Impfungen gegen Covid-19 erfolgen seit dem 8. April 2023 im Rahmen der Regelversorgung. Die Leistungen werden im privatärztlichen Bereich mit der GOÄ-Position Nr. 375 dem Patienten in Rechnung gestellt. Um an dieser dezentralen Impfkampagne teilnehmen zu können, benötigen rein privat ärztliche Mitglieder der Bayerischen Landesärztekammer eine Bestätigung, dass sie ausschließlich privatärztlich tätig sind. Im Meine BLÄK-Portal können nach dem Login beim Menüpunkt „Meldedaten / Meldebestätigungen“ die „Bescheinigung über privatärztliche Praxistätigkeit für Impfstoffbezug“ und die „Selbsterklärung der privatärztlichen Praxistätigkeit“ heruntergeladen werden. Direktlink ins Portal
Bitte beachten, dass vorsätzlich oder fahrlässig falsche Angaben bei der Selbsterklärung mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. Die ausgedruckte Selbsterklärung muss mit dem Praxisstempel gestempelt und unterschrieben werden.
Die in Privatpraxen durchgeführten Impfungen fließen in das Monitoring (Impfsurveillance) des Robert Koch-Instituts (RKI) ein. Dafür muss der Arzt sich im PVS-Impfportal (Privatärztliche Verrechnungsstellen) registrieren. Aus diesem Portal heraus erfolgt dann die Meldung über die verabreichten Impfungen an das RKI. Weitere Infos gibt es unter www.pvs.de/privataerzte-impfen-mit
Einsichtsrecht für Ärztinnen und Ärzte in das Zentrale Vorsorgeregister
der Bundesnotarkammer (ZVR) ab dem 1. Januar 2023
Am 1. Januar 2023 trat das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts in Kraft (BGBl. 2021 I, 882). Durch die Reform wird das Rechtsinstitut der Betreuung umfassend modernisiert und das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen wesentlich gestärkt. Neben zahlreichen Änderungen wurde erstmalig ein Einsichtsrecht für Ärztinnen und Ärzte in das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sowie ein gesetzliches Ehegatten-Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eingeführt. Mit dem beigefügten Informationsblatt möchten wir Ihnen gerne die wichtigsten Informationen zu diesen Neuerungen mitteilen.
Durch eine Änderung des Geldwäschegesetzes (GwG) wurde das Transparenzregister von einem Auffangregister zu einem Vollregister umgestaltet. Aus diesem Grund sind juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen. Die Verpflichtung ergibt sich auch dann, wenn die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft bereits über andere öffentliche Register zugänglich sind. Wirtschaftlich Berechtigte sind gemäß § 3 Abs. 1 GwG natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person, sonstige Gesellschaft oder eine Rechtsgestaltung gemäß § 3 Abs. 3 GwG steht. Das ist der Fall, wenn die Person unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Gibt es keinen wirtschaftlich Berechtigten oder kann ein solcher nicht ermittelt werden, sind die gesetzlichen Vertreter als sogenannte fiktiv wirtschaftlich Berechtigte in das Transparenzregister einzutragen.
Für die in Bayern tätigen Ärztinnen und Ärzten besteht insbesondere Handlungsbedarf bei der Führung einer Praxis in Form einer Partnerschaftsgesellschaft. Hier sollte die Eintragung unverzüglich vorgenommen werden. Für Gesellschaften bürgerlichen Rechts besteht nach wie vor keine Eintragungspflicht.
Entschädigungen bei Arbeitsausfall wegen Absonderung oder Kinderbetreuung
Hinweis auf Erstattung von Entschädigungen bei Arbeitsausfall wegen Absonderung oder Kinderbetreuung nach § 56 Abs. 1, 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die Bayerische Staatsregierung und das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) haben am 29. April 2022 eine Neufassung der Verordnung zur Änderung über die staatliche Gesundheitsverwaltung (GesV) erlassen. Anträge auf Verdienstausfallentschädigung gem. §§ 56 ff. IfSG können seit dem 1. Mai 2022 bayernweit ausschließlich über das Online-Portal (https://www.verdienstausfall-corona.bayern) gestellt werden. Eine Antragstellung über den Postweg, per E-Mail oder per Fax ist nicht mehr möglich. Generell ist die Regierung zuständig, in deren Bereich das Tätigkeitsverbot beziehungsweise die Absonderungsanordnung erlassen wurde.
Satzungsrechtliche Regelungen
Die auf dem 80. Bayerischen Ärztetag beschlossenen und am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderungen der folgenden satzungsrechtlichen Regelungen sind ab dem 1. Januar 2022 unter der Rubrik „Arzt und Recht“, dort unter „Rechtliche Grundlagen - Kammerrecht“ in der jeweils aktualisierten Version abrufbar.
• Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO)
• Gebührensatzung der Bayerischen Landesärztekammer
• Geschäftsordnung für die Vollversammlung der Bayerischen Landesärztekammer
• Reisekostenordnung der Bayerischen Landesärztekammer
• Wahlordnung für die Wahl der Delegierten zur Bayerischen Landesärztekammer
Die beschlossene Neufassung der Weiterbildungsordnung ist ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 unter der Rubrik „Arzt und Recht“ abrufbar. Bitte beachten Sie, dass die Neufassung der Weiterbildungsordnung erst am 1. August 2022 in Kraft tritt. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die ebenfalls unter der Rubrik „Arzt und Recht“, dort unter „Rechtliche Grundlagen - Kammerrecht“ eingestellte Version in den Änderungsbeschlüssen vom 10. Oktober 2020 (Inkraftgetreten am 01.01.2021).
Haftung bei gesundheitlichen Schäden durch Schutzimpfungen
Aus gegebenem Anlass möchten wir auf die klaren Hinweise des Bundesministerium für Gesundheit zur Haftung bei gesundheitlichen Schäden durch Schutzimpfungen hinweisen:
„Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes wurde in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind, die auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung besteht. Dieser Anspruch besteht unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden.“
Darüber hinaus hat das Robert Koch-Institut auf seiner Website ausführliche Informationen zur Haftung bei Schäden nach einer Impfung gegen Covid-19 veröffentlicht. Dort heißt es ergänzend:
„Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer Covid-19-Impfung wird auch dann auf der Grundlage von § 60 IfSG eine staatliche Entschädigung geleistet, wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist – d.h. in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfohlen ist. Dies umfasst z.B. die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren/Stillenden. Unabhängig von einem etwaigen Anspruch auf Entschädigung nach § 60 IfSG haftet die impfende Person – wie auch sonst in derartigen Fällen – für Schäden, die z.B. im Zusammenhang mit Applikationsfehlern bei der Impfung (falsche Dosierung, falscher Applikationsort etc.) eintreten.“
Bei Auffrischungsimpfungen, die früher als 6 Monate nach Verabreichung der zweiten Impfung erfolgen, ist die zu impfende Person zusätzlich über die frühere Durchführung der Auffrischungsimpfung aufzuklären. Zusätzlich sollte vorab eine schriftliche Meldung an die Haftpflichtversicherung des Arztes erfolgen.
Leichenschau
Die Abrechnung der ärztlichen Leichenschau wurde zum 1. Januar 2020 geändert.