Fortbildungspunktekonto

  • Die Bayerische Landesärztekammer stellt allen Ärzten ein persönliches Fortbildungspunktekonto zur Verfügung, um deren Fortbildungsaktivitäten übersichtlich zu erfassen.
  • Im geschützten Mitgliederbereich kann der individuelle Punktestand eingesehen und Zertifikate/Nachweise erstellt werden.
  • Die Gutschrift von Fortbildungspunkten ist elektronisch oder per Post möglich.
  • Außerdem besteht im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG die Möglichkeit einer Selbsteinstufung der notärztlichen Fortbildungsveranstaltung.
  • Für Hospitationen können Fortbildungspunkte beantragt und gutgeschrieben werden.
fortbildungspunktekonto

Fortbildungspunkte einsehen

  • Im geschütz­ten Mitglie­der­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer haben Sie jeder­zeit die Möglich­keit Ihr persön­li­ches Fort­bil­dungs­punk­te­konto einzu­se­hen und sich einen Fort­bil­dungs­punkte-Konto­aus­zug zu erstel­len, dort wird jede regis­trierte Einzel­ver­an­stal­tung mit Angabe der erwor­be­nen Fort­bil­dungs­punkte aufge­lis­tet.

Fortbildungszertifikat/Nachweis erstellen

Sie können sich die Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate nach § 95d SGB V, § 136b SGB V bzw. den Nach­weis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG erstel­len und ausdru­cken.

warnung

Der Nach­weis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG kann nur erstellt werden, wenn die erfor­der­li­che Selbst­ein­stu­fung der gefor­der­ten 50 fach­ge­bietss­pe­zi­fi­schen Fort­bil­dungs­punkte im Vorfeld durch den Arzt erfolgt ist.

Das frei­wil­lige Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird den bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gemel­de­ten Ärzten auf Anfrage ausge­stellt, wenn diese in maxi­mal drei Jahren mindes­tens 150 Fort­bil­dungs­punkte erwor­ben und anhand der Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen nach­ge­wie­sen haben.

Fort­bil­dungs-Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen können schnell und unkom­pli­ziert im Meine BLÄK-Portal hoch­ge­la­den werden. Der neue digi­tale Service ergänzt das papier­ba­sierte
Verfah­ren und trägt zur ökolo­gi­schen Nach­hal­tig­keit bei. Den neuen Bereich zum Hoch­la­den der Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen, finden Sie im Meine BLÄK-Portal / Fort­bil­dung / Teil­nah­me­be­schei­ni­gung einrei­chen. Dort können Fort­bil­dungs-Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen selbst­stän­dig in verschie­dens­ten Forma­ten hoch­ge­la­den werden.

Für Fort­bil­dungs­punkte, die nicht vom Veran­stal­ter über­tra­gen werden können, arbei­tet die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer seit 2007 mit einem darauf spezi­a­li­sier­ten Part­ner die „Deut­sche Post E-POST Solu­ti­ons GmbH in Mann­heim“ zusam­men. Die Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen werden einges­cannt und elek­tro­nisch, daten­schutz­recht­lich einwand­frei auf das persön­li­che Fort­bil­dungs­punk­te­konto des Arztes über­tra­gen.

Bitte senden Sie dazu Ihre Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen in Kopie mit unter­zeich­ne­ter Einver­ständ­nis­er­klä­rung/Deck­blatt an die

Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer
Aktion Fort­bil­dungs­punkte-Scan­nen
PF 903002
69903 Mann­heim

Scannen und Versand der Kopien von Fortbildungs-Teilnahme-Bescheinigungen (TNB)

Zur Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten gibt es ein einheitliches Verfahren, den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) – das sollten Sie als Veranstalter beachten

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Hinweis:
Ihre elektronisch erfassten Daten werden nicht an andere Institutionen (wie z. B. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns, Krankenhäuser o. ä.) übermittelt.
Es erfolgt ausschließlich eine elektronische Übermittlung Ihrer Daten an die Bayerische Landesärztekammer.
Aus technischen Gründen ist nach erstmaliger elektronischer Übermittlung der Veranstaltung an den EIV eine Änderung (z. B. Nachmeldung eines Teilnehmers) nur bis zu sieben Tage möglich.

Im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG besteht seit 1. Januar 2016 die Möglich­keit eine Selbst­ein­stu­fung Ihrer notärzt­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen vorzu­neh­men und sich einen geeig­ne­ten Nach­weis zu erstel­len.

Hier­für sind Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen regis­trier­bar, die seit dem 1. Januar 2016 besucht wurden.

Für Hospi­ta­ti­o­nen können Fort­bil­dungs­punkte bean­tragt und gutge­schrie­ben werden sofern im Vorfeld eine form­lose Bean­tra­gung mit einem von der Kammer erstell­ten Antrags­for­mu­lar mit Angabe von Ort, verant­wort­li­chem ärzt­li­chen Leiter der Einrich­tung, genaue Beschrei­bung von Tätig­kei­ten und Zeiten; einge­reicht wird.

Nach absol­vier­ter Hospi­ta­tion ist das vorge­fer­tigte Bestä­ti­gungs­for­mu­lar, ausge­füllt vom Hospi­ta­ti­ons­ge­ber bei der Kammer einzu­rei­chen / vorzu­le­gen.

Die BLÄK stellt seit Januar 2011 als Service für den Hospi­tan­ten und den Hospi­ta­ti­ons­ge­ber eine Muster-PDF „Ver­ein­ba­rung zur Verschwie­gen­heits­ver­pflich­tung“ inkl. Merk­blatt und recht­li­che Bezüge zur Verfü­gung.

Rechts­ver­bind­li­che Grund­la­gen für die Aner­ken­nung und Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zustän­dig­keits­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) bilden die Fort­bil­dungs­ord­nung des Beschlus­ses des 72. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges am 13. Okto­ber 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Okto­ber 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktu­ell gültige Richt­li­nie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. Novem­ber 2019 wurde die Richt­li­nie zur Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men neu erlas­sen. Unter den folgen­den Links finden Sie die Fort­bil­dungs­ord­nung sowie die dazu­ge­hö­ri­gen Richt­li­nien.

Fragen & Antworten: Fortbildungspunktekonto

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