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Wenn die Mitgliedschaft in Bayern zum Stichtag (1. Februar) besteht, die Mitgliedschaft bei einer anderen Ärztekammer erst nach dem Stichtag (1. Februar) begründet wird, wie wird der Beitrag dann errechnet?

Es muss in aller Regel nur in Bayern ein Beitrag entrich­tet werden (Bemes­sungs­grund­lage sind die Einkünfte aus dem Vorvor­jahr), außer die andere Ärzte­kam­mer erhebt antei­lig einen Beitrag (z. B. Thürin­gen).

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Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de