Aktuelles Arzt und Recht

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    Covid-19 Impfungen durch Privatärzte

    Impfun­­gen gegen Covid-19 erfol­­gen seit dem 8. April 2023 im Rahmen der Regel­­ver­­­sor­­gung. Die Leis­tun­­gen werden im priva­t­ärz­t­­li­chen Bereich mit der GOÄ-Posi­tion Nr. 375 dem Pati­en­ten in Rech­­nung gestellt. Um an dieser dezen­tra­len Impf­­kam­pa­gne teil­­neh­­men zu können, benö­ti­­gen rein privat ärzt­­li­che Mitglie­­der der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer eine Bestä­ti­­gung, dass sie ausschließ­­lich priva­t­ärz­t­­lich tätig sind. Im Meine BLÄK-Portal können nach dem Login beim Menü­­punkt „Mel­­de­da­ten / Melde­­be­­stä­ti­­gun­­gen“ die „Beschei­­ni­­gung über priva­t­ärz­t­­li­che Praxi­­stä­tig­keit für Impf­­stoff­­be­­zug“ und die „Selbst­er­­klä­rung der priva­t­ärz­t­­li­chen Praxi­­stä­tig­keit“ herun­ter­­ge­la­­den werden. Direk­t­­link ins Portal
    Bitte beach­ten, dass vorsätz­­lich oder fahr­läs­­sig falsche Anga­­ben bei der Selbst­er­­klä­rung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahn­­det werden können. Die ausge­­druckte Selbst­er­­klä­rung muss mit dem Praxiss­tem­­pel gestem­­pelt und unter­­schrie­­ben werden.
    Die in Privat­pra­­xen durch­­­ge­­führ­ten Impfun­­gen flie­­ßen in das Moni­to­ring (Impf­­sur­­veil­lance) des Robert Koch-Insti­tuts (RKI) ein. Dafür muss der Arzt sich im PVS-Impf­­por­tal (Priva­t­ärz­t­­li­che Verrech­­nungs­­s­tel­len) regis­trie­ren. Aus diesem Portal heraus erfolgt dann die Meldung über die verab­reich­ten Impfun­­gen an das RKI. Weitere Infos gibt es unter www.pvs.de/priva­tae­rzte-impfen-mit

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    Einsichtsrecht für Ärztinnen und Ärzte in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (ZVR) ab dem 1. Januar 2023

    Am 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormun­d­­schafts- und Betreu­ungs­­rechts in Kraft (BGBl. 2021 I, 882). Durch die Reform wird das Rechts­in­s­ti­tut der Betreu­ung umfas­­send moder­­ni­­siert und das Selbst­­be­­stim­­mungs­­recht der Betrof­­fe­­nen wesent­­lich gestärkt. Neben zahl­rei­chen Ände­run­­gen wurde erst­­ma­­lig ein Einsichts­recht für Ärztin­­nen und Ärzte in das Zentrale Vorsor­­ge­re­­gis­ter der Bundes­­no­ta­r­­kam­­mer sowie ein gesetz­­li­ches Ehegat­ten-Notver­­tre­tungs­­recht in Gesun­d­heits­­an­­ge­le­­gen­hei­ten einge­­führt. Mit dem beige­­füg­ten Infor­­ma­ti­­ons­­blatt möch­ten wir Ihnen gerne die wich­tigs­ten Infor­­ma­ti­o­­nen zu diesen Neue­run­­gen mittei­len.

    Dazugehörige Dokumente

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    Eintragung in das Transparenzregister notwendig

    Durch eine Ände­rung des Geld­wä­­sche­­ge­­set­­zes (GwG) wurde das Trans­pa­renz­re­­gis­ter von einem Auffangre­­gis­ter zu einem Voll­re­­gis­ter umge­­sta­l­tet. Aus diesem Grund sind juris­ti­­sche Perso­­nen des Privat­rechts und einge­tra­­gene Perso­­nen­­ge­­sell­­schaf­ten verpflich­tet, ihre wirt­­schaft­­lich Berech­tig­ten in das Trans­pa­renz­re­­gis­ter einzu­tra­­gen. Die Verpflich­tung ergibt sich auch dann, wenn die Anga­­ben zum wirt­­schaft­­lich Berech­tig­ten einer Gesell­­schaft bereits über andere öffent­­li­che Regis­ter zugäng­­lich sind. Wirt­­schaft­­lich Berech­tigte sind gemäß § 3 Abs. 1 GwG natür­­li­che Perso­­nen, in deren Eigen­tum oder unter deren Kontrolle eine juris­ti­­sche Person, sons­tige Gesell­­schaft oder eine Rechts­­ge­­sta­l­tung gemäß § 3 Abs. 3 GwG steht. Das ist der Fall, wenn die Person unmit­tel­­bar oder mittel­­bar mehr als 25 Prozent der Kapi­ta­l­an­­teile hält, mehr als 25 Prozent der Stim­m­rechte kontrol­­liert oder auf vergleich­­bare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirt­­schaft­­lich Berech­tig­ten oder kann ein solcher nicht ermit­telt werden, sind die gesetz­­li­chen Vertre­ter als soge­­nannte fiktiv wirt­­schaft­­lich Berech­tigte in das Trans­pa­renz­re­­gis­ter einzu­tra­­gen.

    Für die in Bayern täti­­gen Ärztin­­nen und Ärzten besteht insbe­­son­­dere Hand­­lungs­­­be­darf bei der Führung einer Praxis in Form einer Part­­ner­­schafts­­ge­­sell­­schaft. Hier sollte die Eintra­­gung unver­­­züg­­lich vorge­nom­­men werden. Für Gesell­­schaf­ten bürger­­li­chen Rechts besteht nach wie vor keine Eintra­­gungs­­pflicht.

  • Entschädigungen bei Arbeitsausfall wegen Absonderung oder Kinderbetreuung

    Hinweis auf Erstat­tung von Entschä­­di­­gun­­gen bei Arbeits­­aus­fall wegen Abson­­de­rung oder Kinder­­­be­treu­ung nach § 56 Abs. 1, 1a Infek­ti­­ons­­schutz­­ge­­setz (IfSG)

    Die Baye­ri­­sche Staats­­re­­gie­rung und das Baye­ri­­sche Staats­­­mi­­nis­te­rium für Gesun­d­heit und Pflege (StMGP) haben am 29. April 2022 eine Neufas­­sung der Verord­­nung zur Ände­rung über die staat­­li­che Gesun­d­heits­­­ver­­wa­l­tung (GesV) erlas­­sen. Anträge auf Verdienst­aus­fall­ent­schä­­di­­gung gem. §§ 56 ff. IfSG können seit dem 1. Mai 2022 bayern­weit ausschließ­­lich über das Online-Portal (https://www.verdienst­aus­fall-corona.bayern) gestellt werden. Eine Antrag­s­tel­­lung über den Post­­weg, per E-Mail oder per Fax ist nicht mehr möglich. Gene­rell ist die Regie­rung zustän­­dig, in deren Bereich das Tätig­keits­­ver­­­bot bezie­hungs­­­weise die Abson­­de­rungs­­an­ord­­nung erlas­­sen wurde.

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    Satzungsrechtliche Regelungen

    Die auf dem 80. Baye­ri­­schen Ärzte­­tag beschlos­­se­­nen und am 1. Januar 2022 in Kraft getre­te­­nen Ände­run­­gen der folgen­­­den satzungs­­recht­­li­chen Rege­­lun­­gen sind ab dem 1. Januar 2022 unter der Rubrik „Arzt und Recht“, dort unter „Recht­­li­che Grun­d­la­­gen – Kammer­recht“ in der jeweils aktu­a­­li­­sier­ten Version abruf­­bar.

    • Berufs­­ord­­nung für die Ärzte Bayerns (BO)
    • Gebüh­ren­­sat­­zung der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer
    • Geschäfts­­ord­­nung für die Voll­­ver­­­sam­m­­lung der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer
    • Reise­­kos­ten­ord­­nung der Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer
    • Wahl­ord­­nung für die Wahl der Dele­­gier­ten zur Baye­ri­­schen Landes­­ärz­te­­kam­­mer

    Die beschlos­­sene Neufas­­sung der Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung ist eben­falls ab dem 1. Januar 2022 unter der Rubrik „Arzt und Recht“ abruf­­bar. Bitte beach­ten Sie, dass die Neufas­­sung der Weiter­­bil­­dungs­­ord­­nung erst am 1. August 2022 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeit­­punkt gilt die eben­falls unter der Rubrik „Arzt und Recht“, dort unter „Recht­­li­che Grun­d­la­­gen – Kammer­recht“ einge­­stellte Version in den Ände­rungs­­­be­sch­lüs­­sen vom 10. Okto­­ber 2020 (Inkraft­­ge­tre­ten am 01.01.2021).

  • Haftung bei gesundheitlichen Schäden durch Schutzimpfungen

    Aus gege­­be­­nem Anlass möch­ten wir auf die klaren Hinweise des Bundes­­­mi­­nis­te­rium für Gesun­d­heit zur Haftung bei gesun­d­heit­­li­chen Schä­­den durch Schutz­imp­­fun­­gen hinwei­­sen:

    „Mit dem Zwei­ten Gesetz zur Ände­rung des Infek­ti­­ons­­schutz­­ge­­set­­zes wurde in § 60 IfSG klar­­ge­­stellt, dass für alle gesun­d­heit­­li­chen Schä­­den, die im Zusam­­men­hang mit Schutz­imp­­fun­­gen einge­tre­ten sind, die auf Grun­d­lage der Coro­na­vi­rus-Impf­­ver­­ord­­nung seit 27. Dezem­­ber 2020 vorge­nom­­men wurden, bundes­­ein­heit­­lich ein Anspruch auf Entschä­­di­­gung besteht. Dieser Anspruch besteht unab­hän­­gig von den öffent­­li­chen Empfeh­­lun­­gen der Landes­­­be­hör­­den.“

    Darüber hinaus hat das Robert Koch-Insti­tut auf seiner Website ausführ­­li­che Infor­­ma­ti­o­­nen zur Haftung bei Schä­­den nach einer Impfung gegen Covid-19 veröf­­fent­­licht. Dort heißt es ergän­­zend:

    „Für gesun­d­heit­­li­che Schä­­den im Zusam­­men­hang mit einer Covid-19-Impfung wird auch dann auf der Grun­d­lage von § 60 IfSG eine staat­­li­che Entschä­­di­­gung geleis­tet, wenn diese nicht öffent­­lich von einer Landes­­­be­hörde empfoh­­len worden ist – d.h. in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfoh­­len ist. Dies umfasst z.B. die Einzel­fall­ent­­schei­­dung bei der Impfung von Schwan­­ge­ren/Stil­len­­den. Unab­hän­­gig von einem etwai­­gen Anspruch auf Entschä­­di­­gung nach § 60 IfSG haftet die impfende Person – wie auch sonst in dera­r­ti­­gen Fällen – für Schä­­den, die z.B. im Zusam­­men­hang mit Appli­­ka­ti­­ons­­feh­­lern bei der Impfung (falsche Dosie­rung, falscher Appli­­ka­ti­­ons­ort etc.) eintre­ten.“

    Bei Auffri­­schungs­­imp­­fun­­gen, die früher als 6 Monate nach Verab­rei­chung der zwei­ten Impfung erfol­­gen, ist die zu impfende Person zusätz­­lich über die frühere Durch­­­füh­rung der Auffri­­schungs­­imp­­fung aufzu­­klä­ren. Zusätz­­lich sollte vorab eine schrift­­li­che Meldung an die Haft­pflicht­­ver­­­si­che­rung des Arztes erfol­­gen.

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