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  • Wer unterliegt der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht?

Wer unterliegt der sozialrechtlichen Fortbildungspflicht?

  • Sozi­al­recht­li­che Fort­bil­dungs­pflicht nach § 95d des SGB V / Nach­weis­pflicht gegen­über der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns (KVB)

    Alle vertragsärztlich zugelassenen Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Ärzte mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt, Ärzte die ausschließlich zur Teilnahme am Notarztdienst ermächtig sind.

  • Sozi­al­recht­li­che Fort­bil­dungs­pflicht § 136b SGB V / Nach­weis­pflicht gegen­über der Ärzt­li­chen Leitung

    Alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenem Akut-Krankenhaus fachärztlich tätig sind.

  • Fort­bil­dungs­pflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffent­li­chen Rettungs­dienst / Nach­weis­pflicht gegen­über der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns (KVB)

    Alle Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, die eine persönliche Berechtigung, Genehmigung, Ermächtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst in Bayern haben.

Ihr Ansprechpartner

Kommunikation/Politik/Marketing

Pressestelle der Bayerischen Landesärztekammer
Telefon: 089 4147 268
E-Mail: presse@blaek.de