Auch unbegleitete Minderjährige werden in Form des medizinischen Kurzscreenings und der Erstuntersuchung nach § 62 Asylverfahrensgesetz untersucht. Sie werden durch das örtlich zuständige Jugendamt in Obhut genommen.
Auch unbegleitete Minderjährige werden in Form des medizinischen Kurzscreenings und der Erstuntersuchung nach § 62 Asylverfahrensgesetz untersucht. Sie werden durch das örtlich zuständige Jugendamt in Obhut genommen.
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