
Der Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG kann nur erstellt werden, wenn die erforderliche Selbsteinstufung der geforderten 50 fachgebietsspezifischen Fortbildungspunkte im Vorfeld durch den Arzt erfolgt ist.
Für gute Medizin in Bayern
Im geschützten Mitgliederbereich der Bayerischen Landesärztekammer haben Sie jederzeit die Möglichkeit Ihr persönliches Fortbildungspunktekonto einzusehen und sich einen Fortbildungspunkte-Kontoauszug zu erstellen, dort wird jede registrierte Einzelveranstaltung mit Angabe der erworbenen Fortbildungspunkte aufgelistet.
Sie können sich die Fortbildungszertifikate nach § 95d SGB V, § 136b SGB V bzw. den Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG erstellen und ausdrucken.
Der Nachweis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG kann nur erstellt werden, wenn die erforderliche Selbsteinstufung der geforderten 50 fachgebietsspezifischen Fortbildungspunkte im Vorfeld durch den Arzt erfolgt ist.
Das freiwillige Fortbildungszertifikat wird den bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärzten auf Anfrage ausgestellt, wenn diese in maximal drei Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben und anhand der Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen haben.
Veranstalter ärztlicher Fortbildungen haben die Möglichkeit, Fortbildungspunkte anhand der Barcode-Etiketten von Ärzten über den von der Bundesärztekammer (BÄK) bereitgestellten elektronischen Informationsverteiler (EIV) an die jeweiligen (Landes-) Ärztekammern zu übermitteln.
Für Fortbildungspunkte, die nicht vom Veranstalter übertragen werden können, arbeitet die Bayerische Landesärztekammer seit 2007 mit einem darauf spezialisierten Partner die „Deutsche Post E-POST Solutions GmbH in Mannheim“ zusammen. Die Teilnahmebescheinigungen werden eingescannt und elektronisch, datenschutzrechtlich einwandfrei auf das persönliche Fortbildungspunktekonto des Arztes übertragen.
Bitte senden Sie dazu Ihre Teilnahmebescheinigungen in Kopie mit unterzeichneter Einverständniserklärung/Deckblatt an die
Bayerische Landesärztekammer
Aktion Fortbildungspunkte-Scannen
PF 903002
69903 Mannheim
PDF, 223.24 kB
PDF, 149.75 kB
Im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG besteht seit 1. Januar 2016 die Möglichkeit eine Selbsteinstufung Ihrer notärztlichen Fortbildungsveranstaltungen vorzunehmen und sich einen geeigneten Nachweis zu erstellen.
Hierfür sind Fortbildungsveranstaltungen registrierbar, die seit dem 1. Januar 2016 besucht wurden.
Zur Erfassung und Verteilung von Fortbildungspunkten gibt es ein einheitliches Verfahren, den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) – das sollten Sie als Veranstalter beachten
Wenn Sie das nächste Mal diese Seite besuchen, können Sie die Liste weiter vervollständigen.
Hinweis:
Ihre elektronisch erfassten Daten werden nicht an andere Institutionen (z. B. Kassenärztliche Vereinigung, Krankenhäuser o. ä.) übermittelt.
Es erfolgt ausschließlich eine elektronische Übermittlung Ihrer Daten an die Bayerische Landesärztekammer.
Aus technischen Gründen ist nach erstmaliger elektronischer Übermittlung der Veranstaltung an den EIV eine Änderung (z. B. Nachmeldung eines Teilnehmers) nur bis zu sieben Tagen möglich.
Gültig für…
…Vertragsärzte oder Vertragspsychotherapeuten, für ermächtigte Ärzte und ermächtigte Psychotherapeuten sowie in Medizinischen Versorgungszentren oder bei einem Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeuten angestellte Fachärzte und Psychotherapeuten.
Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)
KVB- Expertentelefon Praxisführung:
01805 909290–10
(gebührenpflichtig)
www.kvb.de
Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern)
…der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
Erster möglicher Sammelzeitraum
…für alle Fachärzte, die vor Juli 2004 bereits zugelassen/ angestellt waren.
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
Dritter möglicher Sammelzeitraum
Zu erbringende Fortbildungspunkte
Innerhalb des gesetzlich vorgeschriebenen Fünfjahreszeitraums sind insgesamt mindestens 250 Fortbildungspunkte nachzuweisen.
Anerkennung von Fortbildungspunkten, die vor Beginn des ersten (Fünfjahres-) Sammelzeitraums erworben wurden
War eine Fortbildung bereits vor dem 1. Juli 2004, jedoch nicht früher als vor dem 1. Januar 2002 begonnen worden und sind Fortbildungsmaßnahmen in diesem Zeitraum für die Erteilung eines Fortbildungszertifikats anrechnungsfähig, so können sie in dem Gesamtzeitraum bis 30. Juni 2009 ohne Erweiterung des Umfangs der notwendigen Fortbildung einbezogen werden.
Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat
Dtsch. Aerztebl 2005, 102 (5) A306–307
Gesetzestext/Richtlinie unter
bundesrecht.juris.de/sgb_5 unter § 95d Pflicht zur fachlichen Fortbildung
Gültig für…
…alle in nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern tätigen Fachärzte, aber nicht für Belegärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermächtigte Ärzte nach § 116 SGB V.
Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern)
Gemeinsamer Bundesausschuss
Wegelystr. 8
10623 Berlin
www.g-ba.de
Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern)
…der Ärztlichen Leitung des Krankenhauses
Erster möglicher Sammelzeitraum
… für alle Fachärzte, die bereits vor Januar 2006 angestellt waren.
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
Dritter möglicher Sammelzeitraum
Zu erbringende Fortbildungspunkte
Im Krankenhaus tätige Fachärzte müssen innerhalb von fünf Jahren an Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die nach Anerkennung entsprechend dem Fortbildungszertifikat der Ärztekammern mit insgesamt 250 Fortbildungspunkten bewertet wurden. Von den geforderten 250 Fortbildungspunkten sollten überwiegend fachgebietsspezifische Fortbildungspunkte erworben werden.
Anerkennung von Fortbildungspunkten, die vor Beginn des ersten (Fünfjahres-) Sammelzeitraums erworben wurden
Auch Fortbildungspunkte, die erworben wurden, bevor der Arzt den Verpflichtungen dieser Vereinbarung unterlag, sind anzurechnen, wenn die zugrundeliegende Fortbildung höchstens zwei Jahre vor dem Eintritt in die Fortbildungspflicht nach dieser Vereinbarung begonnen wurde und sie nach § 3 angerechnet werden können. War eine Fortbildung bereits vor dem 01. Januar 2006, jedoch nicht früher als vor dem 01. Januar 2004 begonnen worden, sind diese anrechnungsfähig.
Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat
BAnz 2009; 1540 vom 28. April 2009
Dtsch. Aerztebl 2006; 103 (4) A211
Gesetzestext/Richtlinie unter
bundesrecht.juris.de/sgb_5 unter § 136b Richtlinien und Beschlüsse zur Qualitätssicherung
Gültig für…
…alle bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärzte, die das Freiwillige Fortbildungszertifikat der BLÄK wünschen.
Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern)
Bayerische Landesärztekammer (BLÄK)
Mühlbaurstr. 16
81677 München
Tel: 089 4147–124
Fax: 089 4147–705
www.blaek.de
fobizert@blaek.de
Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern)
entfällt
Möglicher Sammelzeitraum
kein fester Sammelzeitraum; Teilnahmebescheinigungen gültig ab 2001; maximal drei Jahre Sammelperiode pro Zertifikat;
Zu erbringende Fortbildungspunkte
Das Fortbildungszertifikat wird den bei der Bayerischen Landesärztekammer gemeldeten Ärzten auf Antrag ausgestellt, wenn diese in maximal drei Jahren mindestens 150 Fortbildungspunkte erworben und dokumentiert haben.
Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat
Bayerisches Ärzteblatt 9/2005, 620–623
Gesetzestext/Richtlinie unter
www.blaek.de unter Fortbildung/QM
Gültig für…
…alle im öffentlichen Rettungsdienst tätigen bayerischen Ärzte, Leitende Notärzte
Zuständigkeit für die Umsetzung (Bayern)
Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB)
Elsenheimerstraße 39
80687 München
Regionales Team Notarztdienst
www.kvb.de/praxis/notarztdienst
Fortbildungsnachweis gegenüber…(Bayern)
…der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns
Erster möglicher Sammelzeitraum
Zweiter möglicher Sammelzeitraum
Zu erbringende Fortbildungspunkte
Innerhalb des vorgegebenen Fünfjahreszeitraums sind insgesamt 50 fachgebietsspezifische Fortbildungspunkte nachzuweisen.
Wichtige Publikationen zur Umsetzung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fortbildungszertifikat
Bayerisches Ärzteblatt 12/2015, 670
Gesetzestext/Richtlinie unter
www.gesetze-bayern.de
Für Hospitationen können Fortbildungspunkte beantragt und gutgeschrieben werden sofern im Vorfeld eine formlose Beantragung mit einem von der Kammer erstellten Antragsformular mit Angabe von Ort, verantwortlichem ärztlichen Leiter der Einrichtung, genaue Beschreibung von Tätigkeiten und Zeiten; eingereicht wird.
Nach absolvierter Hospitation ist das vorgefertigte Bestätigungsformular, ausgefüllt vom Hospitationsgeber bei der Kammer einzureichen / vorzulegen.
Die BLÄK stellt seit Januar 2011 als Service für den Hospitanten und den Hospitationsgeber eine Muster-PDF „Vereinbarung zur Verschwiegenheitsverpflichtung“ inkl. Merkblatt und rechtliche Bezüge zur Verfügung.
PDF, 53.51 kB
PDF, 52.3 kB
PDF, 30.43 kB
Rechtsverbindliche Grundlagen für die Anerkennung und Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Bayerischen Landesärztekammer (BLÄK) bilden die Fortbildungsordnung des Beschlusses des 72. Bayerischen Ärztetages am 13. Oktober 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Oktober 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktuell gültige Richtlinie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. November 2019 wurde die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen neu erlassen. Unter den folgenden Links finden Sie die Fortbildungsordnung sowie die dazugehörigen Richtlinien.
Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen Inkraftgetreten am 12.02.2022
Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst, § 1: Fortbildungspflicht