NEU: Erleichterung für Arztpraxen beim Datenschutzbeauftragten
Wie im Bundesgesetzblatt am 25. November 2019 veröffentlicht, wurde § 38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) insofern geändert, dass ein Datenschutzbeauftragter erst dann zu benennen ist, soweit in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Bislang mussten nicht-öffentliche Stellen – und damit auch Arztpraxen – mit mehr als 10 Beschäftigten in der Datenverarbeitung einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten benennen.
Leichenschau
Die Abrechnung der ärztlichen Leichenschau wurde zum 1. Januar 2020 geändert.
Die auf dem 78. Bayerischen Ärztetag beschlossenen und am 01.01.2020 in Kraft tretenden Änderungen der folgenden satzungsrechtlichen Regelungen sind ab dem 01.01.2020 unter der Rubrik „Arzt und Recht“ in der jeweils aktualisierten Version abrufbar.
Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO)
Fortbildungsordnung der Bayerischen Landesärztekammer
Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer
Meldeordnung der Bayerischen Landesärztekammer
Reisekostenordnung der Bayerischen Landesärztekammer
Satzung über den Nachweis zu erfüllender Fortbildungspflicht von Ärzten im öffentlichen Rettungsdienst
Die beschlossenen Änderungen der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns treten erst am 1. Mai 2020 in Kraft und werden ab diesem Zeitpunkt abrufbar sein.