Geforderte Weiterbildungsinhalte, die vom eigenen Weiterbilder nicht vermittelt werden können, müssen die Weiterbildungsassistenten entweder bereits in ausreichender Anzahl erworben haben oder in ihrer verbleibenden Weiterbildungszeit bei einem anderen hierfür befugten Weiterbilder noch erwerben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um Weiterbildungsinhalte, nicht um zusätzliche Weiterbildungszeiten.