Fragen & Antworten

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  • Allgemein: Bis wann kann ich spätestens kostenfrei stornieren?

    Der Rück­tritt von einer bereits gebuch­ten Veran­­sta­l­tung ist ausschließ­­lich schrift­­lich mitzu­tei­len; für evtl. Rück­­über­­wei­­sun­­gen der Teil­­nah­­me­­ge­­bühr wird die Bank­­ver­­­bin­­dung der Teil­­neh­­men­­den benö­tigt.

    1. Bei Zugang des Rück­tritts vier Wochen vor Veran­­sta­l­tungs­­­be­­ginn, wird eine Stor­no­­ge­­bühr in Höhe der halben Teil­­nah­­me­­ge­­bühr erho­­ben.
    2. Bei Zugang des Rück­tritts zwei Wochen vor Veran­­sta­l­tungs­­­be­­ginn bzw. Nicht-Erschei­­nen zur Veran­­sta­l­tung wird eine Stor­no­­ge­­bühr in Höhe der vollen Teil­­nah­­me­­ge­­bühr erho­­ben.
    3. Sofern der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer durch den Rück­tritt Stor­no­­kos­ten im Tagungs­­ho­tel / der Veran­­sta­l­tungs-Loka­­li­sa­tion ents­te­hen, werden diese in voller Höhe dem Teil­­neh­­mer in Rech­­nung gestellt.
    4. Bei Abmel­­dung wird in jedem Fall für die Nutzung der kurss­­pe­­zi­­fi­­schen E-Lear­­ning Plat­t­­form der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer ein Beitrag in Höhe von 185 € in Rech­­nung gestellt, sofern Sie sich auf der Plat­t­­form schon einge­loggt haben.
    5. Bei Benen­­nung von Ersatz­­teil­­neh­­men­­den – bis maxi­­mal 10 Tage vor Veran­­sta­l­tungs­­­be­­ginn möglich, welcher die Veran­­sta­l­tung auch tatsäch­­lich besucht, wird die die Stor­no­­ge­­bühr nicht fällig, jedoch eine Bear­­bei­tungs­­­ge­­bühr in Höhe von 25,00 €.

    Hinweis: Die Stor­no­­be­­din­­gun­­gen sehen keine kosten­­freien Rück­tritt im Krank­heits­­fall vor. Hier gelten die voran­­­ge­­gan­­ge­­nen Stor­no­­staf­­fe­­lun­­gen.

    Ände­run­­gen und Absage einer Veran­­sta­l­tung durch die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer

    Die Fort­­bil­­dun­­gen finden nur bei Errei­chen einer Mindest­­teil­­neh­­mer­­zahl statt. Die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer behält sich hinsicht­­lich der Durch­­­füh­rung vor, Ände­run­­gen vorzu­­neh­­men, u. a. im Falle eines außer­­ge­wöhn­­li­chen Ereig­­nis­­ses. Wird eine Fort­­bil­­dung abge­­­sagt, werden bereits gezahlte Teil­­nah­­me­­ge­­büh­ren in voller Höhe erstat­tet. Weiter­­ge­hende Ansprü­che, insbe­­son­­dere Scha­­dens­er­­satz­an­sprü­che, sind ausge­schlos­­sen.

    Fortbildung Seminare Veranstaltung
    Storno Stornobedingungen
    MFA Patient
  • Allgemein: Kann ich an dem Seminar teilnehmen, auch wenn der Zahlungseingang noch nicht bei der Bayerischen Landesärztekammer erfolgt ist?

    Ja, eine Teil­­nahme ist möglich. Bitte berü­ck­­sich­ti­­gen Sie dennoch die ange­­ge­­be­­nen Zahlungs­­ter­­mine.
    Eine Woche nach Kursende wird, sofern bis dahin noch kein Zahlungs­­ein­­gang erfolgt ist, das Mahn­­ver­­fah­ren gest­a­r­tet.

    Seminar Fortbildung
    Zahlungseingang
    MFA
  • Allgemein: Fallen für die äquivalente Anerkennung von Fortbildungen Kosten an?

    Ja, für die Aner­ken­­nung exter­­ner Veran­­sta­l­tun­­gen wird gemäß Gebüh­ren­­sat­­zung der BLÄK (Nr. 5 Gebüh­ren­­ver­­­zeich­­nis – Anlage zur Gebüh­ren­­sat­­zung) eine aufwan­d­s­ab­hän­­gige Bear­­bei­tungs­­­ge­­bühr erho­­ben.

    Aner­ken­­nung / Teilan­er­ken­­nung curri­­cu­la­­rer ärzt­­li­cher Quali­­fi­­zie­run­­gen gemäß den von Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer und / oder der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer erstell­ten Curri­­cula für Absol­­ven­ten von Semi­na­ren Drit­ter mit ggf. Ausfer­ti­­gung einer Abschluss­­be­­schei­­ni­­gung durch die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer: € 50,- bis 250,- je Antrag
    Aner­ken­­nung / Teilan­er­ken­­nung curri­­cu­la­­rer ärzt­­li­cher Quali­­fi­­zie­run­­gen gemäß den von Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer und / oder der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer erstell­ten Curri­­cula für Fort­­bil­­dungs­­an­­bie­ter: € 100,- bis 500,- je Antrag

    Anerkennung Gebührensatzung
  • Antibiotic Stewardship (ABS): Werden Fortbildungen zum ABS-Experten gefördert?

    Ja, für Kran­ken­häu­­ser, die nach Kran­ken­hau­­sent­­gel­t­­ge­­setz (KHEntgG) abrech­­nen, erfolgt eine Förde­rung bis einschließ­­lich 2019 (siehe hierzu § 4 Abs. 11 KHEntgG).

    Antibiotic Stewardship Fortbildung Seminar
    ABS
  • Antibiotic Stewardship (ABS): Was ist erforderlich, um sich "ABS-Experte" zu nennen?

    Es sind die fünf Module gemäß aktu­ell gülti­­ger struk­tu­rier­ter curri­­cu­la­­rer Fort­­bil­­dung „Anti­­bi­o­tic Stewa­r­­ship (ABS)“ voll­­stän­­dig zu absol­vie­ren.

    Antibiotic Stewardship Fortbildung
    ABS
  • Antibiotic Stewardship (ABS): Ist der ABS-beauftragte Arzt ankündbar?

    Ja, nach § 27 Abs. 4 Satz 3 Berufs­­ord­­nung.

    Antibiotic Stewardship Fortbildung Seminar
    ABS

    Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns - Bekanntmachung vom 09. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 608)

    § 27
    Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

    (1)
    Zweck der nach­ste­hen­den Absätze ist insbe­son­dere die Gewähr­leis­tung des Pati­en­ten­schut­zes durch sach­ge­rechte und ange­mes­sene Infor­ma­ti­o­nen, der Schutz des allge­mei­nen Rechts­ver­kehrs, die Gewähr­leis­tung kolle­gi­a­len Verhal­tens sowie die Vermei­dung einer dem Selbst­ver­ständ­nis des Arztes zuwi­der­lau­fen­den Kommer­zi­a­li­sie­rung des Arzt­be­ru­fes.
    (2)
    Auf dieser Grund­lage sind dem Arzt sach­li­che berufs­be­zo­gene Infor­ma­ti­o­nen gestat­tet.
    (3)
    Berufs­wid­rige Werbung ist dem Arzt unter­sagt. Berufs­wid­rig ist insbe­son­dere eine nach Inhalt oder Form anprei­sende, irre­füh­rende oder verglei­chende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veran­las­sen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerb­li­che Tätig­kei­ten oder Produkte in Zusam­men­hang mit der ärzt­li­chen Tätig­keit ist unzu­läs­sig. Werbe­ver­bote aufgrund ande­rer gesetz­li­cher Bestim­mun­gen blei­ben unbe­rührt.
    (4)
    Der Arzt kann
    1.
    sonstige nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
    2.
    nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
    3.
    sonstige Qualifikationen,
    4.
    als solche gekennzeichnete „Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“,
    5.
    organisatorische Hinweise
    ankün­di­gen. Die nach Nr. 1 erwor­be­nen Bezeich­nun­gen dürfen nur in der nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung zuläs­si­gen Form und können zusam­men mit der unter der Nr. 301 04 494 beim Deut­schen Patent- und Marken­amt einge­tra­ge­nen Marke „Zur Führung berech­tigt“ (A N H A N G nach Kapi­tel D Nr.1) geführt werden. Andere Quali­fi­ka­ti­o­nen und „Beson­dere Unter­su­chungs- und Behand­lungs­me­tho­den“ dürfen nur so ange­kün­digt werden, dass diese Anga­ben nicht mit solchen nach gere­gel­tem Weiter­bil­dungs­recht erwor­be­nen Quali­fi­ka­ti­o­nen verwech­selt werden können. Anga­ben nach Nr. 1 bis 4 sind nur zuläs­sig, wenn der Arzt die umfass­ten Tätig­kei­ten nicht nur gele­gent­lich ausübt. Der Arzt hat dem ärzt­li­chen Bezirks­ver­band auf sein Verlan­gen die zur Prüfung der Vorraus­set­zun­gen der Ankün­di­gung erfor­der­li­chen Unter­la­gen vorzu­le­gen. Der ärzt­li­che Bezirks­ver­band kann ergän­zende Auskünfte verlan­gen.
    (5)
    Medi­zi­nisch-akade­mi­sche Grade und ärzt­li­che Titel dürfen ange­kün­digt werden. Andere akade­mi­sche Grade dürfen nur in Verbin­dung mit der Fakul­täts­be­zeich­nung genannt werden.
    (6)
    Die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medi­zi­ni­schen Fakul­tät (Fach­be­reich) durch die Hoch­schule oder das zustän­dige Landes­mi­nis­te­rium verlie­hen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medi­zi­ni­schen Fakul­tät einer auslän­di­schen wissen­schaft­li­chen Hoch­schule verlie­hene Bezeich­nung, wenn sie nach Beur­tei­lung durch die Kammer der deut­schen Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ gleich­wer­tig ist. Die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ muss in den Fällen des Satzes 2 mit einem auf die Herkunft hinwei­sen­den Zusatz sowie mit etwai­gen Zusät­zen nach Maßgabe der Verlei­hungs­ur­kunde geführt werden. Ist die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ von einer ande­ren als einer medi­zi­ni­schen Fakul­tät verlie­hen worden, so darf die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ nur unter Angabe der Fakul­täts- und Hoch­schul­zu­ge­hö­rig­keit geführt werden.
  • Antibiotic Stewardship: Sind Inhalte aus dem Hygienebeauftragten Arzt anrechenbar?

    Nein, seit der Einfüh­rung des neuen Curri­­cu­lums 11/2017 der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer sind die Inhalte nicht mehr anre­chen­­bar.

    Antibiotic Stewardship Fortbildung Seminar
    ABS
  • Ernährungsmedizin: Kann ich Teil 1 und Teil 2 separat buchen?

    Nein, Semi­na­r­­teil 1 und 2 müssen zusam­­men gebucht werden.

    Ernährungsmedizin Ernährung
    Buchung
    MFA Patient
  • Krankenhaushygiene: Wenn ich nur Teilzeit arbeite, gilt dies auch für die von mir zu absolvierende Hospitationszeit?

    Nein, für die Hospi­ta­ti­o­­nen gilt:
    1 Woche = 1 Arbeits­­wo­che = 5 Tage á 8 Std. arbeits­­­täg­­li­cher Nach­weis.

    HBA KHH Hospitation
    Hospitation HBA KHH Hygiene
  • Krankenhaushygiene: Wie kann ich ein Modul, das ich bei einem anderen Veranstalter/in einem anderen Bundesland absolviert habe, äquivalent anerkennen lassen?

    Bitte reichen Sie folgende Doku­­mente bei der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer ein:

    • voll­­stän­­dig ausge­­füll­tes und unter­­schrie­­be­­nes Antrags­­­for­mu­lar
    • Teil­­nah­­me­­be­­schei­­ni­­gung/Zerti­­fi­­kat des exter­­nen Fort­­bil­­dungs­­an­­bie­ters in amtlich beglau­­big­ter Kopie (z.B. über Ärzt­­li­cher Kreis­­ver­­­band)
    • Ausführ­­li­ches und detail­­lier­tes Fort­­bil­­dungs­­pro­­gramm mit Angabe von Themen und zuge­hö­ri­­gen Zeiten sowie Namen der Refe­ren­ten/Tuto­ren
    • Refe­ren­ten­­liste mit voll­­stän­­di­­gem Namen, Tätig­keit­s­ort und ausge­üb­ter Tätig­keit – einschließ­­lich führ­­ba­­rer und/oder ankün­d­­ba­­rer Bezeich­­nun­­gen.

    Bei einer Äqui­va­lenzan­er­ken­­nung handelt es sich um eine Einzel­fall­ent­­schei­­dung, welche nur für den Zustän­­dig­keits­­be­reich der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer ohne Präju­­diz für poten­ti­ell ähnlich gela­­gerte Situa­ti­o­­nen gilt.

    HBA Anerkennung Hygiene
    HBA Hygiene Anerkennung
  • Krankenhaushygiene: Wann ist ein Hygienebeauftragter Arzt in einer Praxis/in einem MVZ notwendig?

    Einrich­tun­­gen für ambu­lan­tes Operie­ren sind nach § 14 Medi­­zi­­ni­­sche Hygi­e­­ne­­ver­­ord­­nung (MedHygV) verpflich­tet, ihre opera­tive Tätig­keit dem zustän­­di­­gen Gesun­d­heits­­amt anzu­­zei­­gen. Der Leiter der Einrich­tung für ambu­lan­tes Operie­ren führt dazu eine Selbst­ein­schät­­zung der opera­ti­­ven Tätig­keit am jewei­­li­­gen Stan­d­ort durch und ordnet diese Tätig­keit der jeweils höchs­ten der folgen­­­den Kate­­go­rien zu:

    • Kate­­go­rie A – Opera­ti­o­­nen
    • Kate­­go­rie B – Opera­tive Eingriffe
    • Kate­­go­rie C – Inva­­sive Eingriffe

    Um die genaue Zuord­­nung der opera­ti­­ven Tätig­keit in einer Einrich­tung zu gewähr­leis­ten, haben Exper­ten des Landes­­­ver­­­ban­­des für ambu­lan­tes Operie­ren in Bayern (LAOB), weitere ärzt­­li­che Berufs­­­ver­­­bände und die KVB diese Liste von opera­ti­­ven Maßnah­­men erstellt und abge­­­stimmt.

    Einrich­tun­­gen der Kate­­go­rie A und B sind verpflich­tet, eine Bera­tung durch einen Kran­ken­haus­hy­­gie­­ni­ker und eine Hygi­e­­ne­fach­­kraft sicher­­zu­s­tel­len, bei Bedarf mit Exter­­nen vertrag­­lich zu verein­­ba­ren.

    Einrich­tun­­gen der Kate­­go­rie A müssen zusätz­­lich Hygi­e­­ne­fach­­per­­so­nal auch intern bestel­len (heißt: bereits jetzt doku­­men­tiert zu benen­­nen und gege­­be­­nen­falls in Folge dafür zu quali­­fi­­zie­ren): den Hygi­e­­ne­­be­auf­­trag­ten Arzt sowie die Hygi­e­­ne­­be­auf­­trag­ten in der Pflege (=MFA).

    HBA Hygiene
    MVZ Praxis
    MFA
  • Krankenhaushygiene: Muss ich, wenn ich in meiner Klinik/Praxis/MVZ als Hygienebeauftragter Arzt arbeiten möchte oder arbeite, den von mir besuchten Kurs bei der Bayerischen Landesärztekammer äquivalent anerkennen lassen?

    Sofern Sie die Module II – VI der curri­­cu­la­ren Fort­­bil­­dung Kran­ken­haus­hy­­gi­ene nicht absol­vie­ren, ist eine äqui­va­lente Aner­ken­­nung nicht notwen­­dig.

    Hygiene
    HBA Anerkennung
  • Krankenhaushygiene: Gibt es für Hygienefachpersonal (z.B. HBA) auch eine Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung?

    Gemäß § 12 MedHygV ist das Hygi­e­­ne­fach­­per­­so­nal zur regel­mä­­ßi­­gen Fort­­bil­­dung mindes­tens in einem Abstand von zwei Jahren verpflich­tet. Es werden in der MedHygV keine Anga­­ben zur Gesta­l­tung der Fort­­bil­­dung gemacht.

    § 12 MedHygV: Infor­­ma­tion und Schu­­lung des Perso­nals:
    Das Hygi­e­­ne­fach­­per­­so­nal nach §§ 6 bis 9 ist verpflich­tet, sich mit dem aktu­el­len Stand der Infek­ti­­ons­hy­­gi­ene vertraut zu machen und mindes­tens im Abstand von zwei Jahren an entspre­chen­­den Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tun­­gen teil­­zu­­neh­­men. Dem Fach­­per­­so­nal muss hier­­für Gele­­gen­heit zur Teil­­nahme an den für sie bestim­m­ten Fort­­bil­­dungs­­­ver­­an­­sta­l­tun­­gen auf dem Gebiet der Infek­ti­­ons­hy­­gi­ene gege­­ben werden.

    Hygiene MedHygV
    MedHygV Hygiene HBA
  • Krankenhaushygiene: Welche Zugangsvoraussetzungen gibt es für die Fortbildungsseminare Krankenhaushygiene?

    Für das Modul I (Hygi­e­­ne­­be­auf­­trag­ter Arzt) gilt folgende Voraus­­set­­zung:

    • Appro­­ba­tion
    • Hinweis: Gemäß § 8 Baye­ri­­sche Medi­­zin­hy­­gi­e­­ne­­ver­­ord­­nung – MedHygV darf als Hygi­e­­ne­­be­auf­­trag­ter Arzt nur bestellt werden, wer eine Aner­ken­­nung als Fach­a­rzt erha­l­ten hat, weisungs­­­be­­fugt ist und an einer struk­tu­rier­ten curri­­cu­la­ren Fort­­bil­­dung zum hygi­e­­ne­­be­auf­­trag­ten Arzt im Umfang von mindes­tens 40 Stun­­den teil­­ge­nom­­men hat.

    Für das Modul II bis VI gelten folgende Voraus­­set­­zun­­gen:

    • abge­­schlos­­sene Fach­a­rzt-Weiter­­bil­­dung aus einem Gebiet der unmit­tel­­ba­ren Pati­en­ten­­ver­­­sor­­gung gemäß § 2a Abs. 7 der gülti­­gen Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung für die Ärzte Bayerns oder aus dem öffent­­li­chen Gesun­d­heits­­­dienst (ÖGD).
    • Erlan­­gung der Quali­­fi­­ka­tion „Hygi­e­­ne­­be­auf­­trag­ter Arzt“ (entspricht Modul I der curri­­cu­la­ren Fort­­bil­­dung „Kran­ken­haus­hy­­gi­ene“)
    Krankenhaushygiene Hygiene HBA MedHygV
    Hygiene HBA MedHygV
  • Krankenhaushygiene: Kann ich Modul II – VI bei einem anderen Veranstalter und/oder in einem anderen Bundesland absolvieren?

    Ja, alle Module können auch bei einem ande­ren Veran­­sta­l­ter oder in ande­ren Bundes­­län­­dern absol­viert werden. Hier ist darauf zu achten, dass das besuchte Modul inhal­t­­lich und zeit­­lich dem (Muster-) Kurs­­buch Kran­ken­haus­hy­­gi­ene auf der Grun­d­lage der (Muster-) Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung 2018 (2. Auflage, Berlin, 17./18.02.2022) entspricht.

    HBA Hygiene MedHygV
    MedHygV Hygiene HBA
  • Krankenhaushygiene : Gibt es einen zeitlichen Rahmen innerhalb dessen ich die curriculare Fortbildung Krankenhaushygiene absolviert haben muss?

    Ja, alle Elemente der Fort­­bil­­dungs­­­maß­­nahme (Module II bis VI, Fall­­kon­­fe­ren­­zen, Hospi­ta­ti­o­­nen, Prüfung) sollen in einem Zeit­raum von 24 Mona­ten absol­viert werden.
    (Gemäß Beschluss des Vorstan­­des der Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer 11/2013).

    MedHygV Hygiene HBA
    MedHygV HBA Hygiene
  • Krankenhaushygiene: Muss ich die Module in der aufeinanderfolgenden Reihenfolge II – VI absolvieren?

    Grun­d­­sätz­­lich können die Sie die Module in der von Ihnen gewün­sch­ten Reihen­­­folge absol­vie­ren. Es ist jedoch ratsam, das Modul VI als letz­tes zu besu­chen.

    Hygiene HBA MedHygV
    MedHygV hygiene HBA
  • Krankenhaushygiene: Kann ich auch im Ausland hospitieren?

    Aus recht­­li­cher Sicht gibt es zunächst prüfungs­­­be­­zo­­gen keinen Grund, warum Sie Ihre Hospi­ta­tion nicht im euro­pä­i­­schen Ausland absol­vie­ren könn­ten.
    Bitte beach­ten Sie, dass zu Ihrer eige­­nen Rechts­­si­cher­heit die Inhalte der Hospi­ta­ti­o­­nen den recht­­li­chen Rahmen­­­be­­din­­gun­­gen der Bundes­­re­­pu­b­lik Deut­sch­­land und somit der Verord­­nung zur Hygi­ene- und Infek­ti­­ons­prä­­ven­tion in medi­­zi­­ni­­schen Einrich­tun­­gen (MedHygV) vom 1. Dezem­­ber 2010 i.d.Ä.F. 08/2012 und 12/2016 und den Inha­l­ten der Hospi­ta­ti­o­­nen der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer vom 5. Septem­­ber 2013 entspre­chen müssen. Diese Inhalte soll­ten –zutre­f­­fen­­den­falls- in Ihrem Inter­esse von der jewei­­li­­gen Insti­tu­tion im EU-Ausland entspre­chend beschei­­nigt sein.

    Hospitation HBA Hygiene
    Hospitation HBA Hygiene
  • Leitender Notarzt: An wen muss ich den sog. Laufzettel - Einweisung auf regionaler Basis senden?

    Bitte senden Sie den Lauf­­zet­tel mit allen Stem­­peln und Unter­­schrif­ten per Post an folgende Adresse:

    Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer
    Fort­­bil­­dung/Quali­täts­­ma­na­­ge­­ment
    z. Hd. Frau Kuss
    Mühl­­baur­­straße 16
    81677 München

    Leitender Notarzt Seminar Fortbildung
    LNA
  • Leitender Notarzt: Kann ich das LNA-Seminar auch in einem anderen Bundesland absolvieren und wird das dann in Bayern anerkannt?

    Ein in einem ande­ren Bundes­­­land absol­vier­ter LNA-Kurs, gemäß aktu­ell gülti­­gem Curri­­cu­lum der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer, wird von der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer äquvi­va­lent aner­­kannt.
    Ergän­­zend ist aus einsatz­tak­ti­­schen Grün­­den eine Einwei­­sung auf regi­o­na­­ler Basis obli­­gat nach­­zu­wei­­sen. Zur eige­­nen Rechts­­si­cher­heit empfiehlt die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer, bei LNA-Semi­na­ren in einem ande­ren Bundes­­­land, für die eigene nach­ha­l­tige rechts­or­­ga­­ni­sa­to­ri­­sche Kompe­tenz für eine LNA-Tätig­keit in Bayern Sorge zu tragen.

    Leitender Notarzt Seminar Fortbildung
    LNA
  • Leitender Notarzt: Benötige ich eine abgeschlossene Facharztweiterbildung für die Teilnahme am Seminar?

    Eine Teil­­nahme am Semi­­nar ist im Einzel­fall auch ohne abge­­schlos­­sene Fach­a­rz­t­wei­ter­­bil­­dung möglich, jedoch kommt es immer auf den persön­­li­chen Ausbil­­dungs­­­stand und das Tätig­keits­­feld an. Somit ist eine Teil­­nah­­memög­­lich­keit ohne Fach­a­rzt jeweils eine Einzel­fall­ent­­schei­­dung – ohne Präju­­diz für ähnlich gear­tete Fälle.
    Für Detail­fra­­gen wenden Sie sich bitte an die semi­na­r­­ver­­ant­wor­t­­li­chen Ansprech­par­t­­ner.

    Leitender Notarzt Fortbildung Seminar
    LNA
  • Medizinethik: Kann man die Qualifikation "Medizinethik" ankündigen?

    Ja, nach § 27 Abs. 4 Satz 3 Beru­f­ord­­nung

    Medizinethik Seminare Fortbildung
    Ethik

    Auszug Berufsordnung für die Ärzte Bayerns - Bekanntmachung vom 09. Januar 2012 i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 17. Oktober 2021 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2021, Seite 608)

    § 27
    Erlaubte Information und berufswidrige Werbung

    (1)
    Zweck der nach­ste­hen­den Absätze ist insbe­son­dere die Gewähr­leis­tung des Pati­en­ten­schut­zes durch sach­ge­rechte und ange­mes­sene Infor­ma­ti­o­nen, der Schutz des allge­mei­nen Rechts­ver­kehrs, die Gewähr­leis­tung kolle­gi­a­len Verhal­tens sowie die Vermei­dung einer dem Selbst­ver­ständ­nis des Arztes zuwi­der­lau­fen­den Kommer­zi­a­li­sie­rung des Arzt­be­ru­fes.
    (2)
    Auf dieser Grund­lage sind dem Arzt sach­li­che berufs­be­zo­gene Infor­ma­ti­o­nen gestat­tet.
    (3)
    Berufs­wid­rige Werbung ist dem Arzt unter­sagt. Berufs­wid­rig ist insbe­son­dere eine nach Inhalt oder Form anprei­sende, irre­füh­rende oder verglei­chende Werbung. Der Arzt darf eine solche Werbung durch andere weder veran­las­sen noch dulden. Eine Werbung für eigene oder fremde gewerb­li­che Tätig­kei­ten oder Produkte in Zusam­men­hang mit der ärzt­li­chen Tätig­keit ist unzu­läs­sig. Werbe­ver­bote aufgrund ande­rer gesetz­li­cher Bestim­mun­gen blei­ben unbe­rührt.
    (4)
    Der Arzt kann
    1.
    sonstige nach der Weiterbildungsordnung erworbene Bezeichnungen,
    2.
    nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikationen,
    3.
    sonstige Qualifikationen,
    4.
    als solche gekennzeichnete „Besondere Untersuchungs- und Behandlungsmethoden“,
    5.
    organisatorische Hinweise
    ankün­di­gen. Die nach Nr. 1 erwor­be­nen Bezeich­nun­gen dürfen nur in der nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung zuläs­si­gen Form und können zusam­men mit der unter der Nr. 301 04 494 beim Deut­schen Patent- und Marken­amt einge­tra­ge­nen Marke „Zur Führung berech­tigt“ (A N H A N G nach Kapi­tel D Nr.1) geführt werden. Andere Quali­fi­ka­ti­o­nen und „Beson­dere Unter­su­chungs- und Behand­lungs­me­tho­den“ dürfen nur so ange­kün­digt werden, dass diese Anga­ben nicht mit solchen nach gere­gel­tem Weiter­bil­dungs­recht erwor­be­nen Quali­fi­ka­ti­o­nen verwech­selt werden können. Anga­ben nach Nr. 1 bis 4 sind nur zuläs­sig, wenn der Arzt die umfass­ten Tätig­kei­ten nicht nur gele­gent­lich ausübt. Der Arzt hat dem ärzt­li­chen Bezirks­ver­band auf sein Verlan­gen die zur Prüfung der Vorraus­set­zun­gen der Ankün­di­gung erfor­der­li­chen Unter­la­gen vorzu­le­gen. Der ärzt­li­che Bezirks­ver­band kann ergän­zende Auskünfte verlan­gen.
    (5)
    Medi­zi­nisch-akade­mi­sche Grade und ärzt­li­che Titel dürfen ange­kün­digt werden. Andere akade­mi­sche Grade dürfen nur in Verbin­dung mit der Fakul­täts­be­zeich­nung genannt werden.
    (6)
    Die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ darf geführt werden, wenn sie auf Vorschlag der medi­zi­ni­schen Fakul­tät (Fach­be­reich) durch die Hoch­schule oder das zustän­dige Landes­mi­nis­te­rium verlie­hen worden ist. Dasselbe gilt für die von einer medi­zi­ni­schen Fakul­tät einer auslän­di­schen wissen­schaft­li­chen Hoch­schule verlie­hene Bezeich­nung, wenn sie nach Beur­tei­lung durch die Kammer der deut­schen Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ gleich­wer­tig ist. Die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ muss in den Fällen des Satzes 2 mit einem auf die Herkunft hinwei­sen­den Zusatz sowie mit etwai­gen Zusät­zen nach Maßgabe der Verlei­hungs­ur­kunde geführt werden. Ist die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ von einer ande­ren als einer medi­zi­ni­schen Fakul­tät verlie­hen worden, so darf die Bezeich­nung „Pro­fes­sor“ nur unter Angabe der Fakul­täts- und Hoch­schul­zu­ge­hö­rig­keit geführt werden.
  • Medizinische Begutachtung: Ich möchte als Gutachter tätig sein. Was muss ich hierfür beachten? Werden bei der Bayerischen Landesärztekammer Gutachter-Listen geführt?

    Die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer (BLÄK) bietet Semi­nare zur „Medi­­zi­­ni­­schen Begut­ach­tung“ gemäß aktu­ell gülti­­gem Curri­­cu­lum der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer (BÄK) an. Als Teil­­nah­­me­vor­­aus­­set­­zung ist hier ledig­­lich die Appro­­ba­tion gefor­­dert.

    Um die Endbe­­schei­­ni­­gung absch­lie­­ßend zu erwer­­ben ist Folgen­­­des voraus­­ge­­setzt:

    • Fach­a­rz­t­aus­­bil­­dung
    • Absol­vie­rung der 64 Unter­richts­ein­hei­ten „Medi­­zi­­ni­­sche Begut­ach­tung“ gemäß aktu­ell gülti­­gem Curri­­cu­lum der BÄK
    • Erstel­len jeweils eines Final- und Kausa­l­­gut­ach­tens
    • Absol­vie­rung einer Lern­er­­folgs­­kon­trolle

    Seitens der BLÄK wird keine Liste geführt. Es gibt jedoch eine weitere Möglich­keit:
    Das Baye­ri­­sche Landes­­­so­­zi­a­l­­ge­richt bittet darum, dass Sie dort kund tun, dass Sie das Semi­­nar „Medi­­zi­­ni­­sche Begut­ach­tung“ absol­viert haben und berech­tigt sind, auf Ihrem Brie­f­­bo­­gen und auf ande­ren Medien darauf hinzu­­wei­­sen.

    Medizinische Begutachtung Fortbildung Seminar
    Begutachtung
  • Medizinische Begutachtung: Wann sind die Probegutachten zu schreiben und bekommt man hierfür Feedback?

    Die beiden Fälle für das Final- und Kausa­l­­gut­ach­ten werden am Ende des Semi­na­r­­teils 1 ausge­­ge­­ben. Im Hinblick auf den Erwerb der Abschluss­­be­­schei­­ni­­gung sind diese bis zum im Semi­­nar mitge­­teil­ten Stich­­tag frist­­ge­recht abzu­­ge­­ben.
    Die Probe­­gut­ach­ten werden von Exper­ten kommen­tiert. Das Feed­­back erha­l­ten Sie ansch­lie­­ßend schrift­­lich. Weiter­hin besteht beim Semi­na­r­­teil 2 die Möglich­keit des münd­­li­chen Austauschs mit den entspre­chen­­den Exper­ten.

    Medizinische Begutachtung Fortbildung Seminar
    Begutachtung
  • Medizinische Begutachtung: Kann ich die Seminarteile auch in unabhängiger Reihenfolge buchen oder sind diese aufeinander aufbauend?

    Die Semi­a­r­­teile können unab­hän­­gig gebucht werden. Aus didak­ti­­schen Grün­­den empfeh­len wir jedoch die Semi­na­r­­teile aufbau­end und, wenn möglich, in einer Sequenz zu absol­vie­ren.

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    Begutachtung
  • Notfallmedizin: Kann ich mit meiner Fachkunde "Rettungsdienst" als Notarzt tätig sein?

    Eine Fach­­kunde „Ret­tungs­­­dienst“ oder eine in einem ande­ren Kammer­­be­reich erwor­­bene Zusatz­­be­­zeich­­nung „Ret­tungs­­­dienst“ sind als Quali­­fi­­ka­ti­­ons­nach­weis gemäß Baye­ri­­schem Rettungs­­­dienst­­ge­­setz für eine Tätig­keit im Nota­rz­t­­dienst weiter­hin gültig. Die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer benennt deshalb bis zum Vorlie­­gen weite­­rer Erkennt­­nisse die bishe­­rige „Fach­­kunde Rettungs­­­dienst“ als die nach Arti­kel 43 Abs. 4 des Baye­ri­­schen Rettungs­­­dienst­­ge­­set­­zes fest­­ge­legte Mindest­qua­­li­­fi­­ka­tion für eine Tätig­keit im Nota­rz­t­­dienst.

    Bitte beach­ten Sie auch die notärz­t­­li­che Fort­­bil­­dungs­­pflicht nach Arti­kel 44 Abs. 2 des Baye­ri­­schen Rettungs­­­dienst­­ge­­set­­zes.

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  • Notfallmedizin: Ich bin in Österreich bereits als Notarzt tätig und möchte nun auch in Bayern als Notarzt tätig sein. Was muss ich beachten und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?

    Inha­­ber des „ÖÄK Diploms Nota­rzt“ können bei der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer einen Antrag auf Aner­ken­­nung der Zusatz­­be­­zeich­­nung „Not­fall­­me­­di­­zin“ stel­len, wenn sie bei einem ärzt­­li­chen Kreis- oder Bezirks­­­ver­­­band in Bayern gemel­­det sind sowie die in Abschnitt C Nr. 27 WO gefor­­derte Voraus­­set­­zung zum Erwerb der Bezeich­­nung und die Weiter­­bil­­dungs­­­zeit erfül­len.

    Zusätz­­lich sind die Themen „Orga­­ni­sa­tion und Rechts­­grun­d­la­­gen im Rettungs­­­dienst“ sowie „Medi­­co­le­­gale Aspekte im Rettungs­­­dienst“ im Rahmen eines Kurses „Not­fall­­me­­di­­zin“ der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer zu absol­vie­ren. Die Teil­­nahme an den beiden Themen ist kosten­­­frei.

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  • Notfallmedizin: Wann kann ich mich zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" anmelden und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?

    Die Prüfungs­­an­­mel­­dung sowie -orga­­ni­sa­tion über­­­nimmt der Bereich Weiter­­bil­­dung/Zusatz­­be­­zeich­­nun­­gen der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer.
    Die Prüfungs­­vor­­aus­­set­­zun­­gen sind wie folgt:

    • 24-mona­tige Weiter­­bil­­dung in einem Gebiet der unmit­tel­­ba­ren Pati­en­ten­­ver­­­sor­­gung bei einem Weiter­­bil­­der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im stati­o­nären Bereich, davon eine 6-mona­tige
      Weiter­­bil­­dung in Inten­­si­v­­me­­di­­zin oder Anäs­the­­sio­lo­­gie oder in der Notfa­l­l­auf­­nahme unter Anlei­tung eines Weiter­­bil­­ders gemäß § 5 Abs. 1
    • 80 Stun­­den Kurs-Weiter­­bil­­dung gemäß § 4 Abs. 8 Notfall­­me­­di­­zin
    • 50 Einsätze unter Anlei­tung eines verant­wor­t­­li­chen Nota­rz­tes im Nota­rz­t­wa­­gen bzw. Rettungs­­hub­schrau­­ber, auf die bis zu 25 Notfall­­ver­­­sor­­gun­­gen, bei denen unter notfall- bzw. inten­­si­v­­me­­di­­zi­­ni­­schem
      Handeln Maßnah­­men des gefor­­der­ten Weiter­­bil­­dungs­­in­halts zur Anwen­­dung kommen, oder bis zu 25 stan­da­r­­di­­sierte und von der Kammer aner­­kannte simu­la­ti­­ons-basierte Trai­­nings­pro­­gramme ange­rech­­net werden
      können
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    Notarztkurs Notarzt Kompaktkurs Notfallmedizin
  • Peer Review: Darf ich nach der Fortbildung gleich Peer Review Besuche durchführen?

    Ja, nach Erhalt der Gesamt-Quali­­fi­­ka­tion (Semi­­nar und Trai­­nings­­peer) gemäß aktu­ell gülti­­gem Curri­­cu­lum „Peer Review“ der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer können Sie Peer Besu­che durch­­­füh­ren.

    Peer Review Seminare Fortbildung
    Peer
  • Peer Review: Gibt es eine Liste, bei der ich als ausgebildeter Peer geführt werden kann?

    Ja, diese Liste wird von der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer geführt und ist hier verfüg­­bar. Gerne können Sie sich auch hierzu an den zustän­­di­­gen Ansprech­par­t­­ner wenden.

    Peer Review Seminare Fortbildung
    Peer
  • Ärztlich begleitete Tabakentwöhnung: Können auch Nicht-Ärzte am Seminar teilnehmen?

    Eine Teil­­nahme ist berufs­­­über­­­grei­­fend möglich.

    Qualifikation Tabakentwöhnung Fortbildung Seminare
    Tabak Sucht Suchtmedizin
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Wann, von wem und in welcher Form sind die Ergebnisse der Qualitätssicherung Hämotherapie an die Ärztekammer zu übermitteln?

    Der Bericht ist vom Quali­täts­­be­auf­­trag­ten (6.4.2.3 Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie) oder vom ärzt­­li­chen Leiter der Einrich­tung (6.4.2.3.1 Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie) jeweils bis spätes­tens 1. März des Folge­jah­res, für den Zeit­raum des jeweils voraus­­ge­­gan­­ge­­nen Kalen­­der­jah­res, an die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer (BLÄK) zu über­­­mit­teln.
    Die BLÄK stellt hierzu bis spätes­tens 1. Januar die Berichts­bö­­gen als Down­loads zur Verfü­­gung.

    Auszug aus den „Richt­­li­­nien zur Gewin­­nung von Blut und Blut­­be­­stan­d­tei­len und zur Anwen­­dung von Blut­pro­­duk­ten (Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie) (Gesam­t­no­­velle 2017) aufge­­stellt gemäß §§ 12a u. 18 Trans­­fu­­si­­ons­­ge­­setz von der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer im Einver­­­neh­­men mit dem Paul-Ehrlich-Insti­tut:

    6.4.2.3 Einrich­tun­­gen der Kran­ken­­ver­­­sor­­gung, die Blut­pro­­dukte und/oder Plas­­ma­­de­ri­va­ten für die Behan­d­­lung von Hämo­­sta­­se­­stö­run­­gen (außer Fibrinkle­­ber) anwen­­den
    Der Quali­täts­­be­auf­­tragte sendet jähr­­lich bis zum 1. März einen Bericht über die Erge­b­­nisse seiner Über­­prü­­fun­­gen für den Zeit­raum des jeweils voraus­­ge­­gan­­ge­­nen Kalen­­der­jah­res zeit­­gleich an die zustän­­dige Ärzte­­kam­­mer und die Leitung der Einrich­tung.

    6.4.2.3.1 Sonder­­fälle
    … Unter diesen Bedin­­gun­­gen hat der Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­che der Einrich­tung der Kran­ken­­ver­­­sor­­gung zur Über­­wa­chung der Quali­täts­­si­che­rung der Anwen­­dung von Erythro­­zy­ten­­kon­­zen­tra­ten die folgen­­­den Doku­­mente jähr­­lich bis zum 1. März an die zustän­­dige Ärzte­­kam­­mer zu senden:

    • Nach­weis der Quali­­fi­­ka­tion des Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­chen nach Abschnitt 6.4.1.3.2,
    • vom Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­chen unter­­zeich­­nete Arbeits­­an­wei­­sung für die Einrich­tung der Kran­ken­­ver­­­sor­­gung zur Trans­­fu­­sion eines Erythro­­zy­ten­­kon­­zen­trats,
    • einen Nach­weis der Meldung des Verbrauchs von Blut­pro­­duk­ten (und Plas­­ma­pro­te­i­­nen zur Behan­d­­lung von Hämo­­sta­­se­­stö­run­­gen) gemäß § 21 TFG an das PEI für das voran­­­ge­­gan­­gene Kalen­­der­jahr.
    Richtlinie Hämotherapie Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
    Hämo-Rili
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Wir sind eine Praxis in Bayern und wissen nicht, ob wir auch unter die Richtlinien der Hämotherapie fallen. Was ist zu beachten?

    Hier ist zu unter­­schei­­den, inwie­weit Hämo­­sta­­se­­stö­run­­gen behan­­delt werden:

    • Einrich­tun­­gen der Kran­ken­­ver­­­sor­­gung, die ausschließ­­lich Fibrinkle­­ber und/oder Plas­­ma­­de­ri­va­ten anwen­­den, die nicht zur Behan­d­­lung von Hämo­­sta­­se­­stö­run­­gen einge­­setzt werden (Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie 6.4.2.4):
      Diese Einrich­tun­­gen benö­ti­­gen die Inte­­gra­tion eines Quali­täts­­si­che­rungs­­­sys­tems und die Benen­­nung eines Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­chen. Die geringe Komple­­xi­tät der orga­­ni­sa­to­ri­­schen Verfah­rens­­schritte bei der Anwen­­dung von Fibrinkle­­ber und/oder Plas­­ma­­de­ri­va­ten, die nicht zur Behan­d­­lung von Hämo­­sta­­se­­stö­run­­gen einge­­setzt werden, recht­­fer­tigt keine Über­­wa­chung des QS-Systems der Einrich­tung.
      Bitte füllen Sie die „Erklä­rung zur Quali­täts­­si­che­rung“ aus und senden diese zusam­­men mit den dort gefor­­der­ten Nach­wei­­sen an die BLÄK zurück.

    • Einrich­tun­­gen mit Anwen­­dung von Blut­­kom­­po­­nen­ten und/oder Plas­­ma­­de­ri­va­ten für die Behan­d­­lung von Hämo­­sta­­se­­stö­run­­gen (außer Fibrinkle­­ber) (Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie 6.4.2.3):
      Die Leitung einer Einrich­tung der Kran­ken­­ver­­­sor­­gung benennt im Beneh­­men mit der zustän­­di­­gen Ärzte­­kam­­mer einen ärzt­­li­chen Ansprech­par­t­­ner zur Über­­wa­chung des Quali­täts­­si­che­rungs­­­sys­tems (QBH), der nach Abschnitt 6.4.2.2.3 quali­­fi­­ziert und in dieser Funk­tion gegen­­über dem Träger weisungs­­u­n­ab­hän­­gig ist.
      Bitte füllen Sie den „Berichts­­bo­­gen“ aus und senden diesen gege­­be­­nen­falls zusam­­men mit dem Quali­­fi­­ka­ti­­ons­nach­weis des Quali­täts­­be­auf­­trag­ten an die BLÄK zurück.

    Richtlinie Hämotherapie Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
    Hämo-Rili QBH
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Müssen Ärzte, die nur passive Impfstoffe/Tetagam/Rhesogam (Immunglobuline) geben, auch einen Kurs machen/eine gesonderte Qualifizierung vorweisen?

    Werden in einer Einrich­tung nur Immun­glo­­bu­­line zur passi­­ven Immu­­ni­­sie­rung ange­wen­­det, genügt eine Quali­­fi­­zie­rung nach Abschnitt 6.4.1.3.1 der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie (Trans­­fun­­die­ren­­der Arzt). Es besteht keine QM-Semi­­nar-Verpflich­tung. Ein Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­cher und ein QM-System soll­ten trotz­­dem benannt und einge­­führt werden.
    Bitte füllen Sie die „Erklä­rung zur Quali­täts­­si­che­rung“ aus und senden diese zusam­­men mit den dort gefor­­der­ten Nach­wei­­sen an die BLÄK zurück.

    QBH Qualitätsbeauftragter Qualitätsbeauftragter Hämotherapie Hämotherapie-Richtlinie Richtlinie
    Hämo-Rili
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Ich transfundiere keine Erythrozytenkonzentrate, sondern lediglich Humanalbumine (Plasmaeiweiß). Welche Nachweise und Qualifikationen muss ich dafür vorweisen?

    Hier gilt Abschnitt 6.4.2.4. der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie: Einrich­tun­­gen der Kran­ken­­ver­­­sor­­gung, die ausschließ­­lich Fibrinkle­­ber und/oder Plas­­ma­­de­ri­vate anwen­­den, die nicht zur Behan­d­­lung von Hämo­­sta­­se­­stö­run­­gen einge­­setzt werden. Die geringe Komple­­xi­tät der orga­­ni­sa­to­ri­­schen Verfah­rens­­schritte bei der Anwen­­dung von Fibrinkle­­ber und/oder Plas­­ma­­de­ri­va­ten, die nicht zur Behan­d­­lung von Hämo­­sta­­se­­stö­run­­gen einge­­setzt werden, recht­­fer­tigt keine Über­­wa­chung des QS-Systems der Einrich­tung.
    Bitte füllen Sie die „Erklä­rung zur Quali­täts­­si­che­rung“ aus und senden diese zusam­­men mit den dort gefor­­der­ten Nach­wei­­sen an die BLÄK zurück.

    Richtlinie Hämotherapie Qualitätsbeauftragter
    Hämo-Rili QBH
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Können der Qualitätsbeauftragte, der Transfusionsverantwortliche und der Transfusionsbeauftragte von extern bestellt werden?

    Quali­täts­­be­auf­­tragte: Abschnitt 6.4.2.3 der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie
    Die Aufga­­ben des QBH können auch durch Heran­­zie­hung von exter­­nem, ärzt­­li­chem, entspre­chend quali­­fi­­zier­tem Sach­­ver­­­stand gewähr­leis­tet werden. Die Zustän­­dig­keit und Aufga­­ben müssen vertrag­­lich fest­­ge­legt und Inter­es­­sen­s­­kon­f­likte ausge­schlos­­sen sein.

    Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­cher: Abschnitt 6.4.1.3.2.3 g) der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie
    Die Tätig­keit des Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­chen kann, soweit die Voraus­­set­­zun­­gen von a) bis d) nicht gege­­ben sind, durch Heran­­zie­hung exter­­nen, entspre­chend quali­­fi­­zier­ten Sach­­ver­­­stands [Quali­­fi­­ka­tion nach a) oder b)] entspre­chend § 15 TFG gewähr­leis­tet werden. Die Zustän­­dig­keit und Aufga­­ben müssen vertrag­­lich fest­­ge­legt und Inter­es­­sen­­kon­f­likte ausge­schlos­­sen sein.

    Trans­­fu­­si­­ons­­be­auf­­trag­ter: Abschnitt 6.4.1.3.3 der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie
    Für Einrich­tun­­gen mit mehre­ren Behan­d­­lungs­­ein­hei­ten muss für jede Abtei­­lung ein Trans­­fu­­si­­ons­­be­auf­­trag­ter bestellt werden. Dem kann nicht durch das Heran­­zie­hen von exter­­nem Sach­­ver­­­stand entspro­chen werden. Dies hat beson­­ders für nieder­­ge­las­­sene Ärztin­­nen und Ärzte zur Folge, dass sie zumin­­dest eine der Quali­­fi­­ka­ti­o­­nen oder Voraus­­set­­zun­­gen nach 6.4.1.3.3.3 Hämo­the­ra­pie-Richt­­li­­nie besit­­zen müssen.

    Richtlinie Hämotherapie Qualitätsbeauftragter
    Hämo-Rili QBH
    MFA Patient
  • QM-Hämotherapie: Darf der Qualitätsbeauftragte gleichzeitig Transfusionsverantwortlicher oder Transfusionsbeauftragter der Einrichtung sein?

    Im Punkt 6.4.2.3 der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie heißt es: Der QBH darf nicht gleich­­zei­tig Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­cher oder Trans­­fu­­si­­ons­­be­auf­­trag­ter der Einrich­tung sein.

    Hämotherapie-Richtlinie Richtlinie Hämotherapie
    Hämo-Rili QBH
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Aufgrund eines Personalwechsels hat unser bisheriger Transfusionsverantwortlicher die Praxis/Klinik verlassen. Der nun berufene wird seinen Kurs in vier Monaten absolvieren. Welche Konsequenzen hat dies für uns?

    Gemäß der gülti­­gen Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie ist hier keine Über­­g­angs­­frist bei einem Perso­na­l­­wech­­sel vorge­­se­hen, dies könnte im hoffent­­lich nicht eintre­ten­­dem Haftungs­­fall von großer Bedeu­tung sein. Da dem Arzt die benö­tigte Quali­­fi­­ka­tion fehlt, ist es die Pflicht der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer, Sie darauf hinzu­­wei­­sen, dass die Hämo­the­ra­pie-Richt­­li­­nie nicht erfüllt ist. Wir würden daher empfeh­len, diese Leis­tung von Exter­­nen erbrin­­gen zu lassen.

    Qualitätsbeauftragter Hämotherapie Richtlinie Richtlinie Hämotherapie Hämotherapie-Richtlinie
    Hämo-Rili QBH
    MFA
  • QM-Hämotherapie: In unserer Einrichtung sind noch nicht alle in der Richtlinie Hämotherapie geforderte Qualitätssicherungsmaßnahmen vollzogen. Was bedeutet das für uns?

    Im Scha­­dens­fall durch Blut­pro­­dukte wird die Einha­l­tung der gesetz­­li­chen Vorga­­ben geprüft. Soll­ten die Blut­pro­­dukte nicht wie in § 13 Trans­­fu­­si­­ons­­ge­­setz (TFG) „nach dem Stand der medi­­zi­­ni­­schen Wissen­­schaft und Tech­­nik“ ange­wandt worden sein, könnte dies im Haftungs­­fall von größ­ter Bedeu­tung sein und sich auf den Versi­che­rungs­­­schutz auswir­ken.

    Qualitätsbeauftragter Richtlinie Hämotherapie Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
    QBH
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Ich bin seit mehreren Jahren als Transfusionsverantwortlicher / Transfusionsbeauftragter / Leiter des Labors / Blutdepots tätig - darf ich das weiterhin ausüben, obwohl ich nicht die in den Richtlinie Hämotherapie geforderten Qualifikationen nachweisen kann?

    Der Bestands­­­schutz unter 6.4.1.4 der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie besagt:
    a) wer zum 7. Juli 1998 eine entspre­chende Tätig­keit auf der Grun­d­lage der Richt­­li­­nien von 1996 ausübte (vgl. § 33 TFG),
    b) wer auf Grun­d­lage der Über­­g­angs­vor­­­schrif­ten der bishe­ri­­gen Hämo­the­ra­pie-Richt­­li­­nien eine entspre­chende Funk­tion ausübte,
    darf diese auch weiter­hin ausüben.

    Qualitätsbeauftragter Richtlinie Hämotherapie Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
    Hämo-Rili QBH
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Wird das 40-stündige Seminar „Qualitätsbeauftragter Hämotherapie“ von anderen Bundesländern anerkannt?

    Wenn die Semi­na­rin­halte den zeit­­li­chen und inhal­t­­li­chen Vorga­­ben des Beispiel-Curri­­cu­lums „Qua­­li­täts­­be­auf­­trag­ter Hämo­the­ra­pie“ der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer entspre­chen, ist eine Aner­ken­­nung möglich. Hier­­bei handelt es sich um Einzel­fall-Entschei­­dun­­gen, welche nur für den Zustän­­dig­keits­­be­reich der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer ohne Präju­­diz für poten­­zi­ell ähnlich gela­­gerte Situa­ti­o­­nen gilt.

    Qualitätsbeauftragter Qualitätsbeauftragter Hämotherapie Hämotherapie-Richtlinie
    Hämo-Rili QBH
    MFA
  • QM-Hämotherapie: „Wir haben Ihr Anschreiben in zweifacher Ausführung erhalten, jeweils für jeden Standort. Reicht es dann aus, wenn wir nur einen Bogen ausfüllen?“

    Für die Quali­täts­­si­che­rung in der Hämo­the­ra­pie ist es notwen­­dig, dass für jeden Stan­d­ort (z. B. bei Kran­ken­häu­­sern) pro Insti­tut­­si­­ons­kenn­­zei­chen (IK) ein eige­­ner Bogen ausge­­füllt wird. Es geht im Rahmen der Quali­täts­­si­che­rung in der Hämo­the­ra­pie nicht um den Träger oder genauer gesagt, um die Gesell­­schaft, der die einzel­­nen Klini­ken ange­hö­ren, sondern wirk­­lich um jede einzelne Klinik. Ein Zusam­­men­fas­­sen ist hier bis auf Weite­res nicht zuläs­­sig.
    Bitte füllen Sie daher für die Stan­d­orte Klinik X und Klinik Y jeweils einen eige­­nen Berichts­­bo­­gen aus und senden diese an uns zurück.

    Qualitätsbeauftragter Hämotherapie Richtlinie Hämotherapie
    QBH Qualitätsbeauftragter
    MFA
  • QM-Hämotherapie: „Ich bin als Belegarzt in einer Klinik mit Qualitätsbeauftragtem tätig, muss ich den Berichtsbogen etc. trotzdem ausfüllen?“

    Bele­­gärzte können einer Behan­d­­lungs­­ein­heit zuge­ord­­net werden (Abschnitt 6.4.1.3.3.1 Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie). Wenn sie im Rahmen ihrer Bele­g­a­rz­t­tä­tig­keit trans­­fun­­die­ren, muss sicher­­ge­­stellt sein, dass die Bele­g­ab­tei­­lung einen Trans­­fu­­si­­ons­­be­auf­­trag­ten hat. Die Meldung an das Paul-Ehrlich-Insti­tut und die Über­­­sen­­dung des Berichts­­bo­­gens/Quali­täts­­be­richt an die BLÄK erfolgt dann über das Kran­ken­haus.
    Falls ein Bele­g­a­rzt nur in seiner Praxis trans­­fun­­diert, muss er ein eige­­nes, dem Leis­tungs­­um­fang seiner Praxis entspre­chen­­des QM-System haben und entspre­chend quali­­fi­­ziert sein.

    Qualitätsbeauftragter Hämotherapie Richtlinie Hämotherapie
    Hämo-Rili QBH Qualitätsbeauftragter
    MFA
  • QM-Hämotherapie: „Die Bayerische Landesärztekammer hat uns auf unsere Mängel im Berichtsbogen hingewiesen. Bis wann müssen wir diese Mängel beheben?“

    Laut der aktu­ell gülti­­gen Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie (Abschnitt 6.4.2.1) ist es Aufgabe der zustän­­di­­gen Ärzte­­kam­­mer gegen­­über der Leitung des jewei­­li­­gen Stan­d­or­tes der Einrich­tung auf die Besei­ti­­gung der Mängel hinzu­­wir­ken. Wir empfeh­len, die Mängel im eige­­nen Inter­esse unver­­­züg­­lich zu behe­­ben.

    Richtlinie Hämotherapie QBH
    Hämo-Rili
    MFA
  • QM-Hämotherapie: „Kann die Frist gemäß der Richtlinie Hämotherapie verlängert werden?“

    Die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer hat keine Kompe­tenz, die Bestim­­mun­­gen der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie zu beugen oder zu verän­­dern. Die Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie dient der Sicher­heit von Ärzten und Pati­en­ten; gege­­be­­nen­falls ist die fehlende Erfül­­lung der Regu­la­rien der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie durch Externe zu erbrin­­gen (z. B. fehlen­­der Trans­­fu­­si­­ons­­ver­­ant­wor­t­­li­cher Arzt via externe Dienst­leis­tung).

    Qualitätsbeauftragter Richtlinie Richtlinie Hämotherapie
    Hämo-Rili QBH Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
    MFA
  • QM-Hämotherapie: Welche Qualifikation wird benötigt, wenn in einer Einrichtung nur Immunglobuline zur passiven Immunisierung (z. B. Tetanusprophylaxe) verabreicht werden?

    Wenn in der Einrich­tung nur Immun­glo­­bu­­line zur passi­­ven Immu­­ni­­sie­rung (z. B. Teta­­nus­pro­­phy­laxe, auch Rhesuspro­­phy­laxe) ange­wen­­det werden, heißt es gemäß 6.4.1.3.2.3.e) und 6.4.1.3.3.3.e) der Richt­­li­­nie Hämo­the­ra­pie, dass eine Quali­­fi­­ka­tion nach Abschnitt 6.4.1.3.1 (trans­­fun­­die­ren­­der Arzt) genügt.
    Hier heißt es:
    Jeder Blut­pro­­dukte anwen­­dende Arzt muss die dafür erfor­­der­­li­chen Kennt­­nisse und ausrei­chende Erfah­rung besit­­zen sowie von einem Trans­­fu­­si­­ons­­be­auf­­trag­ten in die einrich­tungs­­s­pe­­zi­­fi­­schen Abläufe und Orga­­ni­sa­ti­­onss­truk­tu­ren doku­­men­tiert einge­wie­­sen worden sein.
    Die Indi­­ka­ti­­ons­s­tel­­lung ist inte­­gra­­ler Bestan­d­­teil des jewei­­li­­gen ärzt­­li­chen Behan­d­­lungs­­­plans. Die Quer­schnitts-Leit­­li­­nien der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer zur Thera­pie mit Blut­­kom­­po­­nen­ten und Plas­­ma­­de­ri­va­ten in der jeweils gülti­­gen Fassung sind zu beach­ten.

    Hämotherapie-Richtlinie Richtlinie Hämotherapie Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
    Hämo-Rili
    MFA
  • QM-Hämotherapie: "Ich habe meine Niederlassung beendet, bin jedoch weiter unregelmäßig ärztlich tätig. Darf ich weiter als QBH tätig sein?"

    Die Quali­­fi­­ka­tion zum Quali­täts­­be­auf­­trag­ten Hämo­the­ra­pie (QBH) gilt bis auf Weite­res.

    Weiter ist zu beach­ten, dass in der Berufs­­ord­­nung für die Ärzte Bayerns Bekannt­­ma­chung vom 9. Januar 2012 i. d. F. der Ände­rungs­­­be­sch­lüsse vom 21. Okto­­ber 2017 unter § 4 Fort­­bil­­dung steht: (1) Der Arzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflich­tet, sich in dem Umfange beruf­­lich fort­­zu­­bil­­den, wie es zur Erha­l­tung und Entwick­­lung der zu seiner Berufs­­aus­­übung erfor­­der­­li­chen Fach­kennt­­nisse notwen­­dig ist.
    Ist auch dieser Punkt gege­­ben, beste­hen keine Einwände gegen eine weitere Tätig­keit als QBH.

    Qualitätsbeauftragter Qualitätssicherung QM-Hämotherapie Richtlinie Hämotherapie
    Hämo-Rili QBH
  • Schutzimpfung: Kann man die Qualifikation "Schutzimpfung" ankündigen?

    Ja, nach § 27 Abs. 4 Satz 3 Berufs­­ord­­nung.

    Impfen Schutzimpfung Fortbildung Seminare
  • Schutzimpfung: Ist der E-Learning-Anteil verpflichtend?

    Nein. Der E-Lear­­ning-Anteil wird fakul­taiv ange­­bo­ten. Bei Absol­vie­rung des E-Lear­­ning­­mo­­duls erha­l­ten Sie zusätz­­li­che Fort­­bil­­dungs­­­punkte.

    Schutzimpfung Fortbildung Seminare
    Impfen
  • Schutzimpfung: Kann das Seminar der Bayerischen Landesärztekammer bei "Impfex", das von der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und dem Forum Impfen e. V. für impfende Vertragsärzte angeboten wird, angerechnet werden?

    Bitte wenden Sie sich hierzu an den zustän­­di­­gen Ansprech­par­t­­ner bei der Kassen­­ärz­t­­li­chen Verei­­ni­­gung Bayern.

    Schutzimpfung Fortbildung Seminare
    Impfung
  • Suchtforum: Wie hoch ist die Teilnahmegebühr?

    Die Veran­­sta­l­tung ist gebüh­ren­­frei. Dennoch muss eine Stor­­nie­rung der Teil­­nahme schrift­­lich erfol­­gen.

    Suchtforum Seminare
    Sucht Storno Teilnahmegebühr
    MFA Patient
  • Suchtforum: Ich bin kein Arzt, kann ich dennoch teilnehmen?

    Ja, das Sucht­­fo­rum ist eine öffent­­li­che Veran­­sta­l­tung. Eine Teil­­nahme ist aller­­dings nur nach schrift­­li­cher Anmel­­dung möglich.

    Suchtforum Seminare Fortbildung
    Sucht
    MFA Patient
  • Suchtforum: Gibt es eine Wiederholungsveranstaltung?

    Das Sucht­­fo­rum wird als Koope­ra­ti­­ons­­ver­­an­­sta­l­tung zwei Mal jähr­­lich (Früh­jahr und Herbst) durch­­­ge­­führt. Die Program­m­­ge­­sta­l­tung und die Refe­ren­ten sind hier in der Regel iden­tisch.

    Suchtforum Fortbildung Seminare
    Sucht
    MFA Patient
  • Suchtmedizinische Grundversorgung: Wann kann ich mich zur Prüfung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Suchtmedizinische Grundversorgung" anmelden und welche Voraussetzungen gibt es hierfür?

    Die Prüfungs­­an­­mel­­dung sowie -orga­­ni­sa­tion über­­­nimmt der Bereich Weiter­­bil­­dung/Zusatz­­be­­zeich­­nun­­gen der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer. Als Prüfungs­­vor­­aus­­set­­zung gilt eine 24-mona­tige Weiter­­bil­­dungs­­­zeit in einem Gebiet der unmit­tel­­ba­ren Pati­en­ten­­ver­­­sor­­gung bei einem Weiter­­bil­­der gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 sowie die Absol­vie­rung der 50 Stun­­den Kurs-Weiter­­bil­­dung gemäß § 4 Abs. 8 in Such­­me­­di­­zi­­ni­­scher Grun­d­­ver­­­sor­­gung.

    Suchtmedizinische Grundversorgung Fortbildung Seminare
    SMGV Sucht
  • Suchtmedizinische Grundversorgung: Kann ich die Seminarteile auch in beliebiger Reihenfolge und in verschiedenen Sequenzen absolvieren?

    Die Semi­nare der „Sucht­­me­­di­­zi­­ni­­schen Grun­d­­ver­­­sor­­gung“ können in belie­­bi­­ger Reihen­­­folge absol­viert werden. Basie­rend auf dem Muster­­kur­s­­buch „Sucht­­me­­di­­zi­­ni­­sche Grun­d­­ver­­­sor­­gung“ (2010) der Bunde­s­ärz­te­­kam­­mer wird aus didak­ti­­schen Grün­­den empfoh­­len, mit Baustein I „Grun­d­la­­gen I und II“ zu begin­­nen.

    Die Semi­na­r­­teile können auch in verschie­­de­­nen Sequen­­zen absol­viert werden. Hier­­bei besteht keine Garan­tie, dass die einzel­­nen Semi­na­r­­teile iden­tisch ange­­bo­ten werden. Mögli­cher­­weise müssen die Themen­­in­halte an mehre­ren Tagen absol­viert werden.

    Suchtmedizinische Grundversorgung Fortbildung Seminare
    SMGV Sucht
  • Suchtmedizinische Grundversorgung: Wie oft werden die Seminare der "Suchtmedizinischen Grundversorgung" angeboten?

    Die Semi­nare der „Sucht­­me­­di­­zi­­ni­­schen Grun­d­­ver­­­sor­­gung“ werden in der Regel ein Mal jähr­­lich durch­­­ge­­führt.

    Suchtmedizinische Grundversorgung Fortbildung Seminare
    SMGV Sucht
  • Transfusionsmedizin: Wo ist die Hospitation möglich?

    Auf der Home­page der BLÄK ist unter Weiter­­bil­­dung—> Befug­­nis­­se—> Trans­­fu­­si­­ons­­me­­di­­zin eine Liste weiter­­bil­­dungs­­­be­­fug­ter Ärztin­­nen/Ärzte gemäß Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung für die Ärzte Bayerns (WO) hinter­legt.

    Transfusionsmedizin Blut Hospitation weiterbildungsbefugt Seminar Fortbildung
    Transfusion Blut Seminar Fortbildung
    MFA Patient
  • Transfusionsmedizin: Kann man die zwei Wochen Hospitation auch in mehreren Teilen absolvieren?

    Eine Unter­tei­­lung in zwei mal eine Woche ist möglich.

    Hospitation Transfusion Blut Seminar Fortbildung
    Blut Hämotherapie-Richtlinie
    MFA Patient
  • Transplantationsbeauftragter Arzt: Was ist erforderlich, um die Gesamtbescheinigung "Transplantationsbeauftragter Arzt" zu erhalten?

    Eine Gesam­t­­be­­schei­­ni­­gung erha­l­ten Sie bei voll­­stän­­di­­ger Absol­vie­rung der Teile A (Theo­re­ti­­sche Grun­d­la­­gen), Teil B (Ange­hö­ri­­gen­­be­glei­tung) und Teil C (Beglei­tung einer Organ­s­pende inkl. Entnah­­ma­o­pe­ra­tion) gemäß aktu­ell gülti­­gem Curri­­cu­lum Trans­­plan­ta­ti­­ons­­be­auf­­trag­ter Arzt.

    Transplantation Organspende Angehörigenbegleitung Seminar
    Organspende
    MFA Patient
  • Transplantationsbeauftragter Arzt: Wie gelange ich auf die Plattform der DSO, um das E-Learning für die Teile A und C zu absolvieren?

    Bitte rufen Sie dafür folgende Inter­­netseite auf:
    https://elea­r­­ning.dso.de/
    Über „Anmel­­den“ können Sie dann selbst Ihr Pass­wort gene­rie­ren.

    Transplantation Organ Seminar Fortbildung E-Learning Plattform DSO
    Transplantation Organ Seminar Fortbildung
    MFA Patient
  • Verkehrsmedizinische Begutachtung: Welche Ärzte besitzen eine verkehrsmedizinische Qualifikation?

    Bitte wenden Sie sich an die regi­o­nal zustän­­dige Führer­­schein­­be­hörde.

    Jeder poten­­zi­elle Teil­­neh­­mer am Semi­­nar „Ver­­kehrs­­me­­di­­zi­­ni­­sche Begut­ach­tung“ wird expli­­zit auf einem Infor­­ma­ti­­ons­­blatt darauf hinge­wie­­sen, sich bei der zustän­­di­­gen Führer­­schein­­be­hörde selbst­­stän­­dig nach gutach­ter­­li­chem Bedarf zu erkun­­di­­gen und sich ggf. auf einer dort geführ­ten, öffent­­li­chen Liste eintra­­gen zu lassen.

    FEV Führerschein Verkehrsmedizinische Gutachten
    Fahrerlaubnisverordnung
  • Verkehrsmedizinische Begutachtung: Wie kann ich als Gutachter tätig werden und wohin muss ich mich wenden?

    Sofern Sie als Gutach­ter tätig werden möch­ten, wenden Sie sich bitte an die regi­o­nal zustän­­dige Führer­­schein­­be­hörde.

    Jeder poten­­zi­elle Teil­­neh­­mer am Semi­­nar „Ver­­kehrs­­me­­di­­zi­­ni­­sche Begut­ach­tung“ wird expli­­zit auf einem Infor­­ma­ti­­ons­­blatt darauf hinge­wie­­sen, sich bei der zustän­­di­­gen Führer­­schein­­be­hörde selbst­­stän­­dig nach gutach­ter­­li­chem Bedarf zu erkun­­di­­gen und sich ggf. auf einer dort geführ­ten, öffent­­li­chen Liste eintra­­gen zu lassen.

    FEV Verkehrsmedizinische Gutachten Fahrerlaubnisverordnung
    Fahrerlaubnisverordnung Führerschein
  • Verkehrsmedizinische Begutachtung: Muss ich eine Facharztausbildung haben, um a) beim Seminar FeV teilzunehmen, b) als Gutachter tätig zu sein und wenn ja, welche?

    a) Nein, man kan nauch als Nicht-Fach­a­rzt am Semi­­nar teil­­neh­­men. Dies wird auf der TN-Beschei­­ni­­gung vermerkt.
    b) Ja, siehe hierzu die Über­­­sicht für Fach­­ge­­biete/Fach­ärzte IMS von 2006 (Arbeit­s­pa­pier für eine Aktu­a­­li­­sie­rung der vorläu­­fi­­gen Empfeh­­lung der Fahr­er­laub­­nis­­ver­­ord­­nung nach § 11, Abs. 2, Nr. 1 FeV)

    FEV Führerschein Verkehrsmedizinische Gutachten Fahrerlaubnisverordnung
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