Die Vergütung für ärztliche Leistungen wird fällig, sobald dem Patienten eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist (vgl. § 12 GOÄ).
Die Vergütung für ärztliche Leistungen wird fällig, sobald dem Patienten eine der GOÄ entsprechende Rechnung erteilt worden ist (vgl. § 12 GOÄ).
Kommunikation/Politik/Marketing