Arztausweis

  • Der elektronische Arztausweis ist eine Ausprägung des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA, Health Professional Card, HPC).
  • Der eHBA ist ausgelegt als ein personenbezogener Sichtausweis im Scheckkarten-Format und dient als Ausweis für die Gesundheitsberufe.
arztausweis

Ihr eHBA verliert seine Gültig­keit

Ist Ihr elek­tro­ni­scher Heil­be­rufs­aus­weis (eHBA) ab dem 1. Januar 2026 noch verwend­bar?

Worum geht es?
Ab dem 1. Januar 2026 werden die Verschlüs­se­lungs­al­go­rith­men (kryp­to­gra­fi­sche Verfah­ren) auf Grund erhöh­ter tech­ni­scher Sicher­heits­an­for­de­run­gen in der Tele­ma­tikin­fra­s­truk­tur (TI) umge­stellt. Dies betrifft insbe­son­dere auch elek­tro­ni­sche Heil­be­rufs­aus­weise (eHBA).

Um sich auf die Umstel­lung vorzu­be­rei­ten und die Funk­ti­o­na­li­tät von Anwen­dun­gen wie z. B. dem eRezept oder der Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung auch ab dem 1. Januar 2026 sicher­stel­len zu können, soll­ten Ärztin­nen und Ärzte recht­zei­tig im Vorfeld über einen neuen eHBA verfü­gen, der die nöti­gen neuen Anfor­de­run­gen erfüllt. Recht­zei­tig heißt hier­bei, dass eine mögli­che Syste­mein­rich­tung und ein Test­be­trieb in der Praxis vor der Umstel­lung einkal­ku­liert werden müssen. Die gema­tik als verant­wort­li­che Stelle für den Betrieb der Tele­ma­tikin­fra­s­truk­tur geht deshalb davon aus, dass alle Betrof­fe­nen bereits am 1. Dezem­ber 2025 über den neuen eHBA verfü­gen soll­ten.

Wie erfah­ren Sie, ob ein Austausch Ihres eHBA erfor­der­lich ist?

Betrof­fen sind Inha­ber von eHBA der Gene­ra­tion 2.0 der Anbie­ter D-Trust und medi­sign. Die Anbie­ter haben ihre jewei­li­gen Kunden zwischen­zeit­lich dies­be­züg­lich kontak­tiert. Bitte reagie­ren Sie hier­auf schnellst­mög­lich und star­ten den Prozess zum Sonder­tausch!

Kann Ihr Anbie­ter den recht­zei­ti­gen Karten­tausch gewähr­leis­ten?

Die Firma medi­sign GmbH stellt nach einer inter­nen tech­ni­schen Umstel­lung derzeit (Stand 28. Okto­ber 2025) noch keine voll­um­fäng­li­che funk­tio­nie­rende Schnitt­stelle bereit, die benö­tigt wird, damit die Landes­ärz­te­kam­mern bestä­ti­gen können, dass Sie Ärztin/Arzt sind. Diese Bestä­ti­gung ist erfor­der­lich, wenn sich in den Jahren seit der Bean­tra­gung Ihres jetzi­gen eHBA wich­tige Daten geän­dert haben, z. B. Name oder Wech­sel der zustän­di­gen Ärzte­kam­mer. Es können in diesen Fällen aktu­ell weder vorbe­füllte Folgean­träge über die Mitglie­der­por­tale der Ärzte­kam­mern gestellt noch bereits gestellte Anträge bear­bei­tet werden. Vor diesem Hinter­grund müssen Sie entschei­den, ob Sie auf die Herstel­lung der voll­stän­di­gen Funk­ti­ons­tüch­tig­keit warten oder ggfs. einen Wech­sel zu einem ande­ren Anbie­ter vorneh­men wollen.

Anträge zum Sonder­tausch, bei denen keine Daten­än­de­rung vorliegt, werden hinge­gen sukzes­sive durch medi­sign abge­ar­bei­tet.

Wie können Sie den Anbie­ter wech­seln?

Für einen Anbie­ter­wech­sel müssen Sie in unse­rem Portal „Meine BLÄK“
https://secure.blaek.de/meineblaek/portal/login/login.cfm unter Arzt­aus­weis/eArz­t­aus­weis (G2 Karte) einen neuen Antrag star­ten und einen der verblei­ben­den Anbie­ter auswäh­len.

Die Baye­ri­sche Lande­ärz­te­kam­mer rät drin­gend, diesen Antrag schnellst­mög­lich zu stel­len, um recht­zei­tig vor dem 1. Januar 2026 in Besitz eines funk­tio­nie­ren­den eHBAs zu sein.

Es ist in jedem Fall die Durch­füh­rung eines erneu­ten Posti­dent-Verfah­ren (in den meis­ten Fällen ist auch Online-Ident möglich) notwen­dig.

Wich­ti­ger Hinweis: Soll­ten Sie den Austausch bereits vorge­nom­men haben, sind Sie hier­von nicht betrof­fen!

Link zum Arti­kel „Wach­sende Dring­lich­keit beim Austausch der elek­tro­ni­schen Heil­be­rufs­aus­weise“ des Deut­schen Ärzte­blatts

FAQ zum eHBA

FAQs zum elek­tro­ni­schen Arzt­aus­weis

Auf dem kosten­pflich­ti­gen elek­tro­ni­schen Arzt­aus­weis (eHBA) (mit Chip, der alle für die Tele­ma­tikin­fra­s­truk­tur benö­tig­ten Daten enthält) ist der Name des Arztes, die heraus­ge­bende Ärzte­kam­mer, die Gültig­keits­dauer und ein Pass­foto aufge­druckt, um auch den Erfor­der­nis­sen eines reinen Sicht­aus­wei­ses Rech­nung zu tragen.

Der neue kosten­freie reine Sicht­aus­weis im Scheck­kar­ten­for­mat (ohne Chip) ist das nicht-elek­tro­ni­sche Pendant für alle Ärztin­nen und Ärzte die nicht an der Tele­ma­tikin­fra­s­truk­tur teil­neh­men. Dieser kann weiter­hin von allen Ärztin­nen und Ärzten bean­tragt werden, auch zusätz­lich zum eHBA.

Der alte blaue Sicht­aus­weis in Papier­form, der früher von den ärzt­li­chen Melde­stel­len ausge­stellt wurde, kann leider nicht mehr verlän­gert werden, da er nicht mehr den gelten­den Bestim­mun­gen entspricht.

Den kosten­pflich­ti­gen elek­tro­ni­schen Arzt­aus­weis (eHBA) sowie den kosten­freien nicht-elek­tro­ni­schen Arzt­aus­weis im Scheck­kar­ten­for­mat können Sie im Meine BLÄK-Portal bean­tra­gen.

    Arztausweis Vorderseite

    Arztausweis Vorderseite

    Arztausweis Rückseite

    Arztausweis Rückseite

Über­sicht zu verschie­de­nen digi­ta­len Anwen­dun­gen der Pati­en­ten­ver­sor­gung

Die Baye­ri­sche Landes­ärz­te­kam­mer (BLÄK) hat für Ärztin­nen und Ärzte eine Über­sicht zu verschie­de­nen digi­ta­len Anwen­dun­gen der Pati­en­ten­ver­sor­gung sowie zum elek­tro­ni­schen Heil­be­rufs­aus­weis erstellt. Diese befin­det sich im beige­füg­ten Anhang.

Video­tu­to­rial der Gema­tik zum eHBA

Auf YouTube bietet die Gema­tik ein Video­tu­to­rial an, welches Ärztin­nen und Ärzten detail­liert den Weg zum elek­tro­ni­schen Arzt­aus­weis erklärt.

elek­tro­ni­sche Pati­en­te­n­akte (ePA)

Die ePA soll zu einem zentra­len Element in einem digi­tal vernetz­ten Gesund­heits­we­sen werden. Mit dem Aufbau und der Einfüh­rung der Tele­ma­tikin­fra­s­truk­tur im deut­schen Gesund­heits­we­sen sind hohe Erwar­tun­gen an eine Verbes­se­rung der Pati­en­ten­ver­sor­gung geknüpft. Insbe­son­dere durch eine verbes­serte, schnel­lere und idea­le­r­weise voll­stän­dige Bereit­stel­lung von rele­van­ten Infor­ma­ti­o­nen zu Pati­en­ten soll die Behand­lung unter­stützt werden. Als „Königs­dis­zi­plin“ der Digi­ta­li­sie­rung in der Gesund­heits­ver­sor­gung wird hier­bei gerne die ePA benannt. Sie soll in der Hand der Pati­en­ten das zentrale Element einer vernetz­ten Gesund­heits­ver­sor­gung werden. In der persön­li­chen ePA können Pati­en­ten die bislang an verschie­de­nen Orten vorlie­gen­den Doku­mente zu Behand­lun­gen, Thera­pien, anamnes­ti­schen Infor­ma­ti­o­nen oder Befun­den an einer Stelle digi­tal zusam­men­füh­ren, verwal­ten und für die Behand­lung verfüg­bar machen. Die Bunde­s­ärz­te­kam­mer infor­miert (Stand Juli 2021) über die ePA, gesetz­li­che Grund­la­gen, Einfüh­rungs­stu­fen und Funk­ti­o­na­li­tä­ten, erfor­der­li­che Kompo­nen­ten und deren Verfüg­bar­keit und Finan­zie­rung. Ein Infor­ma­ti­ons­vi­deo der gema­tik zeigt, welche Möglich­kei­ten Ärztin­nen und Ärzte mit der ePA in ihrem Praxis­ver­wal­tungs­sys­tem haben.

eHBA-Repor­ting

Die Bunde­s­ärz­te­kam­mer wertet jeden Monat die aktu­el­len Zahlen zum Ausstat­tungs­grad des eArz­t­aus­wei­ses (eHBA) aus. Basie­rend darauf erstellt sie das eHBA-Repor­ting.
eHBA-Repor­ting

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