Fortbildungsveranstaltungen, die von einer anderen Ärztekammer oder einer anderen Heilberufekammer anerkannt wurden, sind anrechnungsfähig.
§ 11 Gegenseitige Anerkennung von Fortbildungsmaßnahmen und Fortbildungszertifikaten
(1) Die von anderen Ärztekammern anerkannten Fortbildungsmaßnahmen werden für das Fortbildungszertifikat angerechnet.
(2) Die von anderen Ärztekammern ausgestellten Fortbildungszertifikate werden anerkannt.
(3) Fortbildungsmaßnahmen, die von einer anderen Heilberufskammer anerkannt wurden, können für das Fortbildungszertifikat der Kammer angerechnet werden.