- Die Gesamtnote ergibt sich aus den Ergebnissen in den beiden Prüfungsteilen (schriftlich und mündlich praktisch) zu gleichen Teilen.
- Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Siehe dazu auch § 22 (4) und § 23 (2) der Prüfungsordnung zur Durchführung der Fortbildung zum Fachwirt/zur Fachwirtin für ambulante medizinische Versorgung.