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Sozialrechtliche Fortbildungspflicht nach § 95d des SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle vertragsärztlich zugelassenen Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, Ärzte mit einer Doppelzulassung als Arzt und Zahnarzt, Ärzte die ausschließlich zur Teilnahme am Notarztdienst ermächtig sind.
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Sozialrechtliche Fortbildungspflicht § 136b SGB V / Nachweispflicht gegenüber der Ärztlichen Leitung
Alle Fachärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendpsychotherapeuten, die in einem nach § 108 SGB V zugelassenem Akut-Krankenhaus fachärztlich tätig sind.
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Fortbildungspflicht nach Art. 44 Abs. 2 BayRDG ‒ Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst / Nachweispflicht gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB)
Alle Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, die eine persönliche Berechtigung, Genehmigung, Ermächtigung oder eine Kooperationsvereinbarung zur Teilnahme am Notarztdienst in Bayern haben.