Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst i. d. F. der Änderungsbeschlüsse vom 16. Oktober 2022

Inkraftgetreten am 01.01.2023 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2022, S. 659

Der 81. Bayerische Ärztetag hat am 16. Oktober 2022 folgende Änderung der Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst i. d. F. der Bekanntmachung vom 01. Januar 2016 (Bayerisches Ärzteblatt 12/2015, S. 670 f.) beschlossen:

§ 1
Fortbildungspflicht

Art. 44 Abs. 2 Baye­ri­sches Rettungs­dienst­ge­setz (BayRDG) verpflich­tet Ärzte im öffent­li­chen Rettungs­dienst, regel­mä­ßig an entspre­chen­den Fort­bil­dun­gen teil­zu­neh­men sowie die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) den Minde­st­um­fang und die notwen­di­gen Inhalte der Fort­bil­dung zu regeln.

§ 2
Fortbildungsordnung und Richtlinie zur Bewertung von Fortbildungsmaßnahmen

Grund­lage für den Erwerb und Nach­weis durch­ge­führ­ter Fort­bil­dung ist die Fort­bil­dungs­ord­nung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer und die Richt­li­nie zur Bewer­tung von Fort­bil­dungs­maß­nah­men in der jeweils gelten­den Fassung.

§ 3
Fortbildungsumfang

Als Minde­st­um­fang werden 50 Fort­bil­dungs­punkte im Zeit­raum von 5 Jahren im Rahmen des Fort­bil­dungs­zer­ti­fi­kats der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer fest­ge­setzt. Der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer kann einen von Satz 1 abwei­chen­den Bemes­sungs­zeit­raum fest­le­gen, wenn aufgrund einer Pande­mie­si­tua­tion und dem daraus resul­tie­ren­den Mangel an Fort­bil­dungs­mög­lich­kei­ten anzu­neh­men ist, dass die Fort­bil­dungs­ver­pflich­tung in dem in Satz 1 fest­ge­leg­ten Zeit­raum nicht erfüllt werden kann. Zum Nach­weis der fach­s­pe­zi­fi­schen Fort­bil­dungs­punkte sind Selbst­stu­di­ums­punkte ausge­schlos­sen.

§ 4
Fortbildungsinhalte

(1)
Der Fort­bil­dungs­um­fang gemäß § 3 ist im Bereich der für Ärzte im Rettungs­dienst rele­van­ten Themen zu erwer­ben.
(2)
Anzu­er­ken­nen im Sinne der Fort­bil­dungs­ord­nung i.V.m der Richt­li­nie sind insbe­son­dere theo­re­ti­sche und/oder prak­ti­sche notärzt­li­che Fort­bil­dun­gen folgen­den Inhalts:
rechtlichen und organisatorischen Grundlagen des Rettungsdienstes
Erkennen und Behandeln akuter Störungen der Vitalfunktionen einschl. der dazu erforderlichen instrumentellen und apparativen Techniken
Erkennen und Behandeln psychischer und psychiatrischer Notfallsituationen
Notfallmedikation
Rettung, Versorgung, Transport von Notfallpatienten – insbesondere in kritischen Situationen
Notfall-Team-Training
notfallmedizinischer Simulationen
Massenanfall Verletzter und Erkrankter einschließlich Sichtung
Todesfeststellung.

§ 5
Ankündigung von Fortbildungsveranstaltungen im Rettungsdienst

Die entspre­chen­den Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen werden als „Ver­an­stal­tung zum Erwerb des Fort­bil­dungs­nach­wei­ses für Ärzte im Rettungs­dienst“ ange­kün­digt.

§ 6
 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft und ist für alle im orga­ni­sier­ten Rettungs­dienst täti­gen Ärzte verbind­lich.
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