Fortbildungspunktekonto

  • Die Bayerische Landesärztekammer stellt allen Ärzten ein persönliches Fortbildungspunktekonto zur Verfügung, um deren Fortbildungsaktivitäten übersichtlich zu erfassen.
  • Im geschützten Mitgliederbereich kann der individuelle Punktestand eingesehen und Zertifikate/Nachweise erstellt werden.
  • Die Gutschrift von Fortbildungspunkten ist elektronisch oder per Post möglich.
  • Außerdem besteht im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG die Möglichkeit einer Selbsteinstufung der notärztlichen Fortbildungsveranstaltung.
  • Für Hospitationen können Fortbildungspunkte beantragt und gutgeschrieben werden.
fortbildungspunktekonto

Fortbildungspunkte einsehen

Im geschütz­ten Mitglie­der­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer haben Sie jeder­zeit die Möglich­keit Ihr persön­li­ches Fort­bil­dungs­punk­te­konto einzu­se­hen und sich einen Fort­bil­dungs­punkte-Konto­aus­zug zu erstel­len, dort wird jede regis­trierte Einzel­ver­an­stal­tung mit Angabe der erwor­be­nen Fort­bil­dungs­punkte aufge­lis­tet.

Fortbildungszertifikat/Nachweis erstellen

Sie können sich die Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kate nach § 95d SGB V, § 136b SGB V bzw. den Nach­weis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG erstel­len und ausdru­cken.

warnung

Der Nach­weis gemäß Art. 44 Abs. 2 BayRDG kann nur erstellt werden, wenn die erfor­der­li­che Selbst­ein­stu­fung der gefor­der­ten 50 fach­ge­bietss­pe­zi­fi­schen Fort­bil­dungs­punkte im Vorfeld durch den Arzt erfolgt ist.

Das frei­wil­lige Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird den bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gemel­de­ten Ärzten auf Anfrage ausge­stellt, wenn diese in maxi­mal drei Jahren mindes­tens 150 Fort­bil­dungs­punkte erwor­ben und anhand der Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen nach­ge­wie­sen haben.

Für Fort­bil­dungs­punkte, die nicht vom Veran­stal­ter über­tra­gen werden können, arbei­tet die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer seit 2007 mit einem darauf spezi­a­li­sier­ten Part­ner die „Deut­sche Post E-POST Solu­ti­ons GmbH in Mann­heim“ zusam­men. Die Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen werden einges­cannt und elek­tro­nisch, daten­schutz­recht­lich einwand­frei auf das persön­li­che Fort­bil­dungs­punk­te­konto des Arztes über­tra­gen.

Bitte senden Sie dazu Ihre Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen in Kopie mit unter­zeich­ne­ter Einver­ständ­nis­er­klä­rung/Deck­blatt an die

Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer
Aktion Fort­bil­dungs­punkte-Scan­nen
PF 903002
69903 Mann­heim

Im Hinblick auf Art.44 Abs.2 BayRDG besteht seit 1. Januar 2016 die Möglich­keit eine Selbst­ein­stu­fung Ihrer notärzt­li­chen Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen vorzu­neh­men und sich einen geeig­ne­ten Nach­weis zu erstel­len.

Hier­für sind Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen regis­trier­bar, die seit dem 1. Januar 2016 besucht wurden.

Scannen der Kopien von Fortbildungs-Teilnahme-Bescheinigungen

Scannen und Versand der Kopien von Fortbildungs-Teilnahme-Bescheinigungen (TNB)

Zur Erfas­sung und Vertei­lung von Fort­bil­dungs­punk­ten gibt es ein einheit­li­ches Verfah­ren, den Elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons­ver­tei­ler (EIV) – das soll­ten Sie als Veran­stal­ter beach­ten

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Hinweis:
Ihre elek­tro­nisch erfass­ten Daten werden nicht an andere Insti­tu­ti­o­nen (z. B. Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung, Kran­ken­häu­ser o. ä.) über­mit­telt.
Es erfolgt ausschließ­lich eine elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung Ihrer Daten an die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer.
Aus tech­ni­schen Grün­den ist nach erst­ma­li­ger elek­tro­ni­scher Über­mitt­lung der Veran­stal­tung an den EIV eine Ände­rung (z. B. Nach­mel­dung eines Teil­neh­mers) nur bis zu sieben Tagen möglich.

Synopsis: Umsetzungen §§ 95d, 136b Sozialgesetzbuch V, Art. 44, Abs. (2) BayRDG und Freiwilliges Fortbildungszertifikat der BLÄK

§ 136b SGB V

Gültig für…
…alle in nach § 108 SGB V zuge­las­se­nen Kran­ken­häu­sern täti­gen Fach­ärzte, aber nicht für Bele­gärzte im Sinne von § 121 Abs. 2 SGB V und für ermäch­tigte Ärzte nach § 116 SGB V.

Zustän­dig­keit für die Umset­zung (Bayern)
Gemein­sa­mer Bundes­aus­schuss
Wege­lystr. 8
10623 Berlin
www.g-ba.de

Fort­bil­dungs­nach­weis gegen­über…(Bayern)
…der Ärzt­li­chen Leitung des Kran­ken­hau­ses

Erster mögli­cher Sammel­zeit­raum
… für alle Fach­ärzte, die bereits vor Januar 2006 ange­stellt waren.

  1. Januar 2006 – 31. Dezem­ber 2010

Zwei­ter mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Januar 2011 – 31. Dezem­ber 2015

Drit­ter mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Januar 2016 – 31. Dezem­ber 2020

Zu erbrin­gende Fort­bil­dungs­punkte
Im Kran­ken­haus tätige Fach­ärzte müssen inner­halb von fünf Jahren an Fort­bil­dungs­maß­nah­men teil­neh­men, die nach Aner­ken­nung entspre­chend dem Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der Ärzte­kam­mern mit insge­samt 250 Fort­bil­dungs­punk­ten bewer­tet wurden. Von den gefor­der­ten 250 Fort­bil­dungs­punk­ten soll­ten über­wie­gend fach­ge­bietss­pe­zi­fi­sche Fort­bil­dungs­punkte erwor­ben werden.

Aner­ken­nung von Fort­bil­dungs­punk­ten, die vor Beginn des ersten (Fünf­jah­res-) Sammel­zeit­raums erwor­ben wurden
Auch Fort­bil­dungs­punkte, die erwor­ben wurden, bevor der Arzt den Verpflich­tun­gen dieser Verein­ba­rung unter­lag, sind anzu­rech­nen, wenn die zugrun­de­lie­gende Fort­bil­dung höchs­tens zwei Jahre vor dem Eintritt in die Fort­bil­dungs­pflicht nach dieser Verein­ba­rung begon­nen wurde und sie nach § 3 ange­rech­net werden können. War eine Fort­bil­dung bereits vor dem 01. Januar 2006, jedoch nicht früher als vor dem 01. Januar 2004 begon­nen worden, sind diese anrech­nungs­fä­hig.

Wich­tige Publi­ka­ti­o­nen zur Umset­zung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat
BAnz 2009; 1540 vom 28. April 2009
Dtsch. Aerz­tebl 2006; 103 (4) A211

Geset­zes­text/Richt­li­nie unter
bundes­recht.juris.de/sgb_5 unter § 136b Richt­li­nien und Beschlüsse zur Quali­täts­si­che­rung

Frei­wil­li­ges Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat

Gültig für…
…alle bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gemel­de­ten Ärzte, die das Frei­wil­lige Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat der BLÄK wünschen.

Zustän­dig­keit für die Umset­zung (Bayern)
Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK)
Mühl­baur­str. 16
81677 München
Tel: 089 4147–124
Fax: 089 4147–705
www.blaek.de
fobi­zer­t@blaek.de

Fort­bil­dungs­nach­weis gegen­über…(Bayern)
entfällt

Mögli­cher Sammel­zeit­raum
kein fester Sammel­zeit­raum; Teil­nah­me­be­schei­ni­gun­gen gültig ab 2001; maxi­mal drei Jahre Sammel­pe­ri­ode pro Zerti­fi­kat;

Zu erbrin­gende Fort­bil­dungs­punkte
Das Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat wird den bei der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer gemel­de­ten Ärzten auf Antrag ausge­stellt, wenn diese in maxi­mal drei Jahren mindes­tens 150 Fort­bil­dungs­punkte erwor­ben und doku­men­tiert haben.

Wich­tige Publi­ka­ti­o­nen zur Umset­zung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat
Baye­ri­sches Ärzte­blatt 9/2005, 620–623

Geset­zes­text/Richt­li­nie unter
www.blaek.de unter Fort­bil­dung/QM

Art. 44, Abs. (2) des BayRDG

Gültig für…
…alle im öffent­li­chen Rettungs­dienst täti­gen baye­ri­schen Ärzte, Leitende Notärzte

Zustän­dig­keit für die Umset­zung (Bayern)
Kassen­ärzt­li­che Verei­ni­gung Bayerns (KVB)
Elsen­hei­mer­straße 39
80687 München
Regi­o­na­les Team Nota­rzt­dienst
www.kvb.de/praxis/nota­rzt­dienst

Fort­bil­dungs­nach­weis gegen­über…(Bayern)
…der Kassen­ärzt­li­chen Verei­ni­gung Bayerns

Erster mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Januar 2016 bis 31. Dezem­ber 2020

Zwei­ter mögli­cher Sammel­zeit­raum

  1. Januar 2021 bis 31. Dezem­ber 2025

Zu erbrin­gende Fort­bil­dungs­punkte
Inner­halb des vorge­ge­be­nen Fünf­jah­res­zeit­raums sind insge­samt 50 fach­ge­bietss­pe­zi­fi­sche Fort­bil­dungs­punkte nach­zu­wei­sen.

Wich­tige Publi­ka­ti­o­nen zur Umset­zung der §§ 95d, 136b SGB V, Art. 44 Abs.2 BayRDG bzw. Freiw. Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kat
Baye­ri­sches Ärzte­blatt 12/2015, 670

Geset­zes­text/Richt­li­nie unter
www.gesetze-bayern.de

Fortbildungspunkte für Hospitationen

Für Hospi­ta­ti­o­nen können Fort­bil­dungs­punkte bean­tragt und gutge­schrie­ben werden sofern im Vorfeld eine form­lose Bean­tra­gung mit einem von der Kammer erstell­ten Antrags­for­mu­lar mit Angabe von Ort, verant­wort­li­chem ärzt­li­chen Leiter der Einrich­tung, genaue Beschrei­bung von Tätig­kei­ten und Zeiten; einge­reicht wird.

Nach absol­vier­ter Hospi­ta­tion ist das vorge­fer­tigte Bestä­ti­gungs­for­mu­lar, ausge­füllt vom Hospi­ta­ti­ons­ge­ber bei der Kammer einzu­rei­chen / vorzu­le­gen.

Die BLÄK stellt seit Januar 2011 als Service für den Hospi­tan­ten und den Hospi­ta­ti­ons­ge­ber eine Muster-PDF „Ver­ein­ba­rung zur Verschwie­gen­heits­ver­pflich­tung“ inkl. Merk­blatt und recht­li­che Bezüge zur Verfü­gung.

Rechtsverbindliche Grundlage

Rechts­ver­bind­li­che Grund­la­gen für die Aner­ken­nung und Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men im Zustän­dig­keits­be­reich der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) bilden die Fort­bil­dungs­ord­nung des Beschlus­ses des 72. Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges am 13. Okto­ber 2013 i.d.F. der Beschlüsse vom 10. Okto­ber 2020, in Kraft ab 1. Januar 2021, und die jeweils aktu­ell gültige Richt­li­nie des Vorstands der BLÄK. Mit Beschluss vom 30. Novem­ber 2019 wurde die Richt­li­nie zur Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men neu erlas­sen. Unter den folgen­den Links finden Sie die Fort­bil­dungs­ord­nung sowie die dazu­ge­hö­ri­gen Richt­li­nien.

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