Je nach Art der Anwendung und Ihren Vorerfahrungen sind Fortbildungen im Umfang von bis zu 52 oder 92 Unterrichtseinheiten (UE) erforderlich, die bei verschiedenen Anbietern besucht werden können. Sollten Sie im Rahmen Ihrer ärztlichen Weiterbildung bereits bestimmte im Curriculum aufgeführte Kompetenzen erworben haben, ist eine doppelte Absolvierung dieser Module nicht notwendig.
Die Prüfung des Facherwerbs gemäß NiSV erfolgt in Bayern individuell durch die Gewerbeaufsichtsämter und richtet sich nach den Vorgaben der Bundesärztekammer. Im Falle einer Prüfung müssen Sie die Inhalte des vorgegebenen Curriculums in einem vergleichbaren zeitlichen Umfang nachweisen können. Eine Liste der jeweils zuständigen Stellen in den Bundesländern finden Sie unter folgendem Link:
bmuv.de/themen/strahlenschutz/nichtionisierende-strahlung/kosmetische-anwendung-nichtionisierender-strahlung/zustaendigkeit-der-bundeslaender-nisv.
Da die Voraussetzungen individuell je nach Art der Anwendungen und Vorerfahrungen variieren, kann die Bayerische Landesärztekammer im Vorfeld nicht garantieren, dass durch eine Fortbildung der Facherwerb gemäß § 5 NiSV erreicht wird, selbst wenn die Veranstaltung mit CME-Punkten versehen ist. Die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung durch eine Landesärztekammer erfolgt auf Basis der jeweiligen Fortbildungsordnung und nicht im Hinblick auf § 5 NiSV.
Insofern müssen Sie anhand des Curriculums überprüfen, welche Inhalte Ihnen noch fehlen und diese durch entsprechende Fortbildungen abdecken. Die Fortbildungen können auch bei verschiedenen Anbietern abgehalten werden. Anbieter, die Fortbildungen zum Erwerb der Fachkunde anbieten, müssen sich ebenfalls zeitlich und inhaltlich an dem Curriculum der BÄK orientieren.
Aus Gründen der Neutralität und des fairen Wettbewerbs können wir leider keine spezifischen Empfehlungen aussprechen.