Formular Todesbescheinigung
Am 6. Oktober 2022 ist die Bekanntmachung der Änderung der Muster im Vollzug der Bestattungsverordnung (veröffentlicht im „Bayerischen Ministerialblatt“ 2022 Nr. 560) in Kraft getreten. Mit dieser Bekanntmachung wird klargestellt, dass das bisherige amtliche Formular der bayerischen Todesbescheinigung über den 31. Dezember 2022 hinaus bis 30. Juni 2024 weiterverwendet werden darf. Hieran ändert auch das in der „Information zur Durchführung der Leichenschau und zur Todesart“ unter dem Punkt „Bescheinigung über die zweite Leichenschau“ genannte Datum (1. Januar 2023) nichts.
Information für Ärzte zur Änderung der bayerischen Todesbescheinigung ‒ Das StMGP informiert
Zum 1. Juli 2021 ist ein geändertes amtliches Formular der bayerischen Todesbescheinigung in Kraft getreten. Das aktualisierte Formular wurde im „Bayerischen Ministerialblatt“ 2021 Nr. 438 als pdf-Datei veröffentlicht und kann bereits über Fachverlage bezogen werden. Die „Altfassung“ darf bis zum 31. Dezember 2021 aufgebraucht werden. Dazu ein Artikel aus dem Bayerisches Ärzteblatt 10/2021.
Empfehlungen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert über den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen: „Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass der Umgang mit infektiösen Verstorbenen in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und der Information 214–021 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 'Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen’ erläutert bzw. geregelt ist. Anwendungsbereich: Diese Empfehlungen richten sich an Ärztinnen/Ärzte, die eine äußere Leichenschau vornehmen (z. B. Haus – und Notärzte, Bedienstete von Gesundheitsämtern) und sonstiges medizinisches Personal sowie Bestatter, die Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen haben. Schutzmaßnahmen bei der inneren Leichenschau sind nicht Gegenstand der Empfehlungen.“
Besondere Hinweise des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
SARS-CoV-2 wurde durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in die Risikogruppe 3 eingestuft. Unabhängig von landesrechtlichen Bestimmungen ist daher auf der Todesbescheinigung auf die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr hinzuweisen und es wird empfohlen, auf dem Todesschein bzw. Leichenschauschein COVID-19 namentlich zu benennen.
Die vollständigen Empfehlungen finden Sie hier.
Ärztliche Leichenschau
Die ärztliche Leichenschau ist im Landesrecht geregelt – in Bayern sind die Rechtsgrundlagen das Bayerische Bestattungsgesetz (BestG) und die Bayerische Bestattungsverordnung (BestV).