Die vergebenen Prüfungstermine sind bindend. Sofern kein berücksichtigungswürdiger Umstand vorliegt (siehe oben), gilt die Prüfung bei Nichterscheinen, mit Hinweis auf §14 Abs. 5 WBO, als „nicht bestanden“. Die frühestmögliche Teilnahme an einem neuen Prüfungstermin ist dann erst nach Ablauf der Sperrfrist von drei Monaten möglich.