungs­wür­di­ger Umstand vorliegt (siehe oben), gilt die Prüfung bei Nicht­er­schei­nen, mit Hinweis auf §14 Abs. 5 WBO, als „nicht bestan­den“. Die frühest­mög­li­che Teil­nahme an einem neuen Prüfungs­ter­min ist dann erst nach Ablauf der Sperr­frist von drei Mona­ten möglich.

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Kommunikation/Politik/Marketing

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