Meldepflicht
Jeder Arzt, der in Bayern ärztlich tätig ist oder, ohne ärztlich tätig zu sein, in Bayern seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich ‒ spätestens innerhalb eines Monats ‒ bei dem für ihn zuständigen Kreisverband oder Bezirksverband (Meldestelle) anzumelden.
Zuständig sind die Meldestellen, in deren Bereich sich der Arzt niedergelassen hat oder sonst ärztlich tätig ist. Übt er keine ärztliche Tätigkeit aus, richtet sich die Zuständigkeit nach seiner Hauptwohnung.
Nach der zuständigen Meldestelle können Sie hier suchen:
Suche nach zuständigem ÄKV/BV
Um Ihnen und den Meldestellen die Arbeit zu erleichtern, bitten wir Sie, den Meldebogen am Bildschirm auszufüllen, ausdrucken und danach mit den erforderlichen Unterlagen (Originale oder beglaubigte Kopien) an die zuständige Meldestelle weiterzuleiten.
Wichtig
Da die Meldestelle neben Ihren Unterlagen auch Ihre Originalunterschrift benötigt, ist es nicht möglich, das Formular per Internet oder E-Mail an die Meldestelle zu schicken. Sie können lediglich das (bereits ausgefüllte) Formular ausdrucken. Selbstverständlich können Sie das Meldeformular auch direkt bei der Meldestelle erhalten bzw. vor Ort ausfüllen.
Altersversorgung
Die Bayerische Ärzteversorgung ist die berufsständische Pflichtversorgungseinrichtung für die Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte, die in Bayern beruflich tätig sind. Weiterführende Informationen, vor allem für Berufseinsteiger, finden Sie auf der Webseite der Bayerischen Ärzteversorgung.
Bei weiteren Fragen zur berufsständischen Altersversorgung der Bayerischen Ärzteversorgung wenden Sie sich bitte direkt an die Mitgliederbetreuung der Bayerischen Ärzteversorgung.
Approbation
Ärztinnen und Ärzte können eine Approbation beantragen, wenn sie die ärztliche Ausbildung in Bayern oder in einem EU-Mitgliedsstaat, einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweiz abgeschlossen haben und in Bayern ärztlich tätig werden wollen.
Die Approbation erteilen in Bayern die Regierung von Oberbayern und die Regierung von Unterfranken. Wenn Sie an einer Universität in München oder in Regensburg Medizin studiert haben, ist die Regierung von Oberbayern für Sie zuständig, bei einem Studienabschluss an der Universität Erlangen-Nürnberg oder der Universität Würzburg die Regierung von Unterfranken.
Die Regierung von Unterfranken erteilt Ihnen auch die Approbation, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz studiert haben und künftig in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken oder Unterfranken ärztlich tätig sein möchten. Bei einer beabsichtigten Tätigkeit in den Regierungsbezirken Ober- oder Niederbayern, Schwaben oder der Oberpfalz ist die Regierung von Oberbayern Ihre Ansprechpartnerin.
Weitere Infomationen zu den jeweiligen Regierungsbezirken sowie Links (u. a. zu den Beantragungsformularen) erhalten Sie im Dienstleistungsportal Bayern.
Arztausweis
Alle Informationen zur Ausstellung eines Arztausweises finden Sie hier.
Ärztliche Weiterbildung
Die ärztliche Weiterbildung, die Kernaufgabe der BLÄK, wird in zwei Referaten bearbeitet. Das Referat Weiterbildung I (WB I) ist zuständig für Weiterbildungsbefugnisse und Anerkennung von Zusatzbezeichnungen. Das Referat Weiterbildung II (WB II) ist zuständig für Anerkennung von Facharztbezeichnungen, Schwerpunktbezeichnungen, fakultative Weiterbildungen in den Gebieten und Fachkunden sowie Prüfungen. Mit einem speziellen Programm bietet die BLÄK im Meine BLÄK-Portal unter Weiterbildung die Möglichkeit, Weiterbildungs-Anträge auf Anerkennung bestimmter Qualifikationen mit Antragsformularen, Eingabemasken und -hilfen online zu erstellen.
Speziell für die Weiterbildung Allgemeinmedizin ist eine „Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin“ – KoStA eingerichtet. Ziel ist es, Weiterbildungsverbünde für Allgemeinmedizin in ganz Bayern zu unterstützen und zu beraten. Auf der Webseite der KoStA finden Sie darüber hinaus hilfreiche Informationen rund um das Thema Verbundweiterbildung .
Die Ombudsstelle für Weiterbildungsfragen bei der BLÄK dient als Anlaufstelle für alle in Bayern tätigen Ärztinnen und Ärzte, die sich von Fehlverhalten in Zusammenhang mit der Weiterbildung betroffen sehen. Die Ombudspersonen finden Sie hier.
Ärztliche Fortbildung und Qualitätssicherung
Die ärztliche Fortbildung betrifft nach dem Medizinstudium und der Weiterbildungszeit zum Facharzt die lange Zeitspanne eines jeden Arzt-Berufslebens. In dieser Zeit verändert sich das medizinische Wissen in einigen Bereichen grundlegend.
Diese Herausforderung anzunehmen und die fachliche Kompetenz kontinuierlich zu erhalten, zu aktualisieren und weiterzuentwickeln gehört zum ärztlichen Selbstverständnis. Als Fortbildungsverpflichtung ist sie in der Berufsordnung und im SGB V verankert. Geboten wird ein umfangreicher Service rund um das „Fortbildungspunktekonto“, die Ausstellung von Fortbildungszertifikaten sowie die Beratung und Information in allen Fragen der Fortbildung. Der zweite Aufgabenbereich liegt in der Anerkennung und Punktevergabe für Fortbildungsveranstaltungen sowie der Qualitätssicherung.
Auf dem Gebiet der Qualitätssicherung (QS) und des Qualitätsmanagements (QM) führt die BLÄK eigene Projekte und Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen durch. Dazu zählen Seminare, Kommission Qualitätssicherung der BLÄK, Informationen zur Zusatzweiterbildung „Ärztliches Qualitätsmanagement“ und die zugehörigen Übergangsbestimmungen oder Wissensmanagement.
Berufshaftpflichtversicherung
Als Arzt/Ärztin ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Sie notwendig und gesetzlich vorgeschrieben. Informieren Sie sich vor Beginn Ihrer Tätigkeit bei entsprechenden Versicherungsunternehmen wie z. B. der Deutschen Ärzteversicherung.
Berufsrechtliche Aufsicht und Beratung
Die BLÄK überwacht gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag die Einhaltung der Berufspflichten ihrer Kammermitglieder. Das Referat Berufsrecht kümmert sich neben der Erstellung und Aktualisierung der Berufsordnung um die Aufklärung berufsrechtlicher Verstöße und leitet erforderlichenfalls berufsrechtliche Maßnahmen ein. Gleichzeitig stehen die Mitarbeiter Kammermitgliedern zur Beratung in berufsrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.
Die Sanktionsmöglichkeiten der von den Ärztlichen Bezirksverbänden (ÄBV) ausgeübten Berufsaufsicht bei Verstößen gegen das Berufsrecht reichen – in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes – von einer Rüge bis hin zur Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens. Über die härteste aller Konsequenzen wegen ärztlichen Fehlverhaltens – den Entzug der Approbation – entscheidet die Approbationsbehörde.
Beitragsangelegenheiten
Die BLÄK finanziert ihre Arbeit im Einklang mit dem Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) zum Großteil durch die Beiträge ihrer Mitglieder, deren Höhe in der Beitragsordnung in Abhängigkeit von den aus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünften festgelegt ist. Die zentrale Mitgliederverwaltung (ZMV) führt die über 93.000 Ärztinnen und Ärzte in Bayern.
Fachsprachenprüfung (FSP)
Wer eine Berufszulassung als Arzt nach der Bundesärzteordnung beantragt, muss nach den geltenden Bestimmungen unter anderem über die für die Ausübung der ärztlichen Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Die 87. Gesundheitsministerkonferenz hat 2014 einstimmig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den akademischen Heilberufen beschlossen. Auf dieser Grundlage haben das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege und die BLÄK eine mit den Regierungen abgestimmte Verfahrensordnung für Sprachtests bei Anträgen auf Erteilung einer ärztlichen Berufszulassung vereinbart. Im Rahmen eines bei der Regierung anhängigen Verfahrens auf Zulassung zum ärztlichen Beruf nimmt die BLÄK im Auftrag der Regierung seit 01.04.2017 die FSP auf dem Sprachniveau C1 ab. Mehr Informationen zur FSP erhalten Sie unter Fachsprachenprüfung.
Urkunde Deklaration von Genf – das ärztliche Gelöbnis
Der 122. Deutsche Ärztetag hat in seinem Antrag „Ib-146“ empfohlen, möglichst allen Ärztinnen und Ärzten mindestens zu Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit durch ihre ärztlichen Vorgesetzten ein Exemplar der Genfer Deklaration des Weltärztebundes in einem angemessenen Format auszuhändigen. Das Gelöbnis stelle als Weiterentwicklung des hippokratischen Eides im 21. Jahrhundert eine wichtige Orientierung für das ärztliche Handeln dar. Anders als ihr berühmter Vorgänger sei sie jedoch selbst innerhalb der Ärzteschaft nur unzureichend und in der Bevölkerung fast gar nicht bekannt.
Die Deklaration von Genf kann an dieser Stelle auch als PDF heruntergeladen werden.