Leichenschau

  • Wo ist die Leichenschau geregelt?
  • Was ist bei der Leichenschau zu beachten?
  • (Muster-) Todesbescheinigung
  • Ablaufschema zur neuen ärztlichen Leichenschau
  • Empfehlungen des RKI mit dem Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
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Wieder­ein­füh­rung der 2. Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen – Ausschrei­bungs­ver­fah­ren gest­ar­tet

Am 1. April 2025 wird in Bayern die zweite Leichen­­schau vor Feuer­­be­­stat­tun­­gen wieder­­ein­­ge­­führt. Um Ärztin­­nen und Ärzte sowie deren Assis­tenz- und Verwa­l­tungs­­­per­­so­nal für diese Aufgabe zu gewin­­nen, führen die Regie­run­­gen seit Anfang Septem­­ber eine öffent­­li­che Ausschrei­­bung durch.

Sie möch­ten sich auf die Ausschrei­­bung bewer­­ben? Dann finden Sie unter dem folgen­­­den Link auf der elek­tro­­ni­­schen Verga­­be­­plat­t­­form des Frei­­­staa­tes Bayern detail­­lierte Infor­­ma­ti­o­­nen zum Verfah­ren, sowie zu Quali­­fi­­ka­ti­­ons­vor­­aus­­set­­zun­­gen.

Link zur Verga­be­platt­form

Das Verga­­be­­ver­­fah­ren ist dort unter dem Such­­be­­griff „Durch­­­füh­rung der zwei­ten (ärzt­­li­chen) Leichen­­schau vor Feuer­­be­­stat­tun­­gen“ einge­­stellt worden.

Hinweis:

Ab Februar 2025 wird die Baye­ri­­sche Landes­­ärz­te­­kam­­mer nach aktu­el­len Planun­­gen eine Fort­­bil­­dung für Ärztin­­nen und Ärzte zur zwei­ten Leichen­­schau vor Feuer­­be­­stat­tun­­gen anbie­ten.

Wieder­ein­füh­rung der zwei­ten Leichen­schau in Bayern verscho­ben: voraus­sicht­li­che Einfüh­rung erst zum 01.April 2024

Ursprüng­lich sollte zum 01. Juli 2024 in Bayern die zweite Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen wieder­ein­ge­führt werden. Dieser Termin wurde nun seitens des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit, Pflege und Präven­tion (StMGP) verscho­ben auf das Früh­jahr 2025. Voraus­sicht­lich einge­führt wird die zweite Leichen­schau nun zum 01. April 2025. Am 04. April 2024 ist die Bekannt­ma­chung der Ände­rung der Muster im Voll­zug der Bestat­tungs­ver­ord­nung (veröf­fent­licht im „Baye­ri­schen Minis­te­ri­a­l­blatt“ 2024 Nr. 159) in Kraft getre­ten. Mit dieser Bekannt­ma­chung wird klar­ge­stellt, dass das bishe­rige amtli­che Formu­lar der baye­ri­schen Todes­be­schei­ni­gung über den 31. Dezem­ber 2022 hinaus bis zum 16. März 2025 weiter­ver­wen­det wer-den darf.

Update: Es wird eine erneute öffent­li­che Ausschrei­bung bzw. ein Verga­be­ver­fah­ren zur Durch­füh­rung der zwei­ten ärzt­li­chen Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen geben. Die ursprüng­li­che Ange­bots­frist endete am 25.Okto­ber 2023. Sobald Details dazu bekannt sind, finden Sie auf unse­rer Webseite den entspre­chen­den „Link zur Ausschrei­bung“ des Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­ri­ums für Gesund­heit, Pflege und Präven­tion sowie nähere Infor­ma­ti­o­nen zum genau­e­ren Ablauf.

Ihr Ansprech­part­ner
Bereich Berufs­ord­nung I
Tele­fon: 089 4147–163
E-Mail: berufs­ord­nung@blaek.de

Grund­le­gende Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung in Kraft getre­ten

Am 1. Januar 2023 ist in Bayern eine wich­tige Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung (BestV) in Kraft getre­ten. Diese enthält unter ande­rem eine Anpas­sung des § 7 der BestV, in welchem Schutz­maß­nah­men zur Vorbe­rei­tung von Bestat­tun­gen gere­gelt sind.

Ärztin­nen und Ärzte die Leichen­schauen durch­füh­ren, sollen auf dem nicht­ver­trau­li­chen Teil der Todes­be­schei­ni­gung unter „Warn­hin­weise“ gege­be­nen­falls ein Kreuz bei dem Reiter „Infek­ti­ons­ge­fahr – infek­ti­öse Leiche“ oder bei dem Reiter „Infek­ti­ons­ge­fahr – hoch­kon­ta­gi­öse Leiche“ setzen, sofern diese Anga¬­ben zutref­fen. Zusätz­lich wäre laut dem Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege (StMGP) auf dem nicht­ver­trau­li­chen Teil der Todes­be­schei­ni­gung ein kurzer Hinweis hilf­reich, ob es sich bei der Infek­tion um eine solche handele, bei der nach den neu einge­füg­ten Kate­go­rien des § 7 BestV eine Abschied­nahme am offe­nen Sarg möglich ist oder nicht. Diese Maßnah­men könn­ten zum Schutz der Bestat­te­rin­nen und Bestat­ter und der Ange­hö­ri­gen beitra­gen.
Dane­ben weist das Minis­te­rium darauf hin, dass Ärzte, welche Leichen­schauen durch­füh­ren, den Umschlag Nummer 2 für Obduk­ti­o­nen nicht vernich­ten soll­ten. Denn dieser müsse bei der Leiche verblei­ben und werde durch den Fried­hofs­trä­ger vernich­tet, sofern keine Obduk­tion statt­finde.
Die Formu­lare der Todes­be­schei­ni­gung werden laut StMGP mit Einfüh­rung der zwei­ten Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen – voraus­sicht­lich ab April 2025 – ange­passt.

Die Verord­nung zur Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung kann unter dem folgen­den Link einge­se­hen werden.

Verord­nung zur Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung

Formu­lar Todes­be­schei­ni­gung

Am 04. April 2024 ist die Bekannt­ma­chung der Ände­rung der Muster im Voll­zug der Bestat­tungs­ver­ord­nung (veröf­fent­licht im „Baye­ri­schen Minis­te­ri­a­l­blatt“ 2024 Nr. 159) in Kraft getre­ten. Mit der Be-kannt­ma­chung am 04. April 2024 wurde klar¬­ge¬­stellt, dass das bishe­rige amtli­che Formu­lar der baye­ri­schen Todes­be­schei­ni­gung über den 31. Dezem­ber 2022 hinaus bis zum 16. März 2025 weiter­ver­wen­det werden darf. Hieran ändert auch das in der „Infor­ma­tion zur Durch­füh­rung der Leichen­schau und zur Todes­art“ unter dem Punkt „Beschei­ni­gung über die zweite Leichen­schau“ genannte Datum (1. Januar 2023) nichts.

Empfeh­lun­gen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen

Das Robert-Koch-Insti­tut (RKI) infor­miert über den Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen: „Grund­sätz­lich sei darauf verwie­sen, dass der Umgang mit infek­ti­ösen Verstor­be­nen in den Seuchen- und Infek­ti­ons­a­larm­plä­nen, den Bestat­tungs­ge­set­zen der Bundes­län­der und der Infor­ma­tion 214–021 der Deut­schen Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung 'Biolo­gi­sche Arbeitss­toffe beim Umgang mit Verstor­be­nen’ erläu­tert bzw. gere­gelt ist. Anwen­dungs­be­reich: Diese Empfeh­lun­gen rich­ten sich an Ärztin­nen/Ärzte, die eine äußere Leichen­schau vorneh­men (z. B. Haus – und Notärzte, Bediens­tete von Gesund­heits­äm­tern) und sons­ti­ges medi­zi­ni­sches Perso­nal sowie Bestat­ter, die Kontakt mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen haben. Schutz­maß­nah­men bei der inne­ren Leichen­schau sind nicht Gegen­stand der Empfeh­lun­gen.“

Beson­dere Hinweise des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen
SARS-CoV-2 wurde durch den Ausschuss für Biolo­gi­sche Arbeitss­toffe (ABAS) in die Risi­ko­gruppe 3 einge­stuft. Unab­hän­gig von landes­recht­li­chen Bestim­mun­gen ist daher auf der Todes­be­schei­ni­gung auf die SARS-CoV-2-Infek­ti­ons­ge­fahr hinzu­wei­sen und es wird empfoh­len, auf dem Todes­schein bzw. Leichen­schau­schein COVID-19 nament­lich zu benen­nen.
Die voll­stän­di­gen Empfeh­lun­gen finden Sie hier.

Ärzt­li­che Leichen­schau

Die ärzt­li­che Leichen­schau ist im Landes­recht gere­gelt – in Bayern sind die Rechts­grund­la­gen das Baye­ri­sche Bestat­tungs­ge­setz (BestG) und die Baye­ri­sche Bestat­tungs­ver­ord­nung (BestV).

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