Weiterbildungsordnung

Inkraftgetreten am 01.01.2010 • Veröffentlicht in Bayerisches Ärzteblatt 12/2009, Seite 633 f.
Diese Weiterbildungsordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 18. Oktober 1992, zuletzt geändert am 13. Oktober 2002, außer Kraft.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 5. Mai 2004, Nr.: 321/8507–21/100/04, die Neufassung genehmigt.
Die ab 1. August 2004 gültige Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns ist im gesamten Wortlaut im Bayerischen Ärzteblatt (SPEZIAL 1/2004) veröffentlicht.
Änderungen durch Beschlüsse des 59. Bayerischen Ärztetages am 23. April 2005
Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 die Ergänzung der Überschrift des Abschnitt B um das Wort „Übersicht“ sowie unter „Abschnitt B – Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen“ in der Überschrift der Spalte 2 den Ersatz des Wortes „– Bezeichnungen –“ durch die Worte „– Bezeichnungen, Kurzbezeichnungen“ beschlossen.
Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 eine Ergänzung des Abschnitt B Nummer 10.1 (Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin) um Führbarkeitsregelungen der Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ beschlossen.
Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 in Abschnitt B Nummer 10 (Innere Medizin und Allgemeinmedizin) die Neufassung der Übergangsbestimmungen beschlossen.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten mit Wirkung vom 1. August 2004 in Kraft.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 25. April 2005, Nr.: 321/8502–2/101/04, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 5/2005, Seite 378 f. veröffentlicht.
Änderungen durch Beschlüsse des 59. Bayerischen Ärztetages am 23. April 2005
Der 59. Bayerische Ärztetag hat am 23. April 2005 folgende Änderungen beschlossen:
− Änderung des § 5 Abs. 6 Satz 1 und des § 20 Abs. 2 in Abschnitt A.
− Ergänzung der Definitionen der Gebiete Nr. 5 „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ und Nr. 29 „Urologie“ in Abschnitt B.
− Einführung der Zusatz-Weiterbildungen „Ärztliches Qualitätsmanagement“ und „Suchtmedizinische Grundversorgung“ in Abschnitt C.
− Ergänzung der Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung der Zusatz-Weiterbildung „Flugmedizin“ in Abschnitt C.
− Änderung der Bestimmungen zur Weiterbildungszeit und Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Zusatz-Weiterbildung „Notfallmedizin“ in Abschnitt C.
− Ergänzung der Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung und zur Weiterbildungszeit der Zusatz-Weiterbildung „Proktologie“ in Abschnitt C.
− Neufassung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung „Infektiologie“ in Abschnitt D II.
− Ergänzung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildungen „Phlebologie“, „Proktologie“, „Psychotherapie“ und „Sportmedizin“ in Abschnitt D II.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung treten am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 2. Mai 2005, Nr.: 321/8502–2/101/04, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 6/2005, Seite 465 f. veröffentlicht.
Änderungen durch Beschlüsse des 60. Bayerischen Ärztetages am 16. Oktober 2005
Der 60. Bayerische Ärztetag hat am 16. Oktober 2005 das Erfordernis eines Weiterbildungsabschnittes in Vollzeit im Weiterbildungsgang zum „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ in Abschnitt A § 4 Abs. 6 und in Abschnitt B Nr. 10.1 gestrichen.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 11. Januar 2006, Nr.: 321/8502–2/101/04, diese Änderung genehmigt, die am 1. April 2006 in Kraft getreten und im Bayerischen Ärzteblatt 3/2006, Seite 120 veröffentlicht ist.
Änderungen durch Beschlüsse des 61. Bayerischen Ärztetages am 6. Mai 2006
Der 61. Bayerische Ärztetag hat am 6. Mai 2006 folgende Änderungen beschlossen:
− Ergänzung des § 4 Abs. 3 in Abschnitt A.
− Einfügung des „§ 19 a Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin – praktische Ärzte“ in Abschnitt A.
− Einführung der Zusatz-Weiterbildung „Betriebsmedizin“ in Abschnitt C.
− Änderung der Bestimmungen zum Weiterbildungsinhalt der Zusatz-Weiterbildung „Flugmedizin“ in Abschnitt C.
− Ergänzung der Übergangsbestimmungen der Zusatz-Weiterbildungen „Psychoanalyse“ und „Psychotherapie“ in Abschnitt C.
− Ergänzung der Bestimmungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung „Suchtmedizinische Grundversorgung“ in Abschnitt D II.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 22. Mai 2006, Nr.: 321-G8502.2–2006/4–2, diese Änderungen genehmigt, die am 1. August 2006 in Kraft getreten und im Bayerischen Ärzteblatt 7–8/2006, Seite 380 ff. veröffentlicht sind.
Änderung durch Beschluss des 62. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2006
Der 62. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2006 eine Ergänzung der Regelungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung „Röntgendiagnostik“ in Abschnitt C Nr. 34 beschlossen.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 30. Oktober 2006, Nr.: 321-G8502–2–2006/6–2, die Änderung genehmigt.
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung ist im Bayerischen Ärzteblatt 12/2006, Seite 636 veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 63. Bayerischen Ärztetages am 28. April 2007
Der 63. Bayerische Ärztetag hat am 28. April 2007 folgende Änderungen beschlossen:
− Einfügung eines Abs. 7 in § 5 (Befugnis)
− Änderung des § 20 Abs. 2
− Ergänzung der im Weiterbildungsgang zum „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ (Abschnitt B Nr. 10.1) für den Abschnitt der 36 Monate Weiterbildung in der stationären Patientenversorgung anrechenbaren Gebiete um das Gebiet „Urologie“
− Ergänzung der „Voraussetzung für den Erwerb der Bezeichnung“ der Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ (Abschnitt C Nr. 8) um die Anerkennung als „Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin“
− Neufassung der Übergangsbestimmungen der Zusatz-Weiterbildung „Geriatrie“ (Abschnitt C Nr. 8)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 14. Mai 2007, 321-G8502.2–2007/3–2 die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 7–8/2007, Seite 422 ff. veröffentlicht und treten am 1. August 2007 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 64. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2007
Der 64. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2007 folgende
Änderungen beschlossen:
− Ergänzung des § 1 Abs. 2 Buchstabe a) durch medizinische Versorgungszentren als Einrichtungen des „ambulanten Bereiches“
− Ergänzung in § 5 (Befugnis) Abs. 3, § 7 (Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte) Abs. 1 und § 20 (Übergangsbestimmungen) Abs. 2
− Einführung des Weiterbildungsganges „10.2 Facharzt für Innere Medizin“ im Gebiet „Innere Medizin und Allgemeinmedizin“ (Abschnitt B Nr. 10) sowie Folgeänderungen in den Abschnitten C und D einschließlich des Inhaltsverzeichnisses und der Übersicht in Abschnitt B
− Änderung des Weiterbildungsinhaltes im Weiterbildungsgang zum „Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (Abschnitt B Nr. 12) und zum „Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie“ (Abschnitt B Nr. 23), jeweils im „Speziellen Psychotherapie-Teil“ und der „Selbsterfahrung“
− Änderung des Weiterbildungsinhaltes der Zusatz-Weiterbildung „32. Psychotherapie“ (Abschnitt C Nr. 32)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 24. Oktober 2007, 321-G8502.2–2007/3–10 die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2007, Seite 727 ff. veröffentlicht und treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 64. Bayerischen Ärztetages am 14. Oktober 2007
Der 64. Bayerische Ärztetag hat am 14. Oktober 2007 folgende Änderungen beschlossen:
− Neufassung des § 18 (Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben)
− Neufassung des § 19 (Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und außerhalb der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben)
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 27. Mai 2008, 32g-G8502.2–2007/3–16 die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 7–8/2008, Seite 468 f. veröffentlicht und treten am 1. August 2008 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 66. Bayerischen Ärztetages am 12. Oktober 2008
Der 66. Bayerische Ärztetag hat am 12. Oktober 2008 folgende Änderungen beschlossen:
− Ergänzung in Abschnitt A § 2 Abs. 3 betreffend Weiterbildungszeit in Schwerpunkten
− Ergänzung in Abschnitt A § 5 (Befugnis) betreffend Teilnahme des Befugten an Maßnahmen der Kammer zur Qualitätssicherung der Weiterbildung
− Ergänzung in Abschnitt A § 15 Abs. 4 betreffend Rechtsbehelf
− Ergänzung in Abschnitt C Nr. 3 (Allergologie) im Kapitel „Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung“ betreffend „Facharzt für Arbeitsmedizin“
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz hat mit Bescheid vom 22. Oktober 2008, 32a-G8502.2–2008/4–3, die Änderungen genehmigt.
Diese Änderungen der Weiterbildungsordnung sind im Bayerischen Ärzteblatt 12/2008, Seite 789 veröffentlicht und treten am 1. Januar 2009 in Kraft.
Änderung durch Beschlüsse des 67. Bayerischen Ärztetages am 11. Oktober 2009
Der 67. Bayerische Ärztetag hat am 11. Oktober 2009 eine Ergänzung der Regelungen zur Führbarkeit der Zusatz-Weiterbildung „Magnetresonanztomographie“ in Abschnitt C Nr. 19 beschlossen.
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2009, 32a-G8502.2–2009/7–2, die Änderung genehmigt.
Diese Änderung der Weiterbildungsordnung ist im Bayerischen Ärzteblatt 12/2009, Seite 633 f. veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
§ 1
Ziel und Zweck, Begriffsbestimmungen
§ 2
Struktur
§ 3
Führen von Bezeichnungen
§ 4
Art, Inhalt und Dauer
§ 5
Befugnis
§ 6
Zulassung als Weiterbildungsstätte
§ 7
Widerruf der Befugnis und der Zulassung als Weiterbildungsstätte
§ 8
Dokumentation der Weiterbildung
§ 9
Erteilung von Zeugnissen
§ 10
Anrechnung gleichwertiger Weiterbildung
§ 11
Anerkennungsverfahren
§ 12
Zulassung zur Prüfung
§ 13
Prüfungsausschüsse und Widerspruchsausschüsse
§ 14
Prüfung
§ 15
Prüfungsentscheidung
§ 16
Wiederholungsprüfung
§ 17
Rücknahme der Anerkennung von Bezeichnungen
§ 18
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und in Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
§ 19
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und außerhalb der Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben
§ 19a
Spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin – praktische Ärzte
§ 20
Übergangsbestimmungen
§ 21
Inkrafttreten
1. Gebiet Anästhesiologie
Definition:
Facharzt für Anästhesiologie
(Anästhesist)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate Weiterbildung in anderen Gebieten angerechnet werden
- 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
- 6 Monate Intensivmedizin in einem anderen Gebiet abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- im Gebiet Chirurgie
- im Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
- bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 5.Lebensjahr
- in wenigstens zwei weiteren operativen Gebieten
- bei Eingriffen im Kopf-Hals-Bereich
- rückenmarksnahe Regionalanästhesien
- periphere Regionalanästhesien und Nervenblockaden
- bei intrathorakalen Eingriffen
- bei intrakraniellen Eingriffen
2. Gebiet Arbeitsmedizin
Definition:
Facharzt für Arbeitsmedizin
(Arbeitsmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
3. Gebiet Augenheilkunde
Definition:
Facharzt für Augenheilkunde
(Augenarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- Lidern und Tränenwegen, z. B. Korrektur von Entropium und Ektropium, Lidmuskeloperationen, Dehnung und Strikturspaltung der Tränenwege
- Bindehaut und Hornhaut, z. B. Fremdkörperentfernung, Wundnaht
- einfachen intraokulären Eingriffen, z. B. Parazentese, Iridektomie, Zyklokryo-, Zyklolaserdestruktion, Kryoretinopexie
- geraden Augenmuskeln
- am Vorderabschnitt des Auges
- an der Retina
4. Gebiet Chirurgie
Definition:
Weiterbildungsziel:
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 4.1 bis 4.8:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
4.1 Facharzt für Allgemeinchirurgie
(Allgemeinchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden
- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
4.2 Facharzt für Gefäßchirurgie
(Gefäßchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Innere Medizin und Angiologie oder Radiologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
- Extremitäten versorgenden Gefäße
- abdominellen und retroperitonealen Gefäße
- extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße
- an supraaortalen Arterien
- an aortalen, iliakalen, viszeralen und thorakalen Gefäßen
- im femoro-poplitealen, brachialen und cruro-pedalen Abschnitt
4.3 Facharzt für Herzchirurgie
(Herzchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- die auch im ambulanten Bereich abgeleistet werden können
Weiterbildungsinhalt:
- an Koronargefäßen
- an der Mitralklappe einschließlich Rekonstruktion
- an der Aortenklappe und/oder Aorta ascendens/Mitralklappe/ Koronargefäß
- bei angeborenen Herzfehlern
- Anastomosen und Rekonstruktionen an den thorakalen Gefäßen einschließlich Aortenaneurysmen
- transvenöse Schrittmacherimplantationen/Defibrillatoren (AICD)
- Operationen am Thorax in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Brustwandresektion, Thoraxstabilisierung, Exstirpation von Fremdkörpern, Operationen bei Thoraxverletzungen
- Operationen an der Lunge und am angrenzenden Mediastinum in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen
- Operationen an peripheren Gefäßen in Zusammenhang mit herzchirurgischen Eingriffen, z. B. Rekonstruktion peripherer Gefäße nach Einsatz von Kreislaufassistenzsystemen und der extrakorporalen Zirkulation
4.4 Facharzt für Kinderchirurgie
(Kinderchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in der intensivmedizinischen Versorgung von Kindern und Jugendlichen abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- z. B. Trepanationen, ventrikuläre Liquorableitungen, Osteoplastik bei Kraniostenose, Tracheotomien, Thyreoidektomien, Korrektur von Kiemengangsanomalien, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen und muskulärer Schiefhals, Tumorresektionen
- z. B. Korrekturen von Fehlbildungen, Erkrankungen und Verletzungen der Brustwand, der Brusthöhle, des Mediastinums, des Tracheobronchialsystems, der Lungen und des Ösophagus, Resektion äußerer, mediastinaler und pulmonaler Tumoren
- z. B. Korrektur von Fehlbildungen, operative Therapie von Organverletzungen äußerer und innerer Hernien, bei Funktionsstörungen und entzündlichen Erkrankungen, intestinale Resektionen einschließlich Tumorresektionen
- z. B. Korrektur von Fehlbildungen der Nieren, ableitenden Harnwege und des inneren und äußeren Genitale einschließlich Verletzungen, Tumorresektionen
- z. B. bei Fehlbildungen einschließlich Dysraphien, Verletzungen und Tumoren, Anlage von Shunts, Port-Implantationen
- z. B. bei Frakturen, Luxationen und Weichteilverletzungen einschließlich deren Folgen, Weichteil-, Knochen- und Gelenkinfektionen, Tumoren
- z. B. bei Fehlbildungen, kongenitalen Defekten und Defektverletzungen an Kopf, Hals, Brustwand, Rumpf und Extremitäten und Zwerchfellplastiken, Haut-, Muskel-, Sehnen- und Knorpelplastiken
4.5 Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie
(Orthopäde und Unfallchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
4.6 Facharzt für Plastische und Ästhetische Chirurgie
(Plastisch-ästhetischer Chirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe oder Pathologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
- im Kopf-Hals-Bereich
- im Brustbereich
- an Rumpf und Extremitäten
- an Haut- und subkutanen Weichteilen
- an peripheren Nerven
4.7 Facharzt für Thoraxchirurgie
(Thoraxchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- an Kopf und Hals, z. B. Tracheotomie, Mediastinoskopie
- am Mediastinum und Ösophagus, z. B. Dissektion der mediastinalen Lymphknoten, Tumorresektion, Thymektomie, ösophagotracheale Fisteln, Verletzungen des Ösophagus
- an der Thoraxwand, z. B. Verletzungen, Brustwandresektion, Thorakoplastik, Korrekturplastik
- an der Lunge, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Keilresektion, Laserresektion, Segmentresektion, Lobektomie, Pneumonektomie
- erweiterte Eingriffe an der Lunge, z. B. intraperikardiale Gefäßversorgung, Vorhofteilresektion, Perikard- und Zwerchfellresektion, plastische Operationen am Tracheobronchial- und Gefäßbaum
- videothorakoskopische Eingriffe, z. B. Pleurektomie, Keilresektion, Sympathektomie, Biopsien
- an der Pleura, auch auf thorakoskopischem Weg, z. B. Dekortikationen bei Tumoren, Schwielen und Empyemen
- Eingriffe bei thorakalen Verletzungen
4.8 Facharzt für Viszeralchirurgie
(Viszeralchirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
- „Gefäßchirurgie“
- „Thoraxchirurgie“
- „Visceralchirurgie“
sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung zu führen.
5. Gebiet Frauenheilkunde und Geburtshilfe
Definition:
Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe
(Frauenarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- am äußeren und inneren Genitale und der Brust, z. B. Abrasio, Nachkürettage, diagnostische Exstirpation, Hysteroskopie
- vaginale und abdominelle Operationen, z. B. Hysterektomien einschließlich Deszensus-Operationen, Laparoskopien
5.1 Schwerpunkt Gynäkologische Endokrinologie und Reproduktionsmedizin
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
5.2 Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
5.3 Schwerpunkt Spezielle Geburtshilfe und Perinatalmedizin
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
6. Gebiet Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
Definition:
Weiterbildungsziel:
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 6.1 und 6.2:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
6.1 Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde
(Hals-Nasen-Ohrenarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- an Ohr, Ohrschädel, Gehörgang, Ohrmuschel einschließlich Felsenbeinpräparationen
- an Nasennebenhöhlen, Nase und Weichteilen des Gesichtsschädels
- plastische Maßnahmen geringen Schwierigkeitsgrades an Nase und Ohr
- im Pharynx
- im Bereich des Kehlkopfs und der oberen Luftröhre einschließlich Tracheotomie
- am äußeren Hals
- an Speicheldrüsen und -ausführungsgängen
- Eingriffe bei Schlafapnoe
6.2 Facharzt für Sprach-, Stimm- und kindliche Hörstörungen
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
7. Gebiet Haut- und Geschlechtskrankheiten
Definition:
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
(Hautarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- Exzisionen von benignen und malignen Tumoren
- lokale und regionale Lappenplastiken, auch unter Verwendung artefizieller Hautdehnungsverfahren (Gewebeexpandertechnik)
- freie Hauttransplantationen durch autologe und andere Transplantate
- phlebologische operative Eingriffe, z. B. epifasziale Venenexhairese, Ulkusdeckung, Unterbindung insuffizienter Venae perforantes, Krossektomie, superfizielle Thrombektomie
- ästhetisch operative Dermatologie wie Narbenkorrekturen, Konturverbesserungen, Dermabrasionen, physiko-chemische Dermablationen
- proktologische Eingriffe wie Hämorrhoidalsklerosierung, Mariskenexzision, Fissurektomie, Entfernung analer Condylomata acuminata
- Eingriffe mit kryotherapeutischen Verfahren
- Eingriffe mit lasertherapeutischen Verfahren, z. B. ablativ, korrektiv, selektiv-photothermolytisch
- Mitwirkung bei Eingriffen höherer Schwierigkeitsgrade
8. Gebiet Humangenetik
Definition:
Facharzt für Humangenetik
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- monogenen und komplexen Erbgängen
- numerischen und strukturellen Chromosomenaberrationen
- molekulargenetischen Befunden
- Interphasekernen
- Metaphasechromosomen
9. Gebiet Hygiene und Umweltmedizin
Definition:
Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
10. Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
Definition:
Weiterbildungsziel:
Inhalte der Basisweiterbildung für die im Gebiet enthaltenen Facharztkompetenzen 10.1, 10.2 und 10.3.1 bis 10.3.8:
Weiterbildungsinhalt:
10.1 Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin
(Hausarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate in den Gebieten Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (auch 3-Monats-Abschnitte), darunter jeweils bis zu 6 Monate in den Gebieten Anästhesiologie, Chirurgie, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Physikalische und Rehabilitative Medizin oder Urologie (auch 3-Monats-Abschnitte) angerechnet werden, die auch im ambulanten Bereich ableistbar sind
oder - 12 Monate in der ambulanten fachärztlich internistischen Patientenversorgung
- 6 Monate in Chirurgie (auch 3-Monats-Abschnitte) angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
10.2 Facharzt für Innere Medizin
(Internist)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
Weiterbildungsinhalt:
10.3.1 Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
(Internist und Angiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- Messungen des systolischen Blutdruckes peripherer Arterien
- Oszillographien/Rheographien
- Kapillaroskopien
- transkutanen Sauerstoffdruckmessungen
- Venenverschlussplethysmographien
- Phlebodynamometrien
- rheologische Untersuchungsmethoden
- ergometrische Verfahren zur Gehstreckenbestimmung
- extremitätenversorgenden Arterien
- extremitätenversorgenden Venen
- abdominellen und retroperitonealen Gefäße
- extrakraniellen hirnzuführenden Gefäße,
- intrakraniellen Gefäße
10.3.2 Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
(Internist und Endokrinologe und Diabetologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate in einem endokrinologischen Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- des endokrinen Pankreas, insbesondere des Diabetes mellitus gemäß Zusatz-Weiterbildung
- sämtlicher hormonbildender, orthotop oder heterotop gelegener Drüsen, Tumoren oder paraneoplastischer Hormonproduktionsstellen
10.3.3 Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
(Internist und Gastroenterologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
10.3.4 Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
(Internist und Hämatologe und Onkologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
10.3.5 Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
(Internist und Kardiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
10.3.6 Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
(Internist und Nephrologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate in der Dialyse
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
10.3.7 Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
(Internist und Pneumologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
- Ganzkörperplethysmographien
- Bestimmungen des CO-Transfer-Faktors
- Untersuchungen von Atempump-Funktion und Atemmechanik
10.3.8 Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
(Internist und Rheumatologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können
- 6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor
- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
Anstelle dieser Facharztbezeichnung darf die Facharztbezeichnung „Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin“ oder die zugehörige Kurzbezeichnung ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 der Richtlinie 93/16/EWG vom 05. April 1993 (ABl EG Nr. L 165 S. 1) geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 (ABl EG Nr. L 206 S. 1) über den Ersatz der bisherigen Facharztbezeichnung „Facharzt für Allgemeinmedizin“ geführt werden. Dieser Zeitpunkt wird im Bayerischen Ärzteblatt bekannt gegeben. Sie erhalten auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung.
11. Gebiet Kinder- und Jugendmedizin
Definition:
Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin
(Kinderarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
oder
6 Monate in anderen Gebieten angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
11.1 Schwerpunkt Kinder-Endokrinologie und -Diabetologie
Weiterbildungsziel:
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Anerkennung als „Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin“
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
11.2 Schwerpunkt Kinder-Hämatologie und -Onkologie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
11.3 Schwerpunkt Kinder-Kardiologie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
11.4 Schwerpunkt Kinder-Nephrologie
Weiterbildungsziel:
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Anerkennung als „Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin“
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
11.5 Schwerpunkt Kinder-Pneumologie
Weiterbildungsziel:
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung: Anerkennung als „Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin“
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
11.6 Schwerpunkt Neonatologie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
11.7 Schwerpunkt Neuropädiatrie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
12. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Definition:
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate in Neurologie oder Neuropädiatrie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
13. Gebiet Laboratoriumsmedizin
Definition:
Facharzt für Laboratoriumsmedizin
(Laborarzt)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- Enzymen und Substraten
- Plasmaproteinen und Tumormarkern
- Spurenelementen, toxischen Substanzen und Vitaminen
- harnpflichtigen morphologischen Bestandteilen und Substanzen
- Entzündungsparametern
- Entzündungsmediatoren, Antigenen, Antikörpern und Autoantikörpern
- Parametern der Infektionsserologie
- Fett-, Kohlenhydrat- und Proteinstoffwechsels
- Hormon- und Knochenstoffwechsels
- Wasser-, Elektrolyt- und Mineralhaushaltes
- Säure-Basen-Haushaltes
- Liquors, Urins und Punktats
14. Gebiet Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Definition:
Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
15. Gebiet Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
Definition:
Facharzt für Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
(Mund-Kiefer-Gesichtschirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- dentoalveolären Chirurgie, z. B. Wurzelspitzenresektionen, parodontalchirurgische Maßnahmen
- septischen Chirurgie, z. B. Kieferhöhlenoperationen, Speichelsteinentfernungen
- Chirurgie bei Verletzungen, z. B. operative Versorgung von kombinierten Weichteil- und Knochenverletzungen
- Fehlbildungschirurgie, z. B. Lippen-Kiefer-Gaumenspalten-Operationen
- kieferorthopädischen und Kiefergelenkschirurgie, z. B.Osteotomien bei skelettalen Dysgnathien
- präprothetischen Chirurgie, z. B. Mundvorhofplastik, enossale Implantationen
- Tumorchirurgie, z. B. Probeexzisionen, Tumorresektionen
- Chirurgie an peripheren Gesichtsnerven, z. B. Dekompressionen, Nerven-Verlagerungen
- plastischen und Wiederherstellungschirurgie, z. B. Umschneidung von Fern- und Nahlappen, Überpflanzung von Haut, Knochen und Knorpel
16. Gebiet Neurochirurgie
Definition:
Facharzt für Neurochirurgie
(Neurochirurg)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
oder
6 Monate in Anästhesiologie, Augenheilkunde, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Kinder- und Jugendmedizin oder Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
- an peripheren und vegetativen Nerven, z. B. Verlagerung, Naht, Neurolyse, Tumorentfernung
- an der zervikalen, thorakalen und lumbalen Wirbelsäule, z. B. Nervenwurzel-, Rückenmarksdekompression, Versorgung von Wirbelsäulenverletzungen
- bei Schädel-Hirn-Verletzungen, z. B. von intra- und extraduralen Hämatomen, Liquorfisteln, Impressionsfrakturen
- bei supra- und infratentoriellen intrazerebralen Prozessen, z. B. Tumor-Operationen
- bei Schädel-, Hirn- und spinalen Fehlbildungen, z. B. Liquorableitungen, Operationen bei Spaltmissbildungen
- bei Schmerzsyndromen, z. B. augmentative, destruierende, Implantations-Verfahren
- bei diagnostischen Eingriffen, z. B. Myelographie, lumbale und ventrikuläre Liquordrainage mit und ohne Druckmessung, Biopsien
- bei sonstigen chirurgischen Maßnahmen, z. B. Eingriffe an extrakraniellen Gefäßen, Tracheotomien
17. Gebiet Neurologie
Definition:
Facharzt für Neurologie
(Neurologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
18. Gebiet Nuklearmedizin
Definition:
Facharzt für Nuklearmedizin
(Nuklearmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- am Zentralnervensystem
- am Skelett- und Gelenksystem
- am kardiovaskulären System
- am Respirationssystem
- am Gastrointestinaltrakt
- am Urogenitalsystem
- an endokrinen Organen
- am hämatopoetischen und lymphatischen System
- benignen und malignen Schilddrüsenerkrankungen
- anderen soliden oder systemischen malignen Tumoren und/ oder benignen Erkrankungen
19. Gebiet Öffentliches Gesundheitswesen
Facharzt für Öffentliches Gesundheitswesen
20. Gebiet Pathologie
Definition:
Weiterbildungsziel:
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 20.1 und 20.2:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
20.1 Facharzt für Neuropathologie
(Neuropathologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
20.2 Facharzt für Pathologie
(Pathologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
21. Gebiet Pharmakologie
Definition:
Weiterbildungsziel:
Basisweiterbildung für die Facharztkompetenzen 21.1 und 21.2:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
21.1 Facharzt für Klinische Pharmakologie
(Klinischer Pharmakologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
21.2 Facharzt für Pharmakologie und Toxikologie
(Pharmakologe und Toxikologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
22. Gebiet Physikalische und Rehabilitative Medizin
Definition:
Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
23. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie
Definition:
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
(Psychiater und Psychotherapeut)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
oder
6 Monate im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder in Neurochirurgie oder Neuropathologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
23.1 Schwerpunkt Forensische Psychiatrie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
Übergangsbestimmungen:
24. Gebiet Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
Definition:
Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie
(Psychosomatiker und Psychotherapeut)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie angerechnet werden
- 6 Monate in den Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
- 6 Einzeltherapien über 50 bis 120 Stunden pro Behandlungsfall
- 6 Einzeltherapien über 25 bis 50 Stunden pro Behandlungsfall
- 4 Kurzzeittherapien über 5 bis 25 Stunden pro Behandlungsfall
- 2 Paartherapien über mindestens 10 Stunden
- 2 Familientherapien über 5 bis 25 Stunden
- 100 Sitzungen Gruppenpsychotherapien mit 6 bis 9 Patienten
- 10 Langzeitverhaltenstherapien mit 50 Stunden
- 10 Kurzzeitverhaltenstherapien mit insgesamt 200 Stunden
- 4 Paar- oder Familientherapien
- 6 Gruppentherapien (differente Gruppen wie indikative Gruppe oder Problemlösungsgruppe), davon ein Drittel auch als Co-Therapie
Übergangsbestimmungen:
25. Gebiet Radiologie
Definition:
Facharzt für Radiologie
(Radiologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- Skelett und Gelenken
- Schädel einschließlich Spezialaufnahmen, Rückenmark und Nerven
- Thorax und Thoraxorganen
- Abdomen und Abdominalorganen
- Urogenitaltrakt
- der Mamma
- Gefäßen (Arterio-, Phlebo- und Lymphographien)
- Gefäßpunktionen, -zugänge und -katheterisierungen
- rekanalisierende Verfahren, z. B. PTA, Lyse, Fragmentation, Stent
- perkutane Einbringung von Implantaten
- gefäßverschließende Verfahren, z. B. Embolisation, Sklerosierung
25.1 Schwerpunkt Kinderradiologie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- am wachsenden Skelett
- am Schädel einschließlich Teilaufnahmen
- an der Wirbelsäule, am Becken, an den Extremitäten
- an Thorax und Thoraxorganen
- am Abdomen einschließlich Magen-Darm-Trakt
- am Urogenitaltrakt
25.2 Schwerpunkt Neuroradiologie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- rekanalisierende Eingriffe (Lyse, PTA, Stent)
- gefäßverschließende Eingriffe (Embolisation, Coiling)
- perkutane Therapie oder Biopsie bei Gefäßmissbildungen, Tumoren oder Schmerzzuständen
Übergangsbestimmungen:
26. Gebiet Rechtsmedizin
Definition:
Facharzt für Rechtsmedizin
(Rechtsmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
27. Gebiet Strahlentherapie
Definition:
der Strahlenwirkung am Tumor unter Berücksichtigung von Schutzmaßnahmen der gesunden Gewebe.
Facharzt für Strahlentherapie
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
28. Gebiet Transfusionsmedizin
Definition:
Facharzt für Transfusionsmedizin
(Transfusionsmediziner)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
- 6 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden
- 6 Monate in Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie angerechnet werden
Weiterbildungsinhalt:
29. Gebiet Urologie
Definition:
Facharzt für Urologie
(Urologe)
Weiterbildungsziel:
Weiterbildungszeit:
Weiterbildungsinhalt:
- an Niere, Harnleiter, Retroperitonealraum, z. B. Nephrektomie, Ureteroskopie, Nierenbeckenplastik
- an Harnblase und Prostata, z. B. Harn-Inkontinenzoperation, Prostataadenomektomie einschließlich transurethraler Prostata- und/oder Blasentumoroperationen
- an äußerem Genitale und Harnröhre z. B. Hodenbiopsie, Zirkumzision, Orchidopexie, Varikozelen/Hydrozelen-Operation, Urethrotomie