Eine Unterbrechung der Weiterbildung, beispielsweise wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Krankheit, freiwilligem Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder wegen der Arbeit an wissenschaftlichen Aufträgen – sofern eine Weiterbildung nicht erfolgt- kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher und gesetzlicher sowie sonstiger arbeitsrechtlicher Erholungsurlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist keine Unterbrechung. Angaben über Unterbrechungen der Weiterbildung müssen im Weiterbildungszeugnis enthalten sein.