Ja, sowohl die Zeiten des Mutterschutzes als auch eventuelle Fehlzeiten aufgrund eines Beschäftigungsverbots während der Schwangerschaft werden auf die Ausbildungszeit angerechnet. Eine nachträgliche Absolvierung dieser Zeiten ist nicht notwendig. Für den Fall, dass aufgrund damit verbundener erheblicher Fehlzeiten das Ausbildungsziel nicht erreicht werden kann, ist eine entsprechende Nachholung der Zeiten empfehlenswert. Für diesen Fall wäre im Einzelfall eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich. Hierfür bedarf es der Kontaktaufnahme mit der Bayerischen Landesärztekammer zur Prüfung des individuellen Falles.
Eine Anrechnung der Elternzeit findet hingegen nicht statt. Die Berufsausbildungszeit wird für die Dauer der Elternzeit unterbrochen und verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.