Das Verfahren wird durch einen Antrag eröffnet, der online über die Webseite der Gutachterstelle gestellt werden kann. Die Gutachterstelle stellt hierfür einen Fragebogen und eine Erklärung für die Entbindung von der Schweigepflicht zur Verfügung. Ohne diese Entbindung von der Schweigepflicht kann die Gutachterstelle nicht tätig werden. Ist der Patient / die Patientin verstorben, kann das Verfahren durch die Erben beantragt werden.