Bayern führt 2024 zweite Leichenschau vor Feuerbestattungen wieder ein
Zum 1. Juli 2024 wird Bayern die zweite Leichenschau vor Feuerbestattungen wieder einführen. Dies hat das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) der Bayerischen Landesärztekammer Anfang August mitgeteilt.
Da die bayerischen Gesundheitsämter aus personellen Gründen nicht in der Lage seien, die Leichenschauen selbst durchzuführen, sei vorgesehen, dass die Regierungen ab September 2023 eine öffentliche Ausschreibung beziehungsweise ein Vergabeverfahren durchführen würden, um Ärztinnen und Ärzte sowie deren Assistenz- und Verwaltungspersonal für diese Aufgabe zu gewinnen.
Gemäß § 17 Abs. 4 der Bestattungsverordnung (BestV) in der ab dem 1. Juli 2024 gültigen Fassung erfolgt die zweite Leichenschau in dem Krematorium der Einäscherung. Zuständig für die zweite Leichenschau ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das betreffende Krematorium seinen Sitz hat. Zur Durchführung der zweiten Leichenschau kann sich das Gesundheitsamt juristischer Personen des öffentlichen Rechts bedienen, die durch die zuständige Regierung dazu beauftragt wurden. Alternativ können auch Ärzte oder nach ärztlichem Berufsrecht zulässige Gesellschaften des Privatrechts bedient werden, die dazu durch die zuständige Regierung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Art. 8 des Gesundheitsdienstgesetzes beliehen worden sind. Das Berufsrecht schränkt die möglichen Gesellschaftsformen ein (vgl. insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 2 HKaG sowie § 18 der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns).
Es dürfen nur Ärzte die zweite Leichenschau durchführen, die die Gebietsbezeichnung „Rechtsmedizin“, „Pathologie“ oder „Öffentliches Gesundheitswesen“ oder eine vergleichbare Qualifikation führen, einem Institut für Rechtsmedizin angehören oder über besondere Sachkunde im Bereich der Leichenschau verfügen.
Update: Das StMGP hat inzwischen öffentliche Ausschreibungen (Auftragsbekanntmachungen) zur Durchführung der zweiten ärztlichen Leichenschau vor Feuerbestattungen veröffentlicht (Az. 0270.ZV-12–23–16 bis Az. 0270.ZV-18–23–15). Die Angebotsfrist endet am 25. Oktober 2023. Unter den folgenden Links können Sie an den Verfahren teilnehmen.
Link zur Ausschreibung
Link zur Ausschreibung (Deutsche Vergabe)
Grundlegende Änderung der Bestattungsverordnung in Kraft getreten
Am 1. Januar 2023 ist in Bayern eine wichtige Änderung der Bestattungsverordnung (BestV) in Kraft getreten. Diese enthält unter anderem eine Anpassung des § 7 der BestV, in welchem Schutzmaßnahmen zur Vorbereitung von Bestattungen geregelt sind.
Zukünftig sollten Ärztinnen und Ärzte, die Leichenschauen durchführen, auf dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung unter „Warnhinweise“ gegebenenfalls ein Kreuz bei dem Reiter „Infektionsgefahr – infektiöse Leiche“ oder bei dem Reiter „Infektionsgefahr – hochkontagiöse Leiche“ setzen, sofern diese Angaben zutreffen. Zusätzlich wäre laut dem Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) auf dem nichtvertraulichen Teil der Todesbescheinigung ein kurzer Hinweis hilfreich, ob es sich bei der Infektion um eine solche handele, bei der nach den neu eingefügten Kategorien des § 7 BestV eine Abschiednahme am offenen Sarg möglich ist oder nicht. Diese Maßnahmen könnten zum Schutz der Bestatterinnen und Bestatter und der Angehörigen beitragen.
Daneben weist das Ministerium darauf hin, dass Ärzte, welche Leichenschauen durchführen, den Umschlag Nummer 2 für Obduktionen nicht vernichten sollten. Denn dieser müsse bei der Leiche verbleiben und werde durch den Friedhofsträger vernichtet, sofern keine Obduktion stattfinde.
Die Formulare der Todesbescheinigung werden laut StMGP zum 1. Juli 2024 – mit Einführung der zweiten Leichenschau vor Feuerbestattungen – angepasst.
Die Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung kann unter dem folgenden Link eingesehen werden.
Verordnung zur Änderung der Bestattungsverordnung
Formular Todesbescheinigung
Am 6. Oktober 2022 ist die Bekanntmachung der Änderung der Muster im Vollzug der Bestattungsverordnung (veröffentlicht im „Bayerischen Ministerialblatt“ 2022 Nr. 560) in Kraft getreten. Mit dieser Bekanntmachung wird klargestellt, dass das bisherige amtliche Formular der bayerischen Todesbescheinigung über den 31. Dezember 2022 hinaus bis 30. Juni 2024 weiterverwendet werden darf. Hieran ändert auch das in der „Information zur Durchführung der Leichenschau und zur Todesart“ unter dem Punkt „Bescheinigung über die zweite Leichenschau“ genannte Datum (1. Januar 2023) nichts.
Information für Ärzte zur Änderung der bayerischen Todesbescheinigung ‒ Das StMGP informiert
Zum 1. Juli 2021 ist ein geändertes amtliches Formular der bayerischen Todesbescheinigung in Kraft getreten. Das aktualisierte Formular wurde im „Bayerischen Ministerialblatt“ 2021 Nr. 438 als pdf-Datei veröffentlicht und kann bereits über Fachverlage bezogen werden. Die „Altfassung“ darf bis zum 31. Dezember 2021 aufgebraucht werden. Dazu ein Artikel aus dem Bayerisches Ärzteblatt 10/2021.
Empfehlungen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
Das Robert-Koch-Institut (RKI) informiert über den Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen: „Grundsätzlich sei darauf verwiesen, dass der Umgang mit infektiösen Verstorbenen in den Seuchen- und Infektionsalarmplänen, den Bestattungsgesetzen der Bundesländer und der Information 214–021 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung 'Biologische Arbeitsstoffe beim Umgang mit Verstorbenen’ erläutert bzw. geregelt ist. Anwendungsbereich: Diese Empfehlungen richten sich an Ärztinnen/Ärzte, die eine äußere Leichenschau vornehmen (z. B. Haus – und Notärzte, Bedienstete von Gesundheitsämtern) und sonstiges medizinisches Personal sowie Bestatter, die Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen haben. Schutzmaßnahmen bei der inneren Leichenschau sind nicht Gegenstand der Empfehlungen.“
Besondere Hinweise des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
SARS-CoV-2 wurde durch den Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) in die Risikogruppe 3 eingestuft. Unabhängig von landesrechtlichen Bestimmungen ist daher auf der Todesbescheinigung auf die SARS-CoV-2-Infektionsgefahr hinzuweisen und es wird empfohlen, auf dem Todesschein bzw. Leichenschauschein COVID-19 namentlich zu benennen.
Die vollständigen Empfehlungen finden Sie hier.
Ärztliche Leichenschau
Die ärztliche Leichenschau ist im Landesrecht geregelt – in Bayern sind die Rechtsgrundlagen das Bayerische Bestattungsgesetz (BestG) und die Bayerische Bestattungsverordnung (BestV).