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  • Weiterbildung: Einreichung von einfachen Dokumentenkopien künftig ausreichend

    Seit Anfang April verzich­tet der Bereich Weiter­bil­dung bei Antrags­stel­lun­gen auf die Vorlage beglau­big­ter Kopien von Doku­men­ten. Zukünf­tig genü­gen einfa­che Kopien.

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    Wichtiger Hinweis für den Erwerb von Schwerpunkten und Zusatzbezeichnungen nach der WBO 2004

    Die Über­g­angs­be­stim­mun­gen zum Erwerb einer Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung nach den Vorga­ben der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 (WBO 2004) laufen in weni­gen Mona­ten aus.
    Sofern Sie eine Schwer­punkt- oder Zusatz­be­zeich­nung noch nach der WBO 2004 erwer­ben möch­ten, müssen Sie diese Weiter­bil­dung vor dem 01.08.2022 begon­nen und bis zum 31. Juli 2025 abge­schlos­sen haben. Das bedeu­tet, dass sämt­li­che zeit­li­chen und inhalt­li­chen Voraus­set­zun­gen für die jewei­lige Bezeich­nung gemäß WBO 2004 bis zu diesem Datum voll­stän­dig erfüllt und nach­ge­wie­sen sein müssen. Dies regelt § 20 Abs. 6 und 7 WBO 2021.
    Ihren Antrag können Sie noch bis zum 31. Juli 2027 im Meine BLÄK-Portal stel­len.

    Dies betrifft nicht die Zusatz­be­zeich­nung „Rönt­gen­dia­gno­s­tik – fach­ge­bun­den“ sofern deren Inhalte gemäß WBO 2004 umfas­send Gegen­stand einer Fach­a­rzt-Weiter­bil­dung in der WBO 2021 sind. Für diese Bezeich­nung gilt dann gemäß § 20 Abs. 8 WBO 2021 eine verlän­gerte Über­g­angs­frist.

  • Änderungen der Weiterbildungsordnung zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten

    Am 1. Januar 2025 sind die vom 83. Baye­ri­schen Ärztin­nen- und Ärzte­tag im Okto­ber 2024 beschlos­se­nen Ände­run­gen der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns vom 16. Okto­ber 2021 in Kraft getre­ten. Einen schnel­len Über­blick über die Ände­run­gen gibt die Januar-/Februa­r­aus­gabe des Baye­ri­schen Ärzte­blatts. Die Weiter­bil­dungs­ord­nung in der aktu­a­li­sier­ten Fassung ist unter den folgen­den Links abruf­bar:

    Dazugehörige Dokumente

  • Änderung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns - jetzt nachlesen im BÄBl

    Im Rahmen des 83. Baye­ri­schen Ärztin­nen- und Ärzte­ta­ges im Okto­ber 2024 in Lindau wurde die Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (WBO) in verschie­de­nen Punk­ten geän­dert.

    Durch eine Anpas­sung des Abschnitts B Nr. 1 wurde etwa der soge­nann­ten Quer­ein­stiegs in die Allge­mein­me­di­zin als regu­lä­rer Weiter­bil­dungs­gang in der WBO veran­kert. Einige zeit­li­che und inhalt­li­che Anfor­de­run­gen wurden an die aktu­elle Muster-Weiter­bil­dungs­ord­nung ange­gli­chen, beispiels­weise beim Fach­a­rzt für Kinder- und Jugend­me­di­zin oder in der Zusatz­be­zeich­nung Trans­plan­ta­ti­ons­me­di­zin.

    Diese Ände­run­gen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

    Die voll­stän­di­gen Ände­run­gen der WBO finden Sie unter dem folgen­den Link auf Seite 583/584 der Dezem­be­r­aus­gabe des Baye­ri­schen Ärzte­blatts.

  • Neue „Übergangsregelung zur Erteilung von Weiterbildungsbefugnissen“

    Der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer hat sich im Rahmen einer außer­or­dent­li­chen Sitzung am 11. März 2024 für eine neue „Über­g­angs­re­ge­lung zur Ertei­lung von Weiter­bil­dungs­be­fug­nis­sen“ entschie­den, die ab sofort Gültig­keit besitzt.

    Folgende Eckpunkte sind somit vorge­se­hen:

    • Sofern Sie eine aktive Befug­nis nach Weiter­bil­dungs­ord­nung 2004 (in all ihren Fassun­gen) besit­zen und noch keine äqui­va­lente aktive Befug­nis nach WBO 2021 vorhan­den ist, gilt / gelten diese – ohne Antrags­stel­lung – im alten Befug­nis­um­fang fort.

    • Die neue Rege­lung tritt auch an die Stelle der bisher erteil­ten Novelle-Start­ef­fekte und Sonder­ge­neh­mi­gun­gen. Sie müssen hier­für nichts weiter veran­las­sen!

    • Wird im Laufe des Über­g­angs-Zeit­raums eine Befug­nis nach WBO 2021 geprüft und hier­bei ein gerin­ge­rer Befug­nis­um­fang (Anzahl der Monate) ausge­spro­chen, so haben Weiter­zu­bil­dende – mit beste­hen­den Arbeits­ver­trä­gen an Ihrer Weiter­bil­dungs­stätte – Bestands­schutz.

    • Da bis zur Neuer­tei­lung der Befug­nis nach WBO 2021 nicht fest­ge­legt ist, welche Kompe­ten­zen Sie an Ihrer Weiter­bil­dungs­stätte vermit­teln können, wird die Abtei­lung Aner­ken­nun­gen des Bereichs Weiter­bil­dung der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer – analog der WBO 2004 – eine regu­läre Plau­si­bi­li­täts­prü­fung bei Antrag auf Prüfungs­zu­las­sung der Weiter­zu­bil­den­den durch­füh­ren.

    Die oben genannte Rege­lung gilt bis zum 31. Dezem­ber 2027. Bitte verges­sen Sie daher nicht, bald­mög­lichst eine entspre­chende Vorabaus­kunft über das „Meine BLÄK-Portal“ zu stel­len bzw. sofern bereits möglich, eine Befug­nis nach WBO 2021 zu bean­tra­gen.

    Weitere Infor­ma­ti­o­nen finden Sie unter dem folgen­den Link.

  • Neufassung der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns tritt in Kraft

    Zum 01.08.2022 ist die vom 80. Baye­ri­schen Ärzte­tag am 16. Okto­ber 2021 beschlos­sene Neufas­sung der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns in Kraft getre­ten. Zur elek­tro­ni­schen Doku­men­ta­tion der Weiter­bil­dung nach dieser Weiter­bil­dungs­ord­nung steht nun die Web-Anwen­dung eLog­buch zur Verfü­gung.
    Infor­ma­ti­o­nen rund um die neue Weiter­bil­dungs­ord­nung sind auf der Seite Die neue Weiter­bil­dungs­ord­nung (WBO 2021) zu finden.

  • Relaunch der Online-Antragsstellung für Qualifikationen nach der Weiterbildungsordnung

    Wie bereits in der Ausgabe 7/2022 des Baye­ri­schen Ärzte­blat­tes ange­kün­digt, ist nun der Relaunch der Online-Antrags­stel­lung für Quali­fi­ka­ti­o­nen nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung (WBO) erfolgt. Ab sofort können neben Anträ­gen auf Aner­ken­nung einer Fach­a­rzt- oder Schwer­punkt­be­zeich­nung gemäß der WBO auch Anträge auf Aner­ken­nung einer Zusatz­be­zeich­nung gemäß der WBO über diese Anwen­dung online gestellt werden. Die Online-Antrag­stel­lung ist im (link https://secure.blaek.de/meineblaek/portal/login/login.cfm text: Meine BLÄK-Portal) unter dem Menü­punkt Weiter­bil­dung → Weiter­bil­dungs­an­trag zu finden.

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    Weiterbildung Allgemeinmedizin: Präzisierung des Begriffs "stationäre Akutversorgung"

    In der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns wird seit der Beschluss­fas­sung des Baye­ri­schen Ärzte­ta­ges vom 28. Okto­ber 2018, in Kraft getre­ten am 1. Mai 2019, für den Fach­a­rzt für Allge­mein­me­di­zin Weiter­bil­dungs­zeit in der stati­o­nären Akut­ver­sor­gung im Gebiet Innere Medi­zin gefor­dert. Da Unkla­r­hei­ten bezüg­lich des Begrif­fes „sta­ti­o­näre Akut­ver­sor­gung“ bestan­den, hat der Vorstand der Baye­ri­schen Landes­ärz­te­kam­mer in seiner Sitzung am 16./17. Juli 2021 diesen Begriff wie folgt präzi­siert:

    Unter stati­o­närer Akut­ver­sor­gung wird die stati­o­näre Behand­lung von Pati­en­ten aus einem unaus­ge­le­se­nen Pati­en­ten­kol­lek­tiv verstan­den, die wegen einer akuten, unvor­her­ge­se­he­nen Erkran­kung über die zentrale Notauf­nahme eines Kran­ken­hau­ses mit einer Aufnah­me­breit­schaft von 24 Stun­den an 7 Tagen in der Woche aufge­nom­men werden. Dieses Kran­ken­haus verfügt mindes­tens über die ausge­wie­se­nen Fach­ab­tei­lun­gen Innere Medi­zin und Chir­ur­gie oder Unfall­chir­ur­gie.

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    Erklärvideo der BÄK zum eLogbuch veröffentlicht

    Die Bunde­s­ärz­te­kam­mer (BÄK) hat auf ihrer Home­page ein Video veröf­fent­licht, im Zuge dessen die Funk­ti­o­nen des eLog­buchs leicht verständ­lich erklärt wird.

    Mit Verab­schie­dung der (Muster-)Weiter­bil­dungs­ord­nung 2018 wurde eine kompe­tenz­ba­sierte Neuaus­rich­tung der ärzt­li­chen Weiter­bil­dung vorge­nom­men. Die Doku­men­ta­tion über den konti­nu­ier­li­chen Kompe­tenz­zu­wachs während der ärzt­li­chen Weiter­bil­dung soll zukünf­tig über ein elek­tro­ni­sches Logbuch (eLog­buch) erfol­gen.

    Das Video der BÄK ist unter dem folgen­dem Link zu finden.

    Bitte beach­ten Sie, dass die Anwen­dung eLog­buch derzeit in Bayern noch nicht genutzt werden kann. Das eLog­buch dient ausschließ­lich zur Doku­men­ta­tion der Weiter­bil­dung gemäß der Neufas­sung der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns, welche am 01.08.2022 in Kraft tritt.

  • Wiedereröffnung des allgemeinen Parteiverkehrs

    Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Besu­che­rin­nen und Besu­cher,

    Der allge­meine Partei­en­ver­kehr im Ärztehaus Bayern wurde inzwi­schen wieder­er­öff­net. Bei Krank­heits­zei­chen, die auf eine Infek­tion mit SARS-CoV-2 hindeu­ten können (Husten Fieber, Schnup­fen, Kopf- und Glie­der­schmer­zen etc.), empfeh­len wir aber weiter­hin: Blei­ben Sie zu Hause und schrän­ken Sie Ihre direk­ten Kontakte ein.

    Das Team-Infor­ma­ti­ons­zen­trum

    Infor­ma­tion zu Prüfun­gen nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung

    Prüfun­gen nach der Weiter­bil­dungs­ord­nung werden auch im Sommer durch­ge­führt. Wir bitten jedoch um Verständ­nis, dass die Orga­ni­sa­ti­ons- und Termin­pla­nungs­ge­stal­tung durch die Corona-Pande­mie nach wie vor erschwert sein kann. Jede Prüfung wird indi­vi­du­ell geplant. Vor der Zulas­sung können keine Auskünfte über Prüfungs­ter­mine erteilt werden.

    Vor der Zulas­sung zur Prüfung sind Ihre Ansprech­part­ner:

    • Für Weiter­bil­dung – Gebiete, Fach­a­rzt- und Schwer­punkt­kom­pe­ten­zen:
    Tele­fon 089 4147–132 E-Mail: aner­ken­nun­gen@blaek.de
    • Für Weiter­bil­dung – Zusatz­be­zeich­nun­gen:
    Tele­fon 089 4147–134 E-Mail: zusatz­be­zeich­nun­gen@blaek.de

    Nach der Zulas­sung zur Prüfung können Sie sich mit Ihren Fragen jeder­zeit direkt an die Prüfungs­ab­tei­lung wenden:

    • Tele­fon 089 4147–137 E-Mail: prue­fun­gen@blaek.de

  • Veränderte Zeiten und Inhalte in der Weiterbildung ‒ Gebiet Allgemeinmedizin

    Seit 1. Mai 2019 ist eine Fassung der Weiter­bil­dungs­ord­nung für die Ärzte Bayerns (WO) in Kraft (WO 2004 in der Fassung vom 28. Okto­ber 2018). Mit dieser Fassung, die der Baye­ri­sche Ärzte­tag 2018 beschlos­sen hat, wurden einige Teile der novel­lier­ten Muster-Weiter­bil­dungs­ord­nung (M-WBO) in die aktu­ell gültige WO über­nom­men (siehe „Baye­ri­sches Ärzte­blatt“ 12/2018, Seite 695 ff.). Im Gebiet Allge­mein­me­di­zin wurden die Weiter­bil­dungs­zei­ten und auch einige Weiter­bil­dungs­in­halte geän­dert.

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