Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat ein Kurzpapier herausgegeben, das als Hilfestellung für eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO dienen soll. Daraus geht hervor, dass insbesondere folgende Punkte in einer solchen Vereinbarung zwingend mitaufgenommen werden müssen:
» Festhalten der Vertragsparteien
» Aufgabenbeschreibung mit Abgrenzung, welcher Verantwortliche welche Aufgabe übernimmt
» Festlegung des Zwecks und der Mittel der Datenverarbeitung
» Pflichten der jeweiligen Vertragspartei
Die Vereinbarung sollte außerdem zwingend die tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsamen Verantwortlichen gegenüber der betroffenen Person widerspiegeln. Des Weiteren sollte eine interne Ausgleichsregelung für den Fall getroffen werden, dass ein Verantwortlicher wegen des Fehlers des anderen von der betroffenen Person aufgrund von Art. 26 Abs. 3 DSGVO in Anspruch genommen wird.