Leichenschau

  • Wo ist die Leichenschau geregelt?
  • Was ist bei der Leichenschau zu beachten?
  • (Muster-) Todesbescheinigung
  • Ablaufschema zur neuen ärztlichen Leichenschau
  • Empfehlungen des RKI mit dem Umgang mit SARS-CoV-2-infizierten Verstorbenen
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Bayern führt 2024 zweite Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen wieder ein

Zum 1. Juli 2024 wird Bayern die zweite Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen wieder einfüh­ren. Dies hat das Baye­ri­sche Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege (StMGP) der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer Anfang August mitge­teilt.

Da die baye­ri­schen Gesund­heits­äm­ter aus perso­nel­len Grün­den nicht in der Lage seien, die Leichen­schauen selbst durch­zu­füh­ren, sei vorge­se­hen, dass die Regie­run­gen ab Septem­ber 2023 eine öffent­li­che Ausschrei­bung bezie­hungs­weise ein Verga­be­ver­fah­ren durch­füh­ren würden, um Ärztin­nen und Ärzte sowie deren Assis­tenz- und Verwal­tungs­per­so­nal für diese Aufgabe zu gewin­nen.

Gemäß § 17 Abs. 4 der Bestat­tungs­ver­ord­nung (BestV) in der ab dem 1. Juli 2024 gülti­gen Fassung erfolgt die zweite Leichen­schau in dem Krema­to­rium der Einä­sche­rung. Zustän­dig für die zweite Leichen­schau ist das Gesund­heits­amt, in dessen Zustän­dig­keits­be­reich das betref­fende Krema­to­rium seinen Sitz hat. Zur Durch­füh­rung der zwei­ten Leichen­schau kann sich das Gesund­heits­amt juris­ti­scher Perso­nen des öffent­li­chen Rechts bedie­nen, die durch die zustän­dige Regie­rung dazu beauf­tragt wurden. Alter­na­tiv können auch Ärzte oder nach ärzt­li­chem Berufs­recht zuläs­sige Gesell­schaf­ten des Privat­rechts bedient werden, die dazu durch die zustän­dige Regie­rung nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und 2 in Verbin­dung mit Art. 8 des Gesund­heits­dienst­ge­set­zes belie­hen worden sind. Das Berufs­recht schränkt die mögli­chen Gesell­schafts­for­men ein (vgl. insbe­son­dere Art. 18 Abs. 1 Satz 2 HKaG sowie § 18 der Berufs­ord­nung für die Ärzte Bayerns).

Es dürfen nur Ärzte die zweite Leichen­schau durch­füh­ren, die die Gebiets­be­zeich­nung „Rechts­me­di­zin“, „Patho­lo­gie“ oder „Öffent­li­ches Gesund­heits­we­sen“ oder eine vergleich­bare Quali­fi­ka­tion führen, einem Insti­tut für Rechts­me­di­zin ange­hö­ren oder über beson­dere Sach­kunde im Bereich der Leichen­schau verfü­gen.

Update: Das StMGP hat inzwi­schen öffent­li­che Ausschrei­bun­gen (Auftrags­be­kannt­ma­chun­gen) zur Durch­füh­rung der zwei­ten ärzt­li­chen Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen veröf­fent­licht (Az. 0270.ZV-12–23–16 bis Az. 0270.ZV-18–23–15). Die Ange­bots­frist endet am 25. Okto­ber 2023. Unter den folgen­den Links können Sie an den Verfah­ren teil­neh­men.

Link zur Ausschrei­bung

Link zur Ausschrei­bung (Deut­sche Vergabe)

Grund­le­gende Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung in Kraft getre­ten

Am 1. Januar 2023 ist in Bayern eine wich­tige Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung (BestV) in Kraft getre­ten. Diese enthält unter ande­rem eine Anpas­sung des § 7 der BestV, in welchem Schutz­maß­nah­men zur Vorbe­rei­tung von Bestat­tun­gen gere­gelt sind.

Zukünf­tig soll­ten Ärztin­nen und Ärzte, die Leichen­schauen durch­füh­ren, auf dem nicht­ver­trau­li­chen Teil der Todes­be­schei­ni­gung unter „Warn­hin­weise“ gege­be­nen­falls ein Kreuz bei dem Reiter „Infek­ti­ons­ge­fahr – infek­ti­öse Leiche“ oder bei dem Reiter „Infek­ti­ons­ge­fahr – hoch­kon­ta­gi­öse Leiche“ setzen, sofern diese Anga­ben zutref­fen. Zusätz­lich wäre laut dem Baye­ri­schen Staats­mi­nis­te­rium für Gesund­heit und Pflege (StMGP) auf dem nicht­ver­trau­li­chen Teil der Todes­be­schei­ni­gung ein kurzer Hinweis hilf­reich, ob es sich bei der Infek­tion um eine solche handele, bei der nach den neu einge­füg­ten Kate­go­rien des § 7 BestV eine Abschied­nahme am offe­nen Sarg möglich ist oder nicht. Diese Maßnah­men könn­ten zum Schutz der Bestat­te­rin­nen und Bestat­ter und der Ange­hö­ri­gen beitra­gen.

Dane­ben weist das Minis­te­rium darauf hin, dass Ärzte, welche Leichen­schauen durch­füh­ren, den Umschlag Nummer 2 für Obduk­ti­o­nen nicht vernich­ten soll­ten. Denn dieser müsse bei der Leiche verblei­ben und werde durch den Fried­hofs­trä­ger vernich­tet, sofern keine Obduk­tion statt­finde.

Die Formu­lare der Todes­be­schei­ni­gung werden laut StMGP zum 1. Juli 2024 – mit Einfüh­rung der zwei­ten Leichen­schau vor Feuer­be­stat­tun­gen – ange­passt.

Die Verord­nung zur Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung kann unter dem folgen­den Link einge­se­hen werden.

Verord­nung zur Ände­rung der Bestat­tungs­ver­ord­nung

Formu­lar Todes­be­schei­ni­gung

Am 6. Okto­ber 2022 ist die Bekannt­ma­chung der Ände­rung der Muster im Voll­zug der Bestat­tungs­ver­ord­nung (veröf­fent­licht im „Baye­ri­schen Minis­te­ri­a­l­blatt“ 2022 Nr. 560) in Kraft getre­ten. Mit dieser Bekannt­ma­chung wird klar­ge­stellt, dass das bishe­rige amtli­che Formu­lar der baye­ri­schen Todes­be­schei­ni­gung über den 31. Dezem­ber 2022 hinaus bis 30. Juni 2024 weiter­ver­wen­det werden darf. Hieran ändert auch das in der „Infor­ma­tion zur Durch­füh­rung der Leichen­schau und zur Todes­art“ unter dem Punkt „Beschei­ni­gung über die zweite Leichen­schau“ genannte Datum (1. Januar 2023) nichts.

Infor­ma­tion für Ärzte zur Ände­rung der baye­ri­schen Todes­be­schei­ni­gung ‒ Das StMGP infor­miert

Zum 1. Juli 2021 ist ein geän­der­tes amtli­ches Formu­lar der baye­ri­schen Todes­be­schei­ni­gung in Kraft getre­ten. Das aktu­a­li­sierte Formu­lar wurde im „Baye­ri­schen Minis­te­ri­a­l­blatt“ 2021 Nr. 438 als pdf-Datei veröf­fent­licht und kann bereits über Fach­ver­lage bezo­gen werden. Die „Alt­fas­sung“ darf bis zum 31. Dezem­ber 2021 aufge­braucht werden. Dazu ein Arti­kel aus dem Baye­ri­sches Ärzte­blatt 10/2021.

Empfeh­lun­gen des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen

Das Robert-Koch-Insti­tut (RKI) infor­miert über den Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen: „Grund­sätz­lich sei darauf verwie­sen, dass der Umgang mit infek­ti­ösen Verstor­be­nen in den Seuchen- und Infek­ti­ons­a­larm­plä­nen, den Bestat­tungs­ge­set­zen der Bundes­län­der und der Infor­ma­tion 214–021 der Deut­schen Gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung 'Biolo­gi­sche Arbeitss­toffe beim Umgang mit Verstor­be­nen’ erläu­tert bzw. gere­gelt ist. Anwen­dungs­be­reich: Diese Empfeh­lun­gen rich­ten sich an Ärztin­nen/Ärzte, die eine äußere Leichen­schau vorneh­men (z. B. Haus – und Notärzte, Bediens­tete von Gesund­heits­äm­tern) und sons­ti­ges medi­zi­ni­sches Perso­nal sowie Bestat­ter, die Kontakt mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen haben. Schutz­maß­nah­men bei der inne­ren Leichen­schau sind nicht Gegen­stand der Empfeh­lun­gen.“

Beson­dere Hinweise des RKI zum Umgang mit SARS-CoV-2-infi­zier­ten Verstor­be­nen
SARS-CoV-2 wurde durch den Ausschuss für Biolo­gi­sche Arbeitss­toffe (ABAS) in die Risi­ko­gruppe 3 einge­stuft. Unab­hän­gig von landes­recht­li­chen Bestim­mun­gen ist daher auf der Todes­be­schei­ni­gung auf die SARS-CoV-2-Infek­ti­ons­ge­fahr hinzu­wei­sen und es wird empfoh­len, auf dem Todes­schein bzw. Leichen­schau­schein COVID-19 nament­lich zu benen­nen.
Die voll­stän­di­gen Empfeh­lun­gen finden Sie hier.

Ärzt­li­che Leichen­schau

Die ärzt­li­che Leichen­schau ist im Landes­recht gere­gelt – in Bayern sind die Rechts­grund­la­gen das Baye­ri­sche Bestat­tungs­ge­setz (BestG) und die Baye­ri­sche Bestat­tungs­ver­ord­nung (BestV).

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