Die Befugnis erlischt mit der Beendigung der Tätikgeit des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte.
Befugnisse, die auf Grundlage der Weiterbildungsordnung 2004 erteilt wurden, gelten gemäß der Übergangsbestimmungen (§ 20 WBO 2021) weiter und müssen nicht neu beantragt werden.