Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst

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Inkraftgetreten am 01.01.2023 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2022, S. 659

Der 81. Bayerische Ärztetag hat am 16. Oktober 2022 folgende Änderung der Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst i. d. F. der Bekanntmachung vom 01. Januar 2016 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2015, S. 670 f.) beschlossen:

§ 1
Fortbildungspflicht

Art. 44 Abs. 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG) verpflichtet Ärzte im öffentlichen Rettungsdienst, regelmäßig an entsprechenden Fortbildungen teilzunehmen sowie die Bayerische Landesärztekammer (BLÄK) den Mindestumfang und die notwendigen Inhalte der Fortbildung zu regeln.

§ 2
Fortbildungsordnung und Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

Grundlage für den Erwerb und Nachweis durchgeführter Fortbildung ist die Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer und die Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Fortbildungsumfang

Als Mindestumfang werden 50 Fortbildungspunkte im Zeitraum von 5 Jahren im Rahmen des Fortbildungszertifikats der Bayerischen Landesärztekammer festgesetzt. Der Vorstand der Bayerischen Landesärztekammer kann einen von Satz 1 abweichenden Bemessungszeitraum festlegen, wenn aufgrund einer Pandemiesituation und dem daraus resultierenden Mangel an Fortbildungsmöglichkeiten anzunehmen ist, dass die Fortbildungsverpflichtung in dem in Satz 1 festgelegten Zeitraum nicht erfüllt werden kann. Zum Nachweis der fachspezifischen Fortbildungspunkte sind Selbststudiumspunkte ausgeschlossen.

§ 4
Fortbildungsinhalte

(1)
Der Fortbildungsumfang gemäß § 3 ist im Bereich der für Ärzte im Rettungsdienst relevanten Themen zu erwerben.
(2)
Anzuerkennen im Sinne der Fortbildungsordnung i.V.m der Richtlinie sind insbesondere theoretische und/oder praktische notärztliche Fortbildungen folgenden Inhalts:
rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Rettungsdienstes
Erkennen und Behandeln akuter Störungen der Vitalfunktionen einschl. der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken
Erkennen und Behandeln psychischer und psychiatrischer Notfallsituationen
Notfallmedikation
Rettung, Versorgung, Transport von Notfallpatienten – insbesondere in kritischen Situationen
Notfall-Team-Training
notfallmedizinischer Simulationen
Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung
Todesfeststellung.

§ 5
Ankündigung von Fortbildungsveranstaltungen im Rettungsdienst

Die entsprechenden Fortbildungsveranstaltungen werden als „Veranstaltung zum Erwerb des Fortbildungsnachweises für Ärzte im Rettungsdienst“ angekündigt.

§ 6
 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft und ist für alle im organisierten Rettungsdienst tätigen Ärzte verbindlich.
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